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The unification of two major approaches to moral judgment is the purpose of the present approach. Kohlberg's well-known stage theory assumes a sequence of discrete stages that underlie all moral judgment. Stage theory recognizes the problem of integrating considerations but gives no way to solve such integration, even with information from any one stage. And, of course, the stage concept denies any significant integration from different stages. Thus, research on moral judgment needs to study the integration problem which can be tested within Anderson's theory of information integration. The main purpose of the present study was to extend this unificationist approach to the issue of sexual morality. A novel task presents information from two very different stages. The results showed that in contrast to discreteness the stage informers were positively correlated in punishment judgments of both genders about consensual sex of juveniles. Furthermore, the subjects integrated considerations from those very different stages also in contrast to the hypothesis that only a single stage was operative at any time.
This paper seeks to unify two major theories of moral judgment: Kohlberg's stage theory and Anderson's moral information integration theory. Subjects were told about thoughts of actors in Kohlberg's classic altruistic Heinz dilemma and in a new egoistical dilemma. These actors's thoughts represented Kohlberg's stages I (Personal Risk) and IV (Societal Risk) and had three levels, High, Medium, and Low. They were presented singly and in a 3 x 3 integration design. Subjects judged how many months of prison the actor deserved. The data supported the averaging model of moral integration theory, whereas Kohlberg's theory has no way to handle the integration problem. Following this, subjects ranked statements related to Kohlberg's first four stages in a procedure similar to that of Rest (1975). Higher score went with larger effect of Societal Risk as predicted by Kohlberg's theory. But contrary to Kohlberg's theory, no age trends were found. Also strongly contrary to Kohlberg's theory, effects of Personal Risk (Stage I) and Societal Risk (Stage IV) correlated positively.
In order to unify two major theories of moral judgment, a novel task is employed which combines elements of Kohlberg´s stage theory and of the theory of information integration. In contrast to the format of Kohlberg´s moral judgment interview, a nonverbal and quantitative response which makes low demands on verbal facility was used . Moral informers differing in value, i.e. high and low, are presented. The differences in effect of those two pieces of information should be substantial for a person at that specific moral stage, but small for a person at a different stage. Hence, these differences may diagnose the person's moral stage in the simplest possible way as the two levels of each of the thoughts were about typical content of the four Kohlbergian preconventional and conventional stages. The novel task allowed additionally to measure the influence of another moral concept which was about the non-Kohlbergian moral concept of recompense. After a training phase, pairs of those thoughts were presented to allow for the study of integration and individual differences. German and Korean children, 8, 10, and 12 years in age, judged deserved punishment. The patterns of means, correlations and factor loadings showed that elements of both theories can be unified, but produced unexpected results also. Additive integration of each of the two pairs of moral informers appeared, either with two Kohlbergian moral informers or with another Kohlbergian moral informer in combination with information about recompense. Also cultural independence as well as dependence, developmental changes between 8 and 10 years, and an outstanding moral impact of recompense in size and distinctiveness were observed.
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In 2 Untersuchungen mit 100 bzw. 88 Minderjährigen und 60 Erwachsenen werden Geschichten über drei - eine versehentliche, eine fahrlässige, eine absichtliche - Brandstiftungen mit bildlicher Unterstützung dargeboten. Durch Paarvergleiche zwischen bzw. Schätzurteile über die Geschichten wird ausgehend von der Wertungskomponente der Deliktsfähigkeit die Fähigkeit zur Unrechtserkenntnis für fahrlässige Schädigungen im Sinne der moralischen Differenzierungsfähigkeit untersucht, um einerseits die technische Durchführungsform und andererseits die einzelfalldiagnostische Auswertung nach psychometrischen bzw. varianzanalytischen Strategien zu erproben. Außerdem werden die Beziehungen der so erfaßten Wertungskomponenten zu Intelligenzuntertests geprüft. Aufgrund fehlender Korrelationen mit den Intelligenzmaßen empfiehlt sich die Anwendung des Verfahrens zur psychometrischen Begründung von Diagnosen zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 828 (2) BGB, damit sich die diesbezüglichen Diagnosen auch auf die Wertungskomponenten stützen können.
No abstract available
Jura non in singulas personas, sed generaliter constituuntur. Doch es ist zu ergänzen: Urteile sind im Einzelfall zu treffen. Nicht ganz unähnlich wäre auch der wissenschaftlich diagnostizierende Psychologe zu mahnen. Psychologische Diagnostik zielt auf den Einzelfall ab, obwohl die Entscheidungen über ihn auf der Basis von allgemeingültigen Gesetzen der empirisch-psychologischen Wissenschaft herbeizuführen sind (Tack, 1982). Im folgenden wird dazu zuerst der Sonderstatus der Forensischen Diagnostik herausgestellt, wobei zur Untermauerung die besonderen Leitziele der forensisch-psychologischen Diagnostik angeführt werden. Die folgenden Abschnitte widmen sich dann einerseits dem Nutzen der psychometrischen Integration von Kriterien, andererseits geht es um die psychometrische Gewinnung von Befunden über Einzelkriterien, wozu auf mehrere Beispiele verwiesen wird.
