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Über Jahrzehnte hatte die Bundeswehr ihre originäre Aufgabe als Verteidigungsarmee in einem Land wahrgenommen, dessen Souveränität bis zur Wiedervereinigung eingeschränkt blieb. Die Bundeswehr wurde seinerzeit als integraler Bestandteil der NATO-Kräfte implementiert. Die allgemeine Wehrpflicht war Ausdruck der besonderen Gefährdungslage. Entsprechend ihrer Struktur und ihrem Auftrag als Bürgerarmee bewegten sich deutsche Truppen – von Maßnahmen im Rahmen des transatlantischen Bündnisses oder auf der Basis bi- und multilateraler Abkommen sowie humanitärer Einsätze einmal abgesehen – nicht außerhalb des bundesdeutschen Territoriums. Als sich die weltpolitische Lage durch den Zusammenbruch des Ostblocks und die Auflösung des Warschauer Paktes grundlegend änderte, war damit auch die Frage nach der künftigen Rolle der Bundeswehr in Europa und der Welt gestellt. Die direkte Bedrohung der Bundesrepublik ging deutlich zurück; gleichzeitig wuchs aber die Möglichkeit eines tatsächlichen Einsatzes deutscher Soldaten – jetzt nicht als Verteidiger innerhalb der Bündnisgrenzen, sondern bei friedenserhaltenden Maßnahmen im Ausland, zu denen bald friedenserzwingende Maßnahmen hinzukamen. Mehr und mehr entfernte sich die Bundeswehr von ihrer statischen Rolle als Verteidigungsarmee und übernahm als Instrument deutscher Außenpolitik gestaltende und aktive Funktion. Erkenntnisziel der Arbeit ist es im Betrachtungszeitraum 1990 bis 2005 eine Synthese aus Einsatzbegründungen, parlamentarischem Abstimmungsverhalten, verfassungsrechtlicher Situation, politstrategischer Lageeinschätzung, militärfachlichen Entwicklungen und Reform bzw. Transformation der Bundeswehr herzustellen. Hierfür wurden sämtliche Entscheidungen des Deutschen Bundestages analysiert, der Widerhall in den Medien reflektiert und militärische Entscheidungsträger befragt.
Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.