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Die Regelungen des§ 828 BGB zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Minderjähriger für unerlaubte Handlungen, z. B. Brandlegungen, konstatieren zwei Kompetenzen: Unrechtserkenntnis und Vergeltungspflichtverständnis. Im Sachverständigenbeweis kann ein Minderjähriger befreit werden von der Haftung. Die Rechtsprechung unterstellt: Unrechtserkenntnis enthebt des Nachweises des Vergeltungspflichtverständnisses. Daher ist, de lege ferenda, die Altersgrenze vom vollendeten siebenten Lebensjahr durch diesbezügliche Entwicklungsvorgänge zu stützen. Außerdem sind, de lege lata, geeignete Methoden für die individuelle Erfassung der Kompetenzen bereitzustellen. Mit Hilfe quantitativer Beurteilungen von faktoriell aus Schadenshöhe-, Verschulden- und Entschuldigung-Informationen zusammengesetzten Geschichten und von IQ-Subtests werden die Resultate einer empirischen Studie berichtet, die die impliziten und expliziten gesetzlichen Annahmen stützten und die psychometrisch fundierte Methoden zur individuellen Erfassung der beiden Kompetenzen bereitstellten. Fehlende Korrelationen zwischen IQ-Maßen und moralischen Urteilen zeigten, daß sich die Erfassung der erforderlichen Kompetenzen nicht durch IQ-Subtests ersetzen ließe.
Die Ergebnisse einer publizierten Arbeit zur Validierung von acht Konfigurationen generalisierter Kontrollüberzeugungen werden durch drei weitere Auswertungsschritte ergänzt. Die Anwendung der Interaktionsstrukturanalyse führt zu einer Hervorhebung von zwei Konfigurationen als Typen und zur Aufstellung einer 5-Gruppen-Hypothese über die Bildung einer Restgruppe aus den Neutral-Konfigurationen. Die Betrachtung der Unterschiede in den FPI-Mittelwerten der ursprünglichen acht Gruppen bestätigt die 5-Gruppen-Hypothese. Mit einer multidimensionalen geometrischen Darstellung der Profildistanzen wird in einem dritten Schritt versucht, neben der "Restgruppe" und den beiden "Typen"-Gruppen auch die Eigenständigkeit der beiden verbleibenden "Anti-Typen"-Gruppen zu validieren.
Two groups of mentally retarded individuals whose averagemental age was either seven orten years, although being chronologically at least 18 years old, judged how bad "thefts" of two amounts of bon-bons appeared to them. The scimulus stories also informed the subjects whether the thief did or did not apologize afterwards or whether a third party did or did not compensate for tbe losses. Apology affecred tbe moral judgments twice as much as third-pany compensation, independeotly of the mental age of the subjects. Thus, with the mental age variation the age trend found in a prior srudy with normally gifted was not replicated. lnstead, even with an average mental age of seven years the retarded judged similarly to the adults and 10-year-olds of the prior study. However, the retarded were like the preschool children of the prior study as their judgments about the intended taking of cookies did not differ from their judgments about inadvenantly taking cookies.
Durch das Verhalten in Entscheidungssituationen mit 3 Risiko-Alternativen wurden in früheren Arbeiten verschiedene Personenvariablen von Kindern gemessen. Mit dem logistischen Modell nach RASCH wird an 2 Datensätzen geprüft, welche dieser Variablen modelladäquat geschätzt werden kann und wie dazu das Verhalten der Vpn skaliert werden muß. Das polychotome Modell erschien angemessen. Es ermöglichte die Messung von 2 Personenvariablen, Wahrscheinlichkeitsorientierung und Erwartungswertorientierung, durch mehrkategorielle Skalierung des Entscheidungsverhaltens. Weiterhin wird der Zusammenhang zwischen Parameterschätzungen und Situationseigenschaften untersucht. Es zeigten sich bei beiden Datensätzen hohe Zusammenhänge, die die Portfolio-Theorie bestätigen.
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Jura non in singulas personas, sed generaliter constituuntur. Doch es ist zu ergänzen: Urteile sind im Einzelfall zu treffen. Nicht ganz unähnlich wäre auch der wissenschaftlich diagnostizierende Psychologe zu mahnen. Psychologische Diagnostik zielt auf den Einzelfall ab, obwohl die Entscheidungen über ihn auf der Basis von allgemeingültigen Gesetzen der empirisch-psychologischen Wissenschaft herbeizuführen sind (Tack, 1982). Im folgenden wird dazu zuerst der Sonderstatus der Forensischen Diagnostik herausgestellt, wobei zur Untermauerung die besonderen Leitziele der forensisch-psychologischen Diagnostik angeführt werden. Die folgenden Abschnitte widmen sich dann einerseits dem Nutzen der psychometrischen Integration von Kriterien, andererseits geht es um die psychometrische Gewinnung von Befunden über Einzelkriterien, wozu auf mehrere Beispiele verwiesen wird.