Die Beschreibung einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr wurde mit 12 Stimulusgeschichten in den Informationen über die Entschuldigung des Täters und die Drittentschädigung des Opfers in einem faktoriellen Meßwiederholungsplan variiert. Abhängige Variablen waren jeweils verbundene Schadensersatz· und Strafurteile. Weiterhin wurden die Einstellungen der Pbn zu Aspekten von Vergeltung, Prävention, Resozialisierung und Wiedergutmachung mit 12 Items auf siebenstufigen Ratingskaien erfaßt. Die Wirkung der beiden Stimulusinformationen war urteilsabhängig. Aber ein Teil der 58 Pbn berücksichtigte die Entschuldigung nicht nur bei den Strafurteilen, sondern auch beim Schadensersatz. Da diese Pbn vor allem präventiven Strafzwekken zustimmten, wurde die Hypothese einer präventiven Verwendung des Schadensersatzes als Erklärung des Effekts der Entschuldigung auf dem Ersatz gestützt. Die konkurrierende Hypothese, wonach die Entschuldigung die immaterielle Wiedergutmachung des Schadensersatzes abdeckt, fand hingegen keine ausreichende Bestätigung. Die Fortentwicklung und Anwendung des verwendeten Instruments zur Erfassung von Einstellungen zu Sanktionszwecken erscheint sinnvoll.
Erklären Entschuldigung und Entschädigung die Effekte der Täter-Ersatzleistung auf Strafurteile?
(1992)
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Durch multidimensional skalierte Strukturen von Persönlichkeitsprofilen wurde eine AlternativHypothese für konfigurationsfrequenzanalytisch erlangte Konfigurationen begründet. Diese Alternativ- Hypothese besagte, daß die Anti-Typus-Konfigurationen eines dreivariaten 2x2x2- Datenvektors, aber auch die Neutral-Konfigurationen lediglich Folgen der Mischverteilung der Antworten zweier latenter, den Typen-Konfigurationen zuzuordnenden Klassen darstellen. Diese Hypothese wird an einem Datensatz zur Verteilung dichotomisierter Kontrollüberzeugungen geprüft und bestätigt. Das dabei konzipierte Konfigurale Fehlermodell (KFM) wird generell zur Ergänzung von Konfigurationsfrequenzanalysen (KFA) vorgeschlagen.
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Die Regelungen des§ 828 BGB zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Minderjähriger für unerlaubte Handlungen, z. B. Brandlegungen, konstatieren zwei Kompetenzen: Unrechtserkenntnis und Vergeltungspflichtverständnis. Im Sachverständigenbeweis kann ein Minderjähriger befreit werden von der Haftung. Die Rechtsprechung unterstellt: Unrechtserkenntnis enthebt des Nachweises des Vergeltungspflichtverständnisses. Daher ist, de lege ferenda, die Altersgrenze vom vollendeten siebenten Lebensjahr durch diesbezügliche Entwicklungsvorgänge zu stützen. Außerdem sind, de lege lata, geeignete Methoden für die individuelle Erfassung der Kompetenzen bereitzustellen. Mit Hilfe quantitativer Beurteilungen von faktoriell aus Schadenshöhe-, Verschulden- und Entschuldigung-Informationen zusammengesetzten Geschichten und von IQ-Subtests werden die Resultate einer empirischen Studie berichtet, die die impliziten und expliziten gesetzlichen Annahmen stützten und die psychometrisch fundierte Methoden zur individuellen Erfassung der beiden Kompetenzen bereitstellten. Fehlende Korrelationen zwischen IQ-Maßen und moralischen Urteilen zeigten, daß sich die Erfassung der erforderlichen Kompetenzen nicht durch IQ-Subtests ersetzen ließe.
Kinder aus 3 Altersgruppen und Erwachsene beurteilten die verdiente Strafe für in Geschichten dargestellte Sachschäden, die aus Versehen oder aus Wut erfolgten. In den Geschichten wurde die Schadenshöhe variiert und außerdem, ob sich der Täter entschuldigte oder nicht bzw. ob der Geschädigte von einem Dritten eine Entschädigung erhielt oder nicht. Entschuldigung und Schadenshöhe hatten altersstabile Wirkungen, Entschuldigung etwa zweimal so stark wie die Schadenshöhe. Entschuldigung und Drittentschädigung hatten etwa gleichgroße Wirkungen, außer bei den Erwachsenen, bei denen die Wirkung der Drittentschädigung etwa auf die Stärke der Schadenswirkung abnahm. Der ursprüngliche Schaden war auch bei erfolgter Entschädigung, wenngleich schwächer, wirksam. Die Wirkungen der Ersatzleistung durch den Täter auf Strafurteile waren jedoch nicht völlig durch die Wirkungen von Entschuldigung und Entschädigung, erklärbar.