Refine
Has Fulltext
- yes (84) (remove)
Year of publication
Document Type
- Doctoral Thesis (71)
- Book (11)
- Book article / Book chapter (1)
- Master Thesis (1)
Language
- German (84) (remove)
Keywords
- Deutschland (84) (remove)
Institute
- Institut für Geographie und Geologie (13)
- Betriebswirtschaftliches Institut (12)
- Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht (12)
- Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie (8)
- Institut für Rechtsgeschichte (6)
- Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht (5)
- Volkswirtschaftliches Institut (5)
- Institut für Sonderpädagogik (4)
- Institut für deutsche Philologie (3)
- Institut für Archäologie (2)
Schriftenreihe
Sonstige beteiligte Institutionen
Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanwälte für die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten näher untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gewährt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anwälte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gründen bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar tätigen Advokaten und Prokuratoren ermöglicht bei der Lektüre der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anwälte.
Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit versucht, die zweite Säule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine überragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingeführten Pensionsfonds.
Die Arbeit setzt sich mit den Grundlinien der Massenentlassung im deutschen und schweizerischen Recht auseinander. Behandelt werden neben Interessenausgleich und Sozialplan die Konsultationsvorschriften der §§ 17ff. KSchG. Ausführlich wird dabei auf den Betriebsbegriff der §§ 17ff. KSchG eingegangen und für eine gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung geworben. Auch werden die konkreten Auswirkungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Korrekturgesetzes dargestellt. Im Anschluss an den deutschen Teil wird dann das schweizerische Recht der Massenentlassung mit den Art. 335d ff. OR dargestellt. In einer abschließenden Gegenüberstellung wird dann deutlich, dass die deutschen Regelungen wesentlich arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind als die der Schweiz.
Die Arbeit setzt sich mit Unterschieden des geldpolitischen Transmissionsprozesses im Verarbeitenden Gewerbe der Bundesrepublik Deutschland auseinander. Dazu wird der Sektor nach der Systematik der BACH-Datenbank der europäischen Kommission in 10 Branchen eingeteilt. An eine kurze Betrachtung der Industrie aus makro- und mikroökonomischer Sicht schließt sich die Beantwortung der ersten Frage an: Reagