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- Rhön-Klinikum Campus Bad Neustadt an der Saale, Klinik für Handchirurgie (1)
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- Zentrum für vorsprachliche Entwicklung und Entwicklungsstörungen (1)
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ResearcherID
- D-3057-2014 (1)
- N-7500-2014 (1)
- N-8985-2015 (1)
Diese Arbeit beschäftigt sich mit Innovationsprozessen der medizintechnischen Industrie in Deutschland am Beispiel der bildgebenden Verfahren. Einen geeigneten Analyserahmen, um die komplexen Verflechtungen und Erfolgs-determinanten zu erfassen, bietet der Clusteransatz Michael Porters. Der Clusteransatz wird um wachstumstheoretische, politökonomische Ansätze ergänzt und erweitert, um die Medizintechnikbranche quantitativ und qualitativ zu untersuchen und die Wechselwirkungen zwischen Medizintechniknetzwerk, Innovationen und staatlichem Sozialsystem in Deutschland aufzuzeigen. Es wird geklärt, welche Auswirkungen Innovationen für die medizintechnische Branche haben und welche institutionellen und politischen Bedingungen Innovationen begünstigen, welche wirtschaftspolitischen Handlungsempfehlungen daraus abgeleitet werden können und wie sich die Zukunft für diese Branche gestalten könnte. Kapitel 1 spezifiziert den Untersuchungsgegenstand auf die bildgebenden Verfahren. Kapitel 2 nimmt - anhand diverser Innovationsindikatoren - eine quantitative Eingruppierung der deutschen medizintechnischen Industrie vor. In Kapitel 3 werden die bislang gewonnen Erkenntnisse mit dem Clusterkonzept Porters einer qualitativen Analyse unterzogen. Es wird der Frage nachgegangen, was die Wettbewerbsfähigkeit der Medizintechnik ausmacht. Hierbei liegt ein Schwerpunkt auf den Wechselbeziehungen von Medizin-technikbranche und staatlichem Gesundheitssystem. Kapitel 4 ergänzt die Wettbewerbsfähigkeitsanalyse um einen inter-industriellen Vergleich. Weitere international erfolgreiche deutsche Branchen werden in ihren Erfolgsfaktoren mit der Medizintechnik verglichen. Das Konzept der "Langen Wellen" präzisiert die Spezifika der Medizintechnikbranche. Kapitel 5 fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen und gibt eine Prognose für die mögliche Zukunftsentwicklung der Branche.
Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.
Hereditäre periphere Neuropathien sind chronische Erkrankungen des peripheren Nervensystems, einhergehend mit Muskelschwäche und sensorischer Dysfunktion. Die Merkelzelle als Mechanorezeptor der Haut wird von einer myelinisierten langsam adaptierenden Afferenz (Aß) innerviert. Deshalb wurde in der vorliegenden Arbeit als sekundärer Indikator für die distale Innervation in P0-defizienten Mäusen, ein Tiermodell der hereditären motorisch-sensorischen Déjérine-Sottas-Neuropathie, die Merkelzellzahl in der Haut dieser Tiere untersucht. Zusätzlich wurde untersucht, ob durch den Gendefekt das unmyelinisierte Nervenfasersystem der Haut und das Vorkommen von Neurotrophinen (NT-3, NGF) in den P0-defizienten Mäusen beeinflußt wird. Zur Anwendung kamen 6 Wochen, 4 Monate und 6 Monate alte Wildtyp- und P0-defiziente Mäuse. Unter Zuhilfenahme immunhistochemischer Färbemethoden, computergestützter und lichtmikroskopischer Auswerteverfahren konnte ein Verlust von Merkelzellen in behaarter als auch in unbehaarter