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Die Dissertation beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zunächst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher Überblick an, der zum besseren Verständnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse an eingebrachten sowie während des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogiefähigkeit von für die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgeschäftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umstände untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverhältnisse bei Fällen mit Auslandsberührung eingegangen.
Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zurückgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Klärung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen § 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet.
Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S
Diese Arbeit beschäftigt sich mit Innovationsprozessen der medizintechnischen Industrie in Deutschland am Beispiel der bildgebenden Verfahren. Einen geeigneten Analyserahmen, um die komplexen Verflechtungen und Erfolgs-determinanten zu erfassen, bietet der Clusteransatz Michael Porters. Der Clusteransatz wird um wachstumstheoretische, politökonomische Ansätze ergänzt und erweitert, um die Medizintechnikbranche quantitativ und qualitativ zu untersuchen und die Wechselwirkungen zwischen Medizintechniknetzwerk, Innovationen und staatlichem Sozialsystem in Deutschland aufzuzeigen. Es wird geklärt, welche Auswirkungen Innovationen für die medizintechnische Branche haben und welche institutionellen und politischen Bedingungen Innovationen begünstigen, welche wirtschaftspolitischen Handlungsempfehlungen daraus abgeleitet werden können und wie sich die Zukunft für diese Branche gestalten könnte. Kapitel 1 spezifiziert den Untersuchungsgegenstand auf die bildgebenden Verfahren. Kapitel 2 nimmt - anhand diverser Innovationsindikatoren - eine quantitative Eingruppierung der deutschen medizintechnischen Industrie vor. In Kapitel 3 werden die bislang gewonnen Erkenntnisse mit dem Clusterkonzept Porters einer qualitativen Analyse unterzogen. Es wird der Frage nachgegangen, was die Wettbewerbsfähigkeit der Medizintechnik ausmacht. Hierbei liegt ein Schwerpunkt auf den Wechselbeziehungen von Medizin-technikbranche und staatlichem Gesundheitssystem. Kapitel 4 ergänzt die Wettbewerbsfähigkeitsanalyse um einen inter-industriellen Vergleich. Weitere international erfolgreiche deutsche Branchen werden in ihren Erfolgsfaktoren mit der Medizintechnik verglichen. Das Konzept der "Langen Wellen" präzisiert die Spezifika der Medizintechnikbranche. Kapitel 5 fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen und gibt eine Prognose für die mögliche Zukunftsentwicklung der Branche.
Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Phänomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB eröffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab geklärt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen näher beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer möglichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europäischen Rechtsentwicklung und deren Einflüsse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsräume das normierte einfache Recht für den in Rechtsfortbildung entwickelten Persönlichkeitsschutz hinterläßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zunächst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Ansprüchen nach dem BDSG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur näher untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Ansprüche nach § 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht geklärt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ansätze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 823 Abs.1 BGB erörtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten über einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsgütern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bemühungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu münden, daß auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB das Persönlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen geschützt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Persönlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Persönlichkeitsgütern erschöpfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen läßt. In einer oftmals unerläßlichen Güter- und Interessenabwägung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare Güter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige für den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale für die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag für die praktische Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB.
Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europäischen Binnenmarktes führen zu einer Steigerung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bedürfnis hervor, sich durch grenzüberschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierfür bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchführung grenzüberschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausführlich für die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird geprüft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-französische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zulässig sind. Hierzu werden die deutschen und französischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-französische Restrukturierungen unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zulässig sind.
Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanwälte für die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten näher untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gewährt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anwälte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gründen bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar tätigen Advokaten und Prokuratoren ermöglicht bei der Lektüre der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anwälte.
Hält ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich für den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten Räumungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei für die Inverwahrungnahme der Tiere zuständig, sondern vielmehr die öffentlichen Gefahrenabwehrbehörden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegenüber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Einschreiten öffentlicher Behörden und verweist denselben auf die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies führt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die öffentlichen Behörden ihre Zuständigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der Räumungstitel dann tatsächlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der Räumungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise erörtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgelöst. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausführungen besonderer Wert gelegt.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren.
Lehnsauftragung
(2002)
Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverhältnisses durch Leihebegründung an Eigengut des späteren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Phänomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der frühen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielfältig erörtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen könnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu geführt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorgänge von der Spätantike bis hin zur frühen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorgänge zu übertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zunächst anhand des Quellenmaterials das herkömmliche, sachenrechtlich geprägte Verständnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die überlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten Fällen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem Bündniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Berücksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der frühen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich übertrug, um diese so zu erklären. Ausgehend von unserem heutigen Verständnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erwägungen ergründet. Auf diese Weise ist es möglich, die unserer Vorstellung von Phänomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielfältiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Phänomen unter Berücksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegenüber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.