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Durch die Einfügung des § 35a VwVfG ist das Verständnis bezüglich der Vollautomatisierung gewisser Prozesse nicht mehr gesetzesfremd. Die Schwierigkeit der Transformation rechtlicher Entscheidungsregime in ein vollautomatisiertes, algorithmisches Entscheidungssystem besteht in der notwendigen Abbildung der juristischen Sprache, der Logik und Schlussfolgerung. Das zugrundeliegende Entscheidungsregime des jeweiligen Sachrechts muss in eine formale Sprache übersetzt werden, die objektiv, abstrakt und eindeutig formuliert sein muss. Bei den notwendig zu formalisierenden Rechtsbegriffen der so geeigneten Entscheidungsregime hat sich eine Verengung der begrifflichen und inhaltlichen Voraussetzungen in einer Form vollzogen, die eine logische Durchdringung der Tatbestandsmerkmale mittels logikbasierter Repräsentationssprache ermöglichen und eine Überleitung in ein begriffliches Datenmodell lückenlos erfolgen kann. Die Auslegungsbedürftigkeit und Kontextvarianz als Struktur des Rechtssystems tritt in derartig gelagerten Fällen nahezu vollständig zurück, was zur Folge hat, dass das Risiko einer „fehlerhaften“ Entscheidung des Systems aufgrund einer nicht erwünschten Klassifizierung nicht vorliegt. Die Umsetzung dieser Entscheidungsstrukturen erfolgt durch regelbasierte Systeme. Diese sind starr und arbeiten in streng vorgegebenen Grenzen. Für die Automatisierung rechtlich relevanter Vorgänge ist deren Wert immens, da alleine regelbasierte Systeme in der Lage sind, vollautomatisiert Entscheidungen zu treffen und sich hierbei im Rahmen vertretbarer Risikoübernahmen des Staates bewegen. Durch die technische Möglichkeit des Einsatzes vollautomatisiert ablaufender, regelbasiert arbeitender Entscheidungssysteme ist nicht nur eine zu berücksichtigende Verfahrensgestaltungsalternative, sondern eine Verfahrensermessensreduktion auf Null in Hinblick auf formallogisch aufgebaute gesetzliche Konditionalprogramme entstanden. Dies resultiert aus dem Umstand, dass diese Verfahrensgestaltung rechtmäßiges Entscheiden geradezu perpetuiert und gleichsam sämtliche das Verfahrensermessen leitende Handlungsdirektiven weitaus optimaler zur Geltung zu bringen vermag als die analoge Bearbeitung durch Amtswaltende.