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Kann ein gesunder, körperlich unversehrter Mensch einen längeren Sterbeprozess durchleben? Und wenn dies so sein sollte, wie sieht die Sterbebegleitung in einem solchen Fall aus? Anhand des vier Monate währenden Briefwechsels des Ehepaares von Moltke vor und nach der Verurteilung des Grafen durch den Volksgerichtshof im Januar 1945 werden das Sterben im psychologischen Sinne und die Begleitung des Sterbenden ausführlich dargestellt. Auch die Situation der Ehefrau als Sterbebegleiterin wird beleuchtet. Es ergeben sich vielfältige Gemeinsamkeiten zwischen dem Sterben infolge einer Krankheit einerseits und den gedanklichen und emotionalen Anpassungsvorgängen in Erwartung der eigenen Hinrichtung andererseits. Sterben im psychologischen Sinne erweist sich als äußerst bewegtes Leben.
In Deutschland existieren bislang keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Beihilfe zum Suizid. Diese vergleichsweise liberale Haltung sieht sich zunehmender Kritik ausgesetzt, seitdem Suizidhilfeorganisationen versuchen, auch in Deutschland Fuß zu fassen. Besteht Anlass, an der geltenden Rechtslage zu rütteln oder zumindest eine Sonderregelung für die institutionalisierte Beihilfe einzuführen? Die vorliegende Arbeit stellt die organisierte Suizidbeihilfe in einen begrifflichen und empirischen Kontext. Neben den rechtlichen Grundlagen befasst sie sich mit der Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen aus rechtlicher Sicht. Relevant ist dabei vor allem die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Suizidenten. Wie kann sie festgestellt werden bei dementen Personen oder Kindern? Wer kann bzw. darf über ihren Suizid entscheiden? Auch die weiteren Anforderungen an eine zulässige Unterstützung werden beleuchtet; soweit sie auf der Grundlage der heutigen Rechtslage nur unzureichend erfasst werden, greifen Überlegungen de lege ferenda ein. Die Arbeit schließt mit einer vorsichtigen Beurteilung des Status quo.