Das Konzept des Anti-Typus wird theoretisch und empirisch-analytisch untersucht. Empirische Grundlage bilden Problem-Kommentierungen zur Erfassung von Therapiemotivationskonstrukten und Antworten auf Fragen eines multivariaten Persönlichkeits-Inventars von 187 Jugendgerichtlich-Inhaftierten und 361 Polizeianwärtern. Im ersten Schritt des analytischen Teils werden mit der Konfigurationsfrequenzanalyse (KFA) Hypothesen über Typen und Anti-Typen von Selbstbeschreibungskonstrukten zur Therapiemotivation gewonnen. Zusätzlich werden die Inventar-Profile der dabei gebildeten typologischen Pbn-Gruppen multidimensional skaliert und multivariat auf Unterschiedlichkeit geprüft. Im zweiten Schritt werden die KFA-Hypothesen über die Typen und Anti-Typen der "Therapiemotivation" mit Hilfe eines Bayes-statistischen Verfahrens durch ihre Trennung von einer Restgruppe geprüft. Die Inventar-Profile der entstehenden Gruppen werden erneut multidimensional und multivariat verglichen. Von den zwei Bedeutungen des "Anti" im Anti-Typ-Begriff bewährt sich die geometrische Interpretation des "Anti" an den Profilen nicht. Die Interpretation "konsistenter Andersartigkeit" dagegen kann auf der Grundlage der Bayes-statistischen Klassifikation beibehalten werden. Die Untersuchung des Anti-Typ-Begriffs lohnt möglicherweise auch in anderen Bereichen.
In dieser Untersuchung sollte empirisch geprüft werden, welche motivationalen Voraussetzungen für Psychotherapie bei inhaftierten Delinquenten vorliegen. Die Untersuchungsmethode bestand in der Auswahl zutreffender Selbstbeschreibungen aus "Problem-Items", zu denen anschließend Zusatzfragen hinsichtlich der Ausprägung von fünf motivationalen Variablen (Leidensdruck, Unzufriedenheit, Änderungswtinsch, Hilfewunsch und Erfolgserwartung) beantwortet werden mußten. 211 männliche jugendliche Inhaftierte wurden mit 207 Berufsschülern verglichen. Durch konfigurale Klassifikation wurde geprüft, ob sie bestimmten Therapiemotivations-Syndromen (TMS) zugeordnet werden konnten. Es zeigte sich, daß nur zufällig viele Berufsschüler, aber signifikant viele Delinquente in folgende TMS-Gruppen klassifiziert werden konnten: Leidensdruck/Änderungswunsch und Unzufriedenheit Hilfewunsch jeweils mit hoher bzw. geringer Erfolgserwartung. Delinquente mit günstigen motivationalen Voraussetzungen für Psychotherapie (Leidensdruck/Änderungswunsch) wiesen kürzere Inhaftierungszeiten auf als die Unzufriedenheit-/Hilfewunschgruppe. Mit Hilfe des vorgestellten diagnostischen Verfahrens können therapeutische Zwischen ziele für behandlungsbedürftige Delinquente mit ungünstigen motivationalen Voraussetzungen formuliert werden.
In 2 Untersuchungen mit 100 bzw. 88 Minderjährigen und 60 Erwachsenen werden Geschichten über drei - eine versehentliche, eine fahrlässige, eine absichtliche - Brandstiftungen mit bildlicher Unterstützung dargeboten. Durch Paarvergleiche zwischen bzw. Schätzurteile über die Geschichten wird ausgehend von der Wertungskomponente der Deliktsfähigkeit die Fähigkeit zur Unrechtserkenntnis für fahrlässige Schädigungen im Sinne der moralischen Differenzierungsfähigkeit untersucht, um einerseits die technische Durchführungsform und andererseits die einzelfalldiagnostische Auswertung nach psychometrischen bzw. varianzanalytischen Strategien zu erproben. Außerdem werden die Beziehungen der so erfaßten Wertungskomponenten zu Intelligenzuntertests geprüft. Aufgrund fehlender Korrelationen mit den Intelligenzmaßen empfiehlt sich die Anwendung des Verfahrens zur psychometrischen Begründung von Diagnosen zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 828 (2) BGB, damit sich die diesbezüglichen Diagnosen auch auf die Wertungskomponenten stützen können.
