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Die Europäische Union befindet sich derzeit in einer sehr ernsten Krise; ein Scheitern des europäischen Projekts, das bislang in der konstant voranschreitenden Vertiefung und Erweiterung der Integrationsgemeinschaft bestand, ist nicht mehr kategorisch auszuschließen. Es zeichnet sich ein Auseinanderdriften von EU und Euro-Zone ab. Der Beitrag argumentiert, dass die zahlreichen und weitreichenden Maßnahmen, die in den letzten drei Jahren zur Rettung des Euro ergriffen wurden, die Währungsgemeinschaft substantiell gestärkt und weiter zusammengeschmiedet haben. Dabei wird auch die besondere Rolle, die Deutschland in diesem Reformprozess spielt, behandelt. Perspektivisch stellt sich die Frage, ob ein „Eurozonen-Kerneuropa“ entstehen kann, das den Einigungsprozess zukunftsfest zu machen vermöchte. Ein Neustart im Rahmen von „Eurozonen-Kerneuropa“ brächte für die EU der 28+ Mitgliedstaaten Zerfallsgefahren mit sich, die vor allem für die sogenannten Pre-Ins dramatisch sein könnten. Doch liegt in solch einem Neustart, der einer wahrhaftigen Herkulesaufgabe gleichkäme, vielleicht die einzige Überlebenschance des Integrationsgedankens.
Die Corona-Krise stellt eine der größten Herausforderungen in der Geschichte der EU dar. Aufgrund der geringen Kompetenzen der EU im Gesundheitsbereich liegt die Pandemiebekämpfung fast ausschließlich in den Händen der Mitgliedstaaten. Diese reagierten jedoch zunächst mit „nationalen Reflexen“ und unsolidarischem Verhalten. Erst nach Überwindung des ersten Schocks im Frühjahr 2020 konnte die EU sichtbarer bei der Krisenbewältigung werden. Den Höhepunkt stellte die Einigung auf das historische 750 Mrd. EUR schwere Corona-Hilfspaket „Next Generation EU“ (NGEU) dar, welches mit einer gemeinsamen Schuldenaufnahme einen Präzedenzfall geschaffen hat.
Diese Arbeit untersucht, wie die EU auf die Pandemie reagiert hat und ob diese Reaktion zu ihrer Stärkung führen kann. Sie soll einen Beitrag zum besseren Verständnis der Geschehnisse in der EU zwischen Januar 2020 und Mai 2021 leisten. Hierfür werden zunächst die Kompetenzen der EU im Gesundheitsbereich und beim Katastrophenschutz sowie deren Nutzung in der Pandemie aufgezeigt. Hauptteil der Arbeit ist die Untersuchung von Entstehung und Inhalt des NGEU-Hilfspaktes. Hier zeigt sich, dass die EU – mit Hilfe des deutsch-französischen Motors – zur Solidarität zurückgefunden hat. Die Schwerpunktsetzung von NGEU verdeutlicht, dass neben dem Wiederaufbau auch die aktuellen Kernthemen der EU – Digitalisierung und Klimaschutz – einen zentralen Stellenwert einnehmen. Damit kann NGEU zur wesentlichen Stärkung der EU beitragen. Eine Stärkung ist ebenfalls im Gesundheitsbereich festzustellen, wo erste Schritte zu einer Gesundheitsunion vollzogen wurden.
Die Afrikanische Union und die Europäische Union unterhalten eine hoch institutionalisierte Sicherheitspartnerschaft. Die im Jahre 2007 beschlossene Gemeinsame Afrika-EU-Strategie stellt für die interregionalen Beziehungen der Afrikanischen Union mit der Europäischen Union im Allgemeinen und für die sicherheitspolitische Zusammenarbeit im Besonderen eine Zäsur dar. Kooperieren die Afrikanische Union und die Europäische Union partnerschaftlich, also auf Augenhöhe, um mehr Sicherheit für beide Kontinente zu erreichen? Um diese Frage zu beantworten werden auf Grundlage des interorganisationalen Modells von Biermann (2009) in seiner Weiterentwicklung von Scheuermann (2012) verschiedene kooperationsfördernde und -hemmende Faktoren herausgearbeitet. Mit Hilfe dieses Rahmens werden dann die Entwicklung der interregionalen Beziehung und die mit der Strategie implementierten Mechanismen analysiert, um so fünf spezifische Problemmuster zu identifizieren, die eine Partnerschaft auf Augenhöhe in der Praxis konterkarieren können: Das Selbstverständnis der EU, die Perzeption der EU durch die AU, die unterschiedliche Perzeption von Sicherheit, die divergenten institutionellen Kapazitäten und der gravierende Ressourcenmangel. In welcher Weise sich diese Problemmuster auswirken, wird abschließend in den Fallbeispielen zur Finanzierung der Friedensmission AMISOM und zum konträren Verhalten der beiden Regionalorganisation in der Libyenkrise deutlich.
Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zunächst die genannte Verordnung im System des Europäischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbedürfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grundsätzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschränkungen und der zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausführungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene Änderungen und Ergänzungen des bestehenden deutschen Rechts erörtert.
Aufgrund der gestiegenen Komplexität der Umwelt ist es für den Gesetzgeber unerlässlich, Experten in die Entscheidungsfindungsphase einzubeziehen, um funktionsfähige Regelwerke zu erstellen. Diese Spezialisten sind in der Theorie in Informationslieferanten und Interessensvertreter zu differenzieren. Die Vorgehensweisen "echter" Lobbyisten haben sich im Laufe der Zeit auf eine äußerst diskrete Ebene verschoben, sodass ein Sichtbarmachen nicht legitimierter Handlungen sich als ein äußerst schwieriges Unterfangen darstellt. Die politikwissenschaftlichen Ansätze zum empirischen Nachweis von Lobbyismusaktivitäten im Gesetzgebungsprozess werden daher einerseits auf die Anwendbarkeit im Steuerrecht überprüft und die bestmögliche Methodenkombination auf das europäische Vorhaben einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) angewandt. Es ist hierdurch möglich, eine begrenzte Anzahl von Individuen, Verbänden und Unternehmen aus der Gesamtheit der durch offizielle Dokumente der Europäischen Kommission sichtbaren Akteure herauszufiltern, denen eine erhöhte Beteiligung am Entstehungsprozess des Richtlinienentwurfs nachgesagt wird.
Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb
(2001)
Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick über die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht.
Die vorliegende Arbeit widmet sich den Reaktionsmöglichkeiten, welche die Rechtsordnung der Europäischen Union ihren Organen zur Sicherung der in Artikel 2 EUV kodifizierten Werte zur Verfügung stellt. Die Europäische Union wird hierbei in ihrer Eigenschaft als Wertegemeinschaft, die sich insbesondere auf demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Zielen und Vorstellungen gründet, beleuchtet. Neben der Analyse der Werteklausel nach Artikel 2 EUV setzt sich die Dissertation im Kern sowohl mit den präventiven als auch repressiven Instrumenten des unionalen Primär- und Sekundärrechts zur Sicherung des Wertekanons auseinander. Im Wege eines systematischen Vergleichs erfolgt abschließend eine Bewertung der verschiedenen Handlungsmechanismen.
Die Arbeit geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte zu Keck ein (A.). Danach wird das Keck-Urteil selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und sowohl Funktion als auch Voraussetzungen näher behandelt (B.). Die Keck-Formel war im Laufe der Jahre einiger Kritik unterworfen und es stellt sich die Frage, ob der EuGH auch heute noch an ihr festhält oder ob er sie weiterentwickelt oder gar aufgegeben hat. Hierauf wird im dritten Abschnitt einzugehen sein (C.). Die Übertragbarkeit der Keck-Formel auf die anderen Grundfreiheiten soll danach Thema des vierten Teils dieser Arbeit sein. (D.) Schließlich befasst sich der fünfte und letzte Abschnitt mit den Auswirkungen der Keck-Formel auf Fragen der Kompetenzabgrenzung. (E.)
Das Leitmotiv „Nachhaltigkeit“ durchdringt mit ungebrochener Dynamik das Recht in seiner nationalen, supranationalen und internationalen Ausgestaltung und erweist sich als bestimmendes Momentum der Rechtsetzung. So auch im Rahmen der europäischen Regulierung zu Sustainable Finance, welche die klimaneutrale Transformation der Realwirtschaft über das Vehikel nachhaltiger Finanzprodukte zum Ziel hat. Dieser Aufsatz untersucht nach einem kurzen Abriss zur Zielsetzung und Ausgangslage des Rechtsrahmens dessen einzelne Maßnahmen, namentlich die Offenlegungs-Verordnung (VO), Taxonomie-VO, Benchmark-VO und Green-Bond-VO, unter Berücksichtigung der regulatorischen Leitprinzipien und der rechtlichen Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsbegriffs im Verhältnis zu ESG und Sustainable Finance. Dabei wird sich zeigen, dass zwar die Summe der Rechtsakte ein substanzielles Umdenken auf dem Kapitalmarkt zu etablieren vermag, die zugrunde liegende rechtliche Ausgestaltung von „Nachhaltigkeit“ jedoch weder trennscharf noch kongruent gelingt. Alternativ hierzu wird ein kontextabhängiger Definitionsansatz präsentiert, um der überbordenden Regulierung vermöge eines genuin europäischen Nachhaltigkeitskontext entgegenzuwirken und den mit nachhaltigen Finanzprodukten verbundenen Erwartungslagen besser Rechnung zu tragen.