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Schriftenreihe
Sonstige beteiligte Institutionen
Henneberger Urbare
(2000)
Die Dissertation besteht aus zwei Teilen, einer Edition der Akten Amt Römhild Nr. 319, 320, 321 und 323 aus dem Thüringischen Staatsarchiv Meiningen und der Beschreibung des Textsorte "Urbar" am Beispiel der in den Akten enthaltenen Urbare. Beiden Teilen geht ein Abschnitt voraus, in dem die Editionsprinzipien und der textlinguistische Forschungsansatz diskutiert und begründet werden. In der Textsortenbeschreibung werden Situation, Struktur sowie Textfunktion, Textthema und Textinhalt der Henneberger Urbare untersucht. Unter der Überschrift "Situation" werden die Urbare vorgestellt. Beschrieben wird der historische, geografische und dialektgeografische Kontext sowie die äußeren Merkmale; die Überlieferungs- Wirkungsgeschichte, Kommunikationspartner und der Handlungsbereich der Urbare werden erschlossen. Wortschatz, Satzbau und Textaufbau der Urbare werden im Kapitel "Struktur" untersucht. Im Kapitel "Textfunktion, Textthema und Textinhalt" wird der Frage nachgegangen, welche Schreiberintentionen aus den Quellen zu erschließen sind, was das Thema der Urbare ist und mit welchen Inhalten dieses Thema gefüllt wird. Im Editionsteil werden die Editionsgrundsätze dargelegt. Beschrieben wird der Aufbau der Edition, die Umsetzung der Handschrift in Maschinenschrift und der Aufbau des Apparates. Abgeschlossen wird die Arbeit durch die Edition der Akten.
Zunächst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Berücksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als Überwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturveränderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enthält die Beschreibung der Geschichte der Europäischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen Änderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut über die Europäische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden können, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die Änderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein.
Shopping Center sind eine Gruppe von Geschäften, die als Einheit geplant, gebaut und gemanagt wird. Lage, Zahl und Art der Geschäfte sind abhängig von der Größe des Einzugsgebiets, das es versorgt. Die ersten Shopping Center wurden in den USA in den 1920er Jahren gebaut, aber zunächst nur an relativ wenigen Orten kopiert. Erst seit den 1950er Jahren eröffneten in rascher Folge immer mehr Shopping Center, die zudem auch immer größer wurden. Standort war vor allem der suburbane Raum. Ende der 1990er Jahre gab es in den USA ca. 44.000 Shopping Center in denen mehr als die Hälfte des Einzelhandelsumsatzes des Landes erwirtschaftet wurde.
Im Laufe der Jahrzehnte mussten sich die Shopping Center ständig dem Markt anpassen, um dem enormen Konkurrenzdruck und den sich wandelnden Ansprüchen der Konsumenten gerecht zu werden. Seit Mitte der 1970er Jahre sind völlig neue Typen von Shopping Centern, wie Factory Outlet Center, Value Center, Power Center, Urban Entertainment Center und Hybrid Center entstanden. Die neuen Typen von Shopping Centern stehen im Mittelpunkt des Bandes.
Außerdem wird hinterfragt, ob die US-amerikanische Entwicklung zeitversetzt auch in Deutschland stattfinden wird. Auch hier müssen sich die Shopping Center dem Markt anpassen, allerdings sind die Rahmenbedingungen andere. Da derzeit bei uns die Ansiedlung von Factory Outlet Centern nach amerikanischen Vorbild konträr diskutiert wird, schenkt die Autorin diesen und ihrem hiesigen Entwicklungspotenzial besondere Aufmerksamkeit.
Lehnsauftragung
(2002)
Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverhältnisses durch Leihebegründung an Eigengut des späteren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Phänomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der frühen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielfältig erörtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen könnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu geführt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorgänge von der Spätantike bis hin zur frühen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorgänge zu übertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zunächst anhand des Quellenmaterials das herkömmliche, sachenrechtlich geprägte Verständnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die überlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten Fällen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem Bündniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Berücksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der frühen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich übertrug, um diese so zu erklären. Ausgehend von unserem heutigen Verständnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erwägungen ergründet. Auf diese Weise ist es möglich, die unserer Vorstellung von Phänomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielfältiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Phänomen unter Berücksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegenüber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.