Es wird ein konfigural-analytisches Verfahren zur Erfassung von fünf Variablen der Therapiemotivation (Leidensdruck, Unzufriedenheit, Änderungswunsch, Hilfewunsch und Erfolgserwartung) beschrieben. Die Methode besteht aus einer Kombination der Auswahl zutreffender Selbstbeschreibungen ("Probleme") und der Beantwortung motivationsbezogener Zusatzfragen. Jeder Pb wird so zu seinen spezifischen Problemen hinsichtlich der Ausprägung therapierelevanter motivationaler Variablen befragt. Aus der Beantwortung der Zusatzfragen können verschiedene Therapiemotivations- Syndrome (TMS) gebildet werden. Die statistische Absicherung des individuellen Vorkommens eines TMS in den Zusatzbefragungen erfolgt über die Multinominalverteilung. Dabei wird von der Häufigkeit ausgewählter Probleme eines Pb abstrahiert. Die Erprobung des Verfahrens wurde an 211 Inhaftierten einer Jugendstrafanstalt als potentieller Klienten-Population vorgenommen. Als Kontrollgruppe dienten 207 Berufsschüler vergleichbaren Alters. Während bei den Berufsschülern die Häufigkeit bei der Klassifikation in verschiedene TMS-Gruppen immer im zufälligen Bereich lagen, konnten bei den Delinquenten überzufällig häufig besetzte Gruppenstärken gefunden werden. In der Diskussion wurde auf den Unterschied des hier benutzten Klassifikationsverfahrens zur Konfigurations-Frequenzanalyse und zu Maßen Externaler-Internaler-Kontrolle eingegangen. Außerdem wurden Implikationen der Diagnose von Klienten-Therapiemotivation ftir die Entwicklung therapeutischer Verfahren aufgezeigt.
Das Zusammenwirken von Informationen über die Schadenshöhe und die Ersatzleistung wurde untersucht hinsichtlich der Relation der Effekrstärken und hinsichtlich der Additivität. 20 Erwachsene und 40 Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren beurteilten auf einer Gut-Böse-Skala 12 Darstellungen von ruinierten Briefmarken und von einwandfreien Briefmarken, die der Täter dem Geschädigten als Wiedergutmachung gab. In den Ergebnissen war der Ersatz-Effekt bei Vor- und Grundschülern erheblich größer als der Schaden-Effekt. Erwachsene hatten einen geringeren Effekt der Ersatzleistung als Kinder. Weiterhin wirkten beide Informationen in allen Gruppen nicht additiv zusammen, so daß eine Resrschaden-Beurteilung als Urteilsprozeß widerlegt wurde.
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Zur Abhängigkeit des Entscheidungsverhaltens lernbehinderter Sonderschüler von der Vorerfahrung
(1975)
Die Auswirkung einer Vorerfahrungsbedingung auf das Entscheidungsverhalten von Schülern wurde untersucht. 188 Volksund lernbehinderte Sonderschüler im Alter von 8 bis 14 Jahren wurden 15mal vor die Entscheidung gestellt, eine von drei Alternativen zu wählen. Die Wahlalternativen waren "Spiele gegen die Natur" mit den Konsequenzen" reale Gewinnauszahlung" und" Ausbleiben des Gewinns" .Als Lernbedingung dienten Spiele, bei denen das negative Ergebnis in dem realen Verlust eines Geldbetrages bestand. Es zeigten sich ein Anstieg von LageWahlen mit dem Alter und eine fördernde Wirkung der Lernbedingungbei Sonderschülern, die 12 Jahre alt oder älter waren. Außerdem ließen die Daten die Vermutung zu, daß das Ausmaß der Retardierung lernbehinderter Sonderschüler im Entscheidungsverhalten größer ist als in einem sprachfreien Intelligenztest.
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Die Beschreibung einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr wurde mit 12 Stimulusgeschichten in den Informationen über die Entschuldigung des Täters und die Drittentschädigung des Opfers in einem faktoriellen Meßwiederholungsplan variiert. Abhängige Variablen waren jeweils verbundene Schadensersatz· und Strafurteile. Weiterhin wurden die Einstellungen der Pbn zu Aspekten von Vergeltung, Prävention, Resozialisierung und Wiedergutmachung mit 12 Items auf siebenstufigen Ratingskaien erfaßt. Die Wirkung der beiden Stimulusinformationen war urteilsabhängig. Aber ein Teil der 58 Pbn berücksichtigte die Entschuldigung nicht nur bei den Strafurteilen, sondern auch beim Schadensersatz. Da diese Pbn vor allem präventiven Strafzwekken zustimmten, wurde die Hypothese einer präventiven Verwendung des Schadensersatzes als Erklärung des Effekts der Entschuldigung auf dem Ersatz gestützt. Die konkurrierende Hypothese, wonach die Entschuldigung die immaterielle Wiedergutmachung des Schadensersatzes abdeckt, fand hingegen keine ausreichende Bestätigung. Die Fortentwicklung und Anwendung des verwendeten Instruments zur Erfassung von Einstellungen zu Sanktionszwecken erscheint sinnvoll.
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