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Institute
Sonstige beteiligte Institutionen
In Deutschland existieren bislang keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Beihilfe zum Suizid. Diese vergleichsweise liberale Haltung sieht sich zunehmender Kritik ausgesetzt, seitdem Suizidhilfeorganisationen versuchen, auch in Deutschland Fuß zu fassen. Besteht Anlass, an der geltenden Rechtslage zu rütteln oder zumindest eine Sonderregelung für die institutionalisierte Beihilfe einzuführen? Die vorliegende Arbeit stellt die organisierte Suizidbeihilfe in einen begrifflichen und empirischen Kontext. Neben den rechtlichen Grundlagen befasst sie sich mit der Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen aus rechtlicher Sicht. Relevant ist dabei vor allem die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Suizidenten. Wie kann sie festgestellt werden bei dementen Personen oder Kindern? Wer kann bzw. darf über ihren Suizid entscheiden? Auch die weiteren Anforderungen an eine zulässige Unterstützung werden beleuchtet; soweit sie auf der Grundlage der heutigen Rechtslage nur unzureichend erfasst werden, greifen Überlegungen de lege ferenda ein. Die Arbeit schließt mit einer vorsichtigen Beurteilung des Status quo.
Hintergrund:
Aufgrund des demographischen Wandels nimmt der Anteil der Pflegebedürftigen in Deutschland zu. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass der Einzug in stationäre Pflegeeinrichtungen erst in höherem Lebensalter und bei steigenden Komorbiditäten erfolgt, womit ein erhöhter Bedarf an medizinischer und pflegerischer Versorgung einhergeht.
Ziele der Studie:
Durch die Befragung der Pflegeheimbewohnenden sollten Erkenntnisse über eine bereits erfolgte Vorsorgedokumentation und deren Versorgungswünsche am Lebensende gewonnen werden.
Methodik:
Es wurde eine multizentrische, explorative Beobachtungsstudie als Vollerhebung in elf bayerischen Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Die Datenerhebung erfolgte vor Ort durch den Promovierenden mittels eines standardisierten Fragebogens im Zeitraum von April 2018 bis Mai 2019. Im Zuge der statistischen Auswertung wurden deskriptive Statistiken erstellt, Gruppenunterschiede wurden zweiseitig mittels Fisher-Exakt-Test auf Unabhängigkeit hin überprüft und paarweise Gruppenvergleiche durch binäre logistische Regression durchgeführt.
Ergebnisse:
Von 1207 wurden 269 (22,3 %) Pflegeheimbewohnende in die Studie eingeschlossen. Von den Studienteilnehmenden hatten sich 55 % bereits intensiver mit dem eigenen Sterben auseinandergesetzt. 50,9 % der Pflegeheimbewohnenden wünschten im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung eine alleinige pflegerische und medizinische Versorgung in der Einrichtung. 19,7 % wünschten in diesem Fall eine Klinikeinweisung, aber den Verzicht auf Anwendung invasiver Therapiemaßnahmen.
Ein Wunschsterbeort lag bei 65,4 % der Pflegeheimbewohnenden vor. Von diesen wünschten 76,7 % in der Pflegeeinrichtung zu versterben. 71,7 % der Pflegeheimbewohnenden wünschten, nicht allein zu versterben. Über ihre Versorgungswünsche hatten bereits 45,7 % aller Studienteilnehmenden eine andere Person, mehrheitlich die eigenen Angehörigen, informiert. 49,1 % der Pflegeheimbewohnenden wünschten sich eine Erfassung der Versorgungswünsche direkt bei Einzug in die Einrichtung. In 63,6 % der Fälle lag mindestens ein schriftliches Vorsorgedokument vor. Eine Patientenverfügung hatten 45,5 %, eine Vorsorgevollmacht 46,5 % der Pflegeheimbewohnenden verfasst.
Schlussfolgerungen:
Pflegeheimbewohnende haben mehrheitlich konkrete Vorstellungen für ihre Versorgung am Lebensende. Die vorhandenen Versorgungswünsche sollten auf Wunsch der Pflegeheimbewohnenden erfasst werden, um eine entsprechende Versorgung auch im Falle einer eintretenden Einwilligungsunfähigkeit zu ermöglichen. Der Zeitpunkt der Erfassung der Versorgungswünsche sollte im Hinblick auf das steigende Lebensalter bei Einzug in deutsche Pflegeeinrichtungen und auf die altersbedingt steigende Rate an kognitiven Einschränkungen möglichst frühzeitig gewählt werden. Hierbei stellen Konzepte der vorausschauenden Versorgungsplanung eine Möglichkeit dar, um einen Dialog zwischen den beteiligten Akteuren zu ermöglichen.
Diese Arbeit stellt die Entwicklung der Euthanasiedebatte in der Bundesrepublik Deutschland dar. Ausgangspunkt ist die historische Aufarbeitung des Euthanasiebegriffes. Dieser unterlag in seiner Bedeutung seit seinem Ursprung einer starken Veränderung. Die Arbeit stellt grundsätzliche Überlegungen an, um die häufig emotional geführten Diskussion zu versachlichen. Dazu zieht sie neben den ethischen auch medizinsche und juristische Aspekte zur Diskussion heran. Ergänzend werden aktuelle Fälle und deren Implikationen aus den USA, der Schweiz und den Niederlanden mit einbezogen.
Das Thema „Patientenverfügung“ ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und höchstpersönlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen Möglichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden.
Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverfügung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilität und der möglicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverfügung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und Stärkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten Änderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Veränderungen eine Evaluation, Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen.
Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexität und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit überprüft und untersucht das Institut der Patientenverfügung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. BtÄndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gestärkt oder geschwächt wurde. Die gegensätzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen Fürsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.
Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?
(2006)
Seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollmächtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zulässig. Sie stellt, neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung, eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, seine persönlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu regeln. Gemäß § 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die Möglichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollmächtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erfüllten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz weiterhin zu stärken, erbrachten ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einführung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivität genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten Fällen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel für den Betroffenen erweist, seinen Willen – die gänzliche Vermeidung staatlicher Einmischung – durchzusetzen. Und natürlich führt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Hierbei beschäftigt sie sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Rechtsgestaltung und Begründung des rechtsgeschäftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verfügung stellt, um den praktischen Bedürfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchsprävention einen wichtigen Beitrag leisten können, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverfügung behandelt.