Diese mediävistische Promotion beinhaltet drei große Themenbereiche. Der erste besteht aus einer Edition der frühesten maßgeblichen Quellen zum Landgericht (Iudicium provinciale) des Hochstifts Würzburg: die abschriftlich vorhandenen Gemeinurteile aus der Frühzeit, das anschließende erste Originalprotokoll und der folgende, zweite Band der Gerichtsmitschriften. Insgesamt werden so ca. die ersten vierzig Jahre des 14. Jh. abgedeckt. Die zu den frühesten ihrer Art gehörenden Notizen liefern aufschlussreiche Informationen nicht nur über Rechtsorganisation und Prozessrecht des Spätmittelalters, sondern vertiefen auch die Möglichkeiten zur sozial- und landesgeschichtlichen Analyse. Dies wird im begleitenden Interpretationsteil angegangen und ein systematischer Querschnitt durch die wichtigsten Aspekte des Landgerichts geboten. Dabei können etliche der bisherigen Fehldeutungen durch die materialgestütze Auswertung korrigiert werden. Hinzu kommt ein methodischer Teil, der die Möglichkeiten statistischer Methoden und Analysen für die Geschichtswissenschaft überprüft. Zur besseren Bearbeitung immensen Materialfülle dieser Protokolle wurde der älteste Band zudem als Datenbank konzipiert.
Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Phänomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich.
Viele Studierende der Geschichte und anderer Geisteswissenschaften streben das Lehramt an. Darin Fuß zu fassen, wird in den kommenden Jahren immer schwieriger. Andere Studierende haben sogar überhaupt keine Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft. Dieser Leitfaden möchte Orientierung bei der Berufswahl vermitteln und mit Hilfe von Experten Perspektiven eröffnen.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht das ärztliche Verständnis des Skorbuts im 17. Jahrhundert. Als Quellen dienen allgemeine und theoretische Erörterungen über den Skorbut sowie medizinische Observationes zeitgenössischer Ärzte. Eine zentrale Rolle nimmt in diesem Zusammenhang die Analyse der Skorbutfälle aus der Fallsammlung des Ulmer Arztes Johannes Frank (1649-1725) ein.
Als sich der bayerische Landtag am 12. Dezember 1946 erstmals nach seiner von der Nazi-Diktatur erzwungenen 13jährigen Zwangspause wieder konstituierte, nutzte sein Präsident diese Gelegenheit, um in einer programmatischen Rede seine Auffassung von der Stellung und den Aufgaben des bayerischen Parlaments und seines Präsidenten darzulegen. Damit begründete er eine bis heute fortgeführte Tradition. Diese Reden waren und sind immer auch an die Öffentlichkeit gerichtet. Denn anlässlich seiner Konstituierung, die zunächst alle vier Jahre stattfand, genoss das Parlament eine Aufmerksamkeit von Seiten der Medien wie sonst kaum je, so dass man geradezu gezwungen war, diese Gelegenheiten zu nutzen, um die Bürger und Wähler anzusprechen. Ihnen wollte man hierbei vor allem ins Gedächtnis rufen, dass es der Landtag ist, der den Eckstein des Staatsgebäudes einer parlamentarischen Demokratie bildet. Seit 1946 hat der bayerische Landtag daher seine Konstituierung, Jubiläen und wichtige Ereignisse zum Anlass genommen, um an die Grundlegung des demokratischen Bayerns zu erinnern und auf die Lehren zu verweisen, die man aus der Geschichte zu ziehen habe. Die Landtagspräsidenten haben bei diesen Gelegenheiten bemerkenswerte und engagierte Reden gehalten, die höchst informative Beiträge zur Zeitgeschichte darstellen und aufschlussreiche Einblicke in die politischen Verhältnisse und Ereignisse jener Jahre zulassen, in denen sie gehalten wurden. In dieser Edition sind die wichtigsten dieser Reden des Zeitraums von der Wiederbegründung des Landtags 1946 bis zum Ausgang des 20. Jahrhunderts enthalten. Sie werden durch eine kurze Darstellung der wichtigsten politischen Ereignisse der jeweiligen Legislaturperiode in die historischen Zusammenhänge eingeordnet, die in den Reden angesprochenen Ereignisse und Vorgänge werden erläutert, Redner und alle erwähnten Persönlichkeiten werden biographisch vorgestellt.