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Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist.
Um die Übertragbarkeit von Strukturen der deutschen Geistigbehindertenpädagogik
und -hilfe nach Südkorea zu erörtern, werden zu Beginn deren theoretische Grundlagen
vorgestellt.
Das abendländische Menschenbild hat wesentlich zum Aufbau der Geistigbehindertenpädagogik
und -hilfe beigetragen. Deutschland hat als Sozialstaat die Behindertenpolitik und die
freien Wohlfahrtsverbände in der Behindertenhilfe entwickelt.
Anschließend rückt die Lebenssituation der Menschen mit geistiger Behinderung in
Deutschland und Südkorea in den Fokus – in den Bereichen inklusive Schulbildung,
Beruf und Wohnen. Sodann wird auf die Lebensqualität von Menschen mit geistiger
Behinderung eingegangen.
Der Abschluss der Dissertation beinhaltet die Voraussetzungen, Bedingungen und
Möglichkeiten einer Übertragung des deutschen Behindertenhilfesystems bezüglich
der Aufgabenfelder der deutschen Geistigbehindertenpädagogik auf die Gesellschaft
in Südkorea.
Die Möglichkeiten eine qualitativ hochwertige Behindertenpolitik in den Bereichen
Gesundheitswesen, Bildungswesen, Einkommenssicherung und Wohnpolitik sowie
Lösungsstrategien und -alternativen zur Verbesserung der Situation von Menschen
mit geistiger Behinderung in Südkorea herauszubilden, werden untersucht.
Anhand von ausgewählten Themen sollen Lösungsstrategien entworfen werden:
Förderung von Initiativen aus der Mitte der Gesellschaft, flächendeckende
Unterstützung von Elterninitiativen, die sich in vom Staat unabhängige
soziale Kooperativen organisieren, Zusammenarbeit und Ausbau von
bestehenden Hilfeeinrichtungen zur Entlastung der Eltern und Angehörigen
und eine breit gefächerte Öffentlichkeitsarbeit können zum Beispiel
einen entsprechenden Bewusstseinswandel fördern.