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Die Vögel der Azoren
(1971)
Während einer viermonatigen Reise zu allen neun Azoreninseln wurde der gesamte Brutvogelbestand dieses Archipels untersucht. Die Befunde sind in einer detaillierten Artenliste zusammengefaßt, ergänzt durch ökologische und brutbiologische Anmerkungen. Zahlreiche Beobachtungen lassen vermuten, daß vor allem Stieglitz und Kanarienvogel tägliche und auch jahreszeitlich bedingte interinsulare Flüge unternehmen. Die Lautäußerungen sechs verschiedener Vogel arten sind in Klangspektrogrammen dargestellt. Ein mathematischer Ansatz zeigt, daß sich die Anzahl der auf einer bestimmten Insel brütenden Landvogelarten umgekehrt proportional zur Entfernung zum europäischen Festland und proportional zum Logarithmus naturalis der Inselfläche verhält. Die abgeleitete Formel läßt sich prinzipiell auch auf andere Atlantikinseln anwenden, die weitgehend vom Festland isoliert sind.
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Das Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo (Cic) wurde von der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelt, um die vertraglichen Haftungsnormen einschl. der Schutzpflichten für Leib und Eigentum auf den vor-vertraglichen Bereich zu erstrecken. Diese Erstreckung ist für die genannten Schutzpflichten weder dogmatisch begründbar noch praktisch notwendig. Die funktionell für den Schutz des allgemeinen Erhaltungsinteresses zuständige Deliktsordnung reicht hier völlig aus. Der auf den vor-vertraglichen Bereich erstreckte Schutzbereich des Schuldvertrags ist durch dessen Funktion als rechtliches Instrument des Güter- und Leistungsaustauschs bestimmt und erfasst nicht das Interesse an der Integrität der gegenüber jedermann geschützten Rechtsgüter, insbes. an der Unversehrtheit von Person und Eigentum. Personen- und Sachschäden sind für das vor-vertragliche Verhandlungsschuldverhältnis ebenso wenig normrelevant wie für das Zielvertragsverhältnis. Der Schutzbereich des Cic-Schuldverhältnisses ist daher auf Verhalten zu beschränken, das Bezug zu dem konkret intendierten Leistungsverhältnis (Zielvertrag) aufweist.