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Der Schwerpunkt empirisch-psychologischer Auseinandersetzung mit der Problematik von Schulzensuren lag bei der Prüfung ihrer Testgütekriterien. Diese Arbeit befaßt sich dagegcn mit dem subjektiven Wert von Schulnoten. Vorrangige Aufgabe war bislang die Erstellung eines Meßverfahrens für den subjektiven Wert der Schulnoten. Allgemeines Kennzeichen des hier benutzten Verfahrens ist seine entsehcidungstheoretische Grundlegung und die Zielsetzung, die Ab'stände der Zensurenwerte zu definieren. Untcr Verwendung dieser Methode liegen Arbeiten von BECKER und SIEGEL [1J, SCHMIDT [6J und SCHl\'IIDT u. a. [7J vor. Den Untersuchungen ist gemeinsam, daß als Ypn mindestens 17 Jahre alte Schüler oder Studenten mitwirkten. Auch in der methodisch anders ansetzenden Arbeit von MÜLLERFOHRBRODT und DANN [5J zu diesem Problembereich stammten die Vpn aus der umschriehenen Altcrsgruppe. Übergeordnetes Ziel dieser Arbeit ist deswegen die Prüfung der Durchführbarkeit einer entscheidungstheoretischen Skalierungsmethode hei Schülern jüngeren Alters.
Durch Variation des Konfliktgehalts zwischen zwei Alternativen und damit der Begründbarkeit von Entscheidungen sollte geprüft werden, ob das Auftreten magisch-animistischer Begründungen bei Schulkindern nur Begründungsschwierigkeiten anzeigt und nicht magisch-animistisches Denken. Mit Hilfe einer erfragten Glückszahl beim Würfeln sollte außerdem die Validität des magisch-animistisehen Gehalts von derartigen Begründungen untersucht werden. Es zeigte sich bei 61 11jährigen Vpn, daß magisch-animistisch klassifizierte Antworten mit dem Konfliktgehalt der Alternativen zusammenhingen und bei eine Glückszahl besitzenden Vpn, die diese in den Entscheidungen berücksichtigen, häufiger vorkommen als bei Vpn zweier Vergleichsgruppen.
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Materiell-reparative Handlungen wurden auf einer bipolaren Gut-Böse-Skala beurteilt, da bisherige Arbeiten zu diesem Thema unter Verwendung der unipolaren Strafe-Skala unklare Ergebnisse zeigten. 40 Erwachsene und 80 Kinder hörten 12 Geschichten über die Ruinierung von Briefmarken, in denen die Tatentstehung (Verschulden) und die Höhe der Ersatzleistung variiert wurden. Die Ergebnisse besagten im einzelnen, daß Kinder des Vor- und Grundschulalters stärker die Ersatzleistung als das Verschulden in Gut-Böse-Urteilen berücksichtigten und daß Erwachsene beide Informationen gleichstark in ihre Gut-Böse-Urteile einfließen ließen. Bei beiden Gruppen schienen Verschulden und Ersatz jedoch mit unterschiedlicher Absicherung nicht-additiv zusammenzuwirken. Die Ergebnisse enthielten eine Replikation US-amerikanischer Befunde mit der Strafe-Skala und diesem Szenario, wiesen aber darüber hinaus auf einen Entwicklungstrend in der NonAdditivität hin. Außerdem ließen sie Zweifel an der Allgemeingültigkeit von Aussagen der sozialpsychologischen Equity-Theorie aufkommen, da Schilderungen vollständiger Ersatzleistungen in keiner Gruppe unabhängig vom Verschulden beurteilt wurden.
Frühere Untersuchungen zum Entscheidungsverhalten von Kindern lassen zwei Interpretationen sogenannter lagebedingter Wahlen zu. Entscheidungen von 8- bis 14jährigen Schülern zeigten, daß sich lagebedingte Wahlen als orientiert am Erwartungsmaximum bezeichnen lassen. Die Beziehung zwischen Orientierung am Erwartungsmaximum und den Variablen Alter, Schulzugehörigkeit und Vorerfahrung erwies sich als positiv. Weiterhin konnte die Abhängigkeit der Wahlhäufigkeit des Erwartungsmaximums von der Hervorgehobenheit des Erwartungsmaximums nachgewiesen werden. Die Gültigkeit des objektiven Erwartungsmaximierungsmodells mußte aber wegen verschiedener Befunde eingeschränkt werden.
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15 jugendliche Inhaftierte einer Entlassungsabteilung nahmen an einem Modellunterstützten Rollentraining in schwierigen Situationen nach der Entlassung teil. Videoaufnahmen von nicht geübten Szenen wurden im Paarvergleich von Ratern auf die Besserung des Rollenspielverhaltens beurteilt. Die Ergebnisse sprechen für eine Verhaltensbesserung, die auf das Modellunterstützte Rollentraining zurückgeführt werden kann.
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An rechtsbezogenen empirischen Arbeiten zur Schadenswiedergutmachung kann die echte Wechselseitigkeit im Verhältnis von Recht und Psychologie im Einklang mit Hommers (1981) weiter belegt werden. Da die Psychologie somit nicht nur Hilfsfunktion für die Rechtspflege, sondern die rechtlichen Gedankengänge auch umgekehrt in gewissen Bereichen Hilfsfunktion für die psychologische Theorienbildung besitzen, wird eine hinreichende Gegenstandsdefinition der Rechtspsychologie erreicht, in der eine eigenständige Rechtspsychologie i.e.S. gegenpartnerisch neben der Vereinigung der hi7fswissenschaftlichen Kriminal- und Forensischen Psychologie existiert.