Haut mit fortschreitenden Alter der Tiere gezeigt werden. Die Bestimmung des NT-3- und NGF-Gehaltes mittels enzymgekoppelten Assays ergab keine signifikante Reduktion des Vorkommens dieser Neurotrophine. Neben dem beträchtlichen Verlust an Merkelzellen konnte man keinen Effekt auf unmyelinisierte intraepidermale Nervenfasern nachweisen. Im Gegensatz dazu stellte eine parallel durchgeführte Studie an Nervus femoralis und Nervus ischiadicus in 6 Monate alten P0-defizienten Tieren eine 70 Prozent Reduktion myelinisierter Axone fest, so daß wir daraus eine Abhängigkeit der Merkelzelle von ihrer assoziierten myelinisierten SAI-Afferenz sowohl in behaarter als auch in unbehaarter Haut in den P0-defizienten Tieren schlußfolgerten. Der Verlust an Merkelzellen und die Beeinträchtigung von myelinisierten Nervenfasern in den P0-defizienten Tieren kann nicht als sekundäre Wirkung eines veränderten trophischen Gehaltes an NT-3 oder NGF angesehen werden, sondern ist vielmehr durch den axonalen Verlust erklärbar. Die intraepidermalen unmyelinisierten Nervenfasern bleiben durch den Gendefekt unbeeinflußt, so daß die Mutation im P0-Gen eine Spezifität für das myelinisierte Nervenfasersystem zeigt. Wichtige Ergebnisse dieser Arbeit wurden bereits veröffentlicht.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren.
In vorliegender Studie wird der präoperative Hüftstatus mit den postoperativen klinischen, funktionellen und radiologischen Ergebnissen nach der dreifachen Beckenosteotomie nach Tönnis bei Jugendlichen und Erwachsenen verglichen. Es wurden 48 Patienten und 53 Hüften mit primärer Hüftdysplasie nachuntersucht. Das mittlere Nachuntersuchungsintervall betrug 2 Jahre, 9 Monate und das mittlere Alter zum Zeitpunkt der Operation lag bei 24 Jahren (11-43 Jahre). Klinische und funktionelle Parameter wurden mittels Harris Hip Score bewertet. 59 Prozent zeigten dabei sehr gute Ergebnisse, 9 Prozent gute und 13 Prozent zufriedenstellende Ergebnisse. Im Harris Hip Score konnte eine signifikante Verbesserung von 66 Punkten auf 83,5 Punkten im Mittel gesehen werden. Subjektiv waren 92 Prozent der Patienten mit dem Operationsergebnis sehr zufrieden oder zufrieden. In 79 Prozent wurde eine signifikante Schmerzreduktion nach der dreifachen Beckenosteotomie beobachtet. Die radiologische Auswertung erfolgte durch die Ermittlung der prä- und postoperativen CE-Winkel (Wiberg), VCA-Winkel (Lequesne, De Seze) und TF-Winkel (Bombelli). Der CE-Winkel vergrößerte sich durchschnittlich von 10,6° auf 32,3°, der VCA-Winkel wurde signifikant von 18,6° auf 33,5° verbessert und der TF-Winkel verkleinerte sich signifikant von 20,8° auf 3,8° im Mittel. In keinem Fall wurde eine Verschlechterung der Osteoarthrose gesehen. Die Autoren mußten einige Komplikationen zur Kenntnis nehmen; heterotope Ossifikation in der pelvitrochanteren Muskulatur ohne klinische Symptome bei 27 Patienten, Dysfunktion des N. cutaneus femoris lateralis bei 19 Patienten. Es zeigten sich drei Pseudarthrosen im Os pubis und zwei Pseudarthrosen im Os ischium und eine kombinierte Scham-und Sitzbeinpseudarthrose. Unsere Nachuntersuchungsergebnisse zeigen die Effizienz der dreifachen Beckenosteotomie nach Tönnis in der Verbesserung der Position des dysplastischen Acetabulums und in der Schmerzreduktion bei einer großen Prozentzahl der Patienten.
In der vorliegenden Dissertation werden optisch aktive Hydroperoxide I als enantioselektive Oxidationsmittel in der Weitz-Scheffer-Epoxidierung von Enonen II eingesetzt. Dabei sollten zunächst die besten Reaktionsbedingungen für eine effektive asymmetrische Induktion gefunden werden, um anhand dieser den Mechanismus des enantioselektiven Sauerstofftransfers aufzuklären. In einer weiteren Studie werden Chinconin- und Chinconidin-abgeleitete optisch aktive Phasentransferkatalysatoren (PTK) IV zur asymmetrischen Epoxidierung von Enonen II mit racemischen Hydroperoxiden I genutzt, wobei vordergründig die kinetische Racematspaltung der verwendeten Hydroperoxide I untersucht werden sollte. Darauf aufbauend wurde eine höchst effektive Methode zur enantioselektiven Epoxidierung von Isoflavonen V mit kommerziell erhältlichen, achiralen Hydroperoxiden entwickelt. 1. Die Optimierung der Reaktionsbedingungen an Chalkon IIa zeigt, dass die höchste Enantioseitendifferenzierung mit (S)-(-)-1-Phenylethylhydroperoxid (Ia) und KOH in Schema A: Asymmetrische Weitz-Scheffer-Epoxidierung mit optisch aktiven Hydroperoxiden I und den Basen KOH oder DBU als Katalysatoren Acetonitril bei –40 °C möglich ist. Dabei bildet sich das (alphaS,betaR)-Epoxid IIIa in 51 Prozent ee. Im Gegensatz dazu wird in Toluol bei 20 °C mit der Base DBU das entgegengesetzt konfigurierte (alphaR,betaS)-Epoxid IIIa in einem Enantiomerenüberschuss von 40 Prozent gebildet. Die Art der Base beeinflusst demnach grundlegend den stereochemischen Verlauf der Reaktion. Um diesen Effekt mechanistisch zu ergründen wird der elektronische Charakter der Arylreste im Enon II systematisch variiert, was allerdings nur zu einer geringen Veränderung der Enantioselektivität führt. Einen größeren Einfluss auf das Ausmaß der Enantioseitendifferenzierung in dieser asymmetrischen Weitz-Scheffer-Epoxidierung hat, sowohl bei der Reaktionsführung mit DBU in Toluol als auch mit KOH in CH3CN, der sterische Anspruch des beta-Substituenten im Enon II. Aufgrund der maßgeblichen Signifikanz der Größe des beta-Substituenten wird eine Templatstruktur T+ (Abbildung A) vorgeschlagen, in der eine sterische Wechselwirkung zwischen dem beta-Substituenten des Enons II und dem Hydroperoxyanion I- den Abbildung A: Bevorzugte Anordnungen in der Templatstruktur für die KON-vermittelte und die DBU-vermittelte Epoxidierung stereochemischen Verlauf der Epoxidierung bestimmt. Das Aggregat aus Substrat, Hydroperoxid und Gegenion wird in Form eines Templats T+ durch das K+-Ion oder das protonierte Amin DBU-H+ zusammengehalten. Dadurch wird den entgegengesetzten Enantioselektivitäten Rechnung getragen, die für diese beiden Basen beobachtet werden. Aus Abbildung A wird ersichtlich, dass die unterschiedliche Größe der K+- oder DBU-H+-Kationen und des beta-Substituenten im Templat wichtig für eine effektive Diskriminierung der beiden möglichen Angriffe T+-(Si) und T+-(Re) ist. Für das relativ kleine Kaliumion dominiert die Wechselwirkung zwischen dem beta-Substituenten und dem Hydroperoxid I. Diese wird im T+-(Si)-Angriff minimiert, indem das Wasserstoffatom am stereogenen Zentrum des Hydroperoxids I auf der Seite des Enons II steht. In der Epoxidierung mit der sterisch anspruchsvolleren Base DBU tritt die Wechselwirkung zwischen DBU-H+ und dem Hydroperoxid im Templat in den Vordergrund, was den Angriff auf der Re-Seite bedingt. Demnach werden mit KOH die besten Enantioselektivitäten für große beta-Substituenten beobachtet, wohingegen für die Amin-vermittelte Epoxidierung eine große Base, wie DBU, vorteilhaft ist. Sowohl für KOH als auch für DBU als Basenkatalysatoren wird die Validität der Templatstruktur durch weitere Variation der Reaktionsbedingungen geprüft. Wenn K+ durch den Kronenether 18-Krone-6 komplexiert wird oder anstelle von DBU-H+ eine nicht-koordinierende Schwesinger Base verwendet wird, das Templat also nicht durch Koordination gebildet werden kann, werden deutlich niedrigere Enantioselektivitäten in der Epoxidierung beobachtet. Die Notwendigkeit der S-cis-Konformation des Enons II für die Bildung des Templats, wird durch Untersuchungen mit konformationell fixierten Enonen untermauert. So wird die Enantioselektivität bei der Epoxidierung eines S-cis-fixierten Enons (IIb) auf bis zu 90 Prozent ee erhöht, während sie bei einer S-trans-Fixierung des Enons deutlich auf < 5 Prozent ee abfiel. Fazit: Mit den optisch aktiven Hydroperoxiden I wird in der Weitz-Scheffer-Epoxidierung durch die Wahl geeigneter Basen, KOH oder DBU, sowohl das (alphaS,betaR)-Epoxid III (bis zu 90 Prozent ee) als auch das (alphaR,betaS)-Epoxid (bis zu 72 Prozent ee) erhalten. Welches Enantiomer überwiegt kann dabei allein durch die Wahl der Base gesteuert werden. Die Enantioseitendifferenzierung wird durch sterische Wechselwirkungen in einem Templat aus Enon II, Hydroperoxid I und den Kationen K+ oder DBU-H+ bestimmt. Die kinetische Racematspaltung chiraler Hydroperoxide I durch Weitz-Scheffer-Epoxidierung mit optisch aktiven Chinconin-basierten Phasentransferkatalysatoren (PTK) IV wird untersucht, bei der als willkommenes „Nebenprodukt" optisch aktive Isoflavonepoxide VI (Schema B) mit bis zu 92 Prozent ee entstehen. Die Racematspaltung ist Schema B: Kinetische Racematspaltung des chiralen Hydroperoxids Ia mittels Weitz-Scheffer-Epoxidierung und dem optisch aktiven PTK IV jedoch nicht effektiv, es werden ee-Werte von maximal 33 Prozent erzielt. Auf dieser Basis wird eine Methode zur asymmetrischen Epoxidierung der Isoflavonen (V) (Schema C) mit dem Schema C: Enantioselektivitäten für die Epoxidierung der Enone IIb,c und des Isoflavons Vb in Anwesenheit des PTK IV kommerziell verfügbaren Cumylhydroperoxid entwickelt, die für das Isoflavon Vb bis zu 98 Prozent ee zu Gunsten des (1aR,7aS)-Epoxids ergibt. Die hohe Enantioselektivität wird mit dem Templat A (Schema D) erklärt, in dem eine H-Brücke von der Hydroxy-Funktion des PTK IV Schema D: Wasserstoffbrückengebundene Templatstrukturen A und B zum endocyclischen Ethersauerstoffatom des Isoflavons V ausgeht. Die Relevanz einer solchen H-Brücke ist durch Methylierung der Hydroxy-Funktion des PTK IV demonstriert. Zudem ist die Wichtigkeit dieses Ethersauerstoffatoms durch die Tatsache untermauert, dass das konformationell ähnliche Enon IIc (Schema C) nahezu unselektiv epoxidiert wird (18 Prozent ee). Eine analoge H-Brücke nunmehr zum Carbonylsauerstoffatom des S-cis-fixierten Enons IIb wird als Erklärung für dessen hoch enantioselektive Epoxidierung (95 Prozent ee) postuliert (Templat B, Schema D). Fazit: Die asymmetrische Weitz-Scheffer-Epoxidierung mit dem optisch aktiven Phasentransferkatalysator IV wird zur Herstellung fast enantiomerenreiner Epoxide (bis zu 98 Prozent ee) genutzt. Für die Enantioseitendifferenzierung zeigt sich die Ausbildung einer H-Brücke zwischen PTK IV und Substrat II oder V als essentiell. In der kinetischen Racematspaltung chiraler Hydroperoxide I ist diese Epoxidierung nicht effektiv.
TRAIL/APO-2L (Tumor necrosis factor (TNF)-related apoptosis-inducing ligand) ist ein Apoptose-induzierendes Mitglied der TNF-Superfamilie (TNF-SF). Bislang sind zwei humane TRAIL-Todesrezeptoren, TRAIL-R1 und TRAIL-R2, bekannt, die zur TNF-Rezeptor-Superfamilie gehören. TRAIL induziert Apoptose in einer Vielzahl von Tumorzelllinien, wohingegen die meisten primären Zellen resistent gegenüber TRAIL sind. In präklinischen Studien mit Mäusen und nichthumanen Primaten wurde keine systemische Toxizität von TRAIL nachgewiesen. Diese Beobachtungen haben beträchtliches Interesse an dem Einsatz von TRAIL zur Tumortherapie geweckt. Über die physiologische Rolle von TRAIL ist jedoch noch wenig bekannt. Das Ziel dieser Arbeit war, Werkzeuge zum Studium des Apoptose-induzierenden TRAIL-Systems in Mäusen zu etablieren. Zunächst mussten das oder die murinen Homologe der beiden Apoptose-induzierenden TRAIL-Rezeptoren identifiziert werden. Dazu wurden murine TRAIL-bindende Proteine biochemisch über 2D-Gelanalysen identifiziert. Anhand einer Sequenzinformation aus einer Datenbank wurde ein muriner TRAIL-Rezeptor kloniert, der aufgrund seines biochemisch bestimmten Molekulargewichts p54_mTRAIL-R genannt wurde. Der Sequenzvergleich sowie die Funktionsanalyse von p54_mTRAIL-R ergab, dass dieser Rezeptor das funktionelle murine Homolog zu den humanen TRAIL-Todesrezeptoren TRAIL-R1 und TRAIL-R2 ist. So war p54_mTRAIL-R ebenfalls in der Lage, nach Überexpression Caspase-abhängig Apoptose zu induzieren. Wie die Transkripte der humanen TRAIL-Todesrezeptoren wurden die Transkripte von p54_mTRAIL-R in allen untersuchten Geweben detektiert. Es wurde ein lösliches p54_mTRAIL-R:Fc-Fusionsprotein hergestellt, welches zur TRAIL-Inaktivierung in vivo und in vitro verwendet werden kann. Um die physiologische Rolle des p54_mTRAIL-Rs in vivo studieren zu können, sollten mTRAIL-R-defiziente Mäuse generiert werden. Zur Modifikation des für p54_mTRAIL-R kodierenden tar-Locus wurde das Gen kloniert und charakterisiert. Um eine durch die Gendefizienz hervorgerufene eventuelle Letalität oder sekundäre kompensierende Effekte zu vermeiden, wurden mit Hilfe des Cre/loxP-Systems und des Flp/FRT-Systems konditionale p54_mTRAIL-R defiziente Mäuse hergestellt. Die Werkzeuge, die in dieser Arbeit generiert wurden, wie lösliches p54_mTRAIL-R:Fc Fusionsprotein und konditionale p54_mTRAIL-R defiziente Mäuse, können nun in vivo für die Erforschung der physiologischen Rolle des TRAIL-Systems sowie seines Potentials und dessen Grenzen bei der Tumortherapie benutzt werden.
Ziel: Darstellung der verschiedenen Ellenbogenfrakturen im Kindesalter mit Ausnahme der suprakondylären Humerusfraktur bezüglich ihrer Häufigkeit, Therapiemöglichkeiten und typischen Komplikationen. Weiterhin Beurteilung der verschiedenen Therapiestrategien der einzelnen Frakturtypen unter Berücksichtigung der Schwere des Primärtraumas und der vorhandenen Begleitver-letzungen. Material und Methoden: Erfassung aller 73 kindlichen Patienten, die von 1984-1993 an der Chirurgischen Universitätsklinik mit Ellenbogenfrakturen ausgenommen der suprakondylären Humerusfraktur behandelt worden sind anhand der Krankenunterlagen und Bewertung der Ergebnisse der Nachuntersuchung von 48 Patienten 3-14 Jahre nach dem Unfall anhand der Klassifikation nach MORGER, welche auf dem Ausmaß von Bewegungseinschränkungen nach der Neutral-Null-Methode und Achsabweichungen der Ellenbogenachse in Grad basiert. Ergebnis: Insgesamt fand sich 21 mal ein ideales, 22 mal ein gutes, 1 mal ein befriedigendes und 4 mal ein schlechtes Ergebnis bei der Nachuntersuchung. Die häufigste Fraktur war die des Condylus radialis, gefolgt von der Epicondylus ulnaris Fraktur und der Fraktur des proximalen Radiusendes. Die übrigen Frakturen kamen nur selten vor. Bei den Condylus radialis Frakturen stellten sich Kompressionsosteosythesetechniken im Hinblick auf zu vermeidende Wachstumsstörungen als vorteilhaft gegenüber reinen Spickdrahtosteosynthesen dar. Bei den übrigen Frakturen konnte kein Osteosyntheseverfahren als eindeutig geeigneter beurteilt werden. Wichtig erscheint, dass bei Condylus radialis Frakturen und Epicondylus ulnaris Frakturen beim Vorliegen einer Fragmentdislokation und bei Frakturen des proximalen Radiusendes ab einem bestimmten Dislokationsgrad operative Therapieverfahren zur Anwendung kommen sollten. Insgesamt korreliert das Ergebnis der Nachuntersuchungen in erster Linie in entscheidendem Ausmaß mit der Schwere der Primärverletzung. Die Folgen starker Traumatisierungen des Kapsel-Band-Apparates stellten sich hierbei als besonders ungünstig und therapeutisch schwierig zu beeinflussend dar.
Ziel: Auswirkungen der strahlentherapeutischen Vorgehensweise, insbesondere der lokalen Dosisaufsättigung auf das kosmetische Langzeitergebnis und die Rezidivrate nach Brusterhaltender Therapie. Material und Methoden: In die Studie aufgenommen wurden 451 Patientinnen mit Mammakarzinom, die zwischen 1984-1994 in der Universitätsfrauenklinik und der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie der Universität Würzburg brusterhaltend therapiert wurden und bei denen Informationen zum kosmetischen Langzeitergebnis vorlagen. Behandlung: Alle Patientinnen unterzogen sich einer operativen Tumorentfernung und Axilladissektion, sowie einer Strahlenbehandlung. Die Strahlentherapie bestand aus einer homogenen Bestrahlug der betroffenen Brust (50Gy) und einer Tuorbettaufsättigung (20Gy), entweder als interstitieller Boost mit Ir-192 (77 Prozent) oder als Elektronenboost (16 Prozent). Ergebnisse: Die Überlebensrate betrug nach 5 und 10 Jahren 88 bzw. 73 Prozent. Die lokoregionäre Kontrollrate betrug nach 5 und 10 Jahren 90 und 75 Prozent. Es konnte kein statistisch signifikanter Zusammenhang mit der Art der angewandten Tumorbettaufsättigung festgestellt werden. Ein gutes bis exzellentes kosmetisches Ergebnis konnte bei 61 Prozent der Patientinnen erreicht werden. Auch hier besteht kein statistisch signifikanter Zusammenhang mit der gewählten Boostart.
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herkömmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschränkungen finden dabei keine Berücksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grundsätzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten Fällen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, nämlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. Fällt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. Für die Zeit der Belastung sind aus Gründen des Gläubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden können, alle Anteile in einer Person zusammenfallen können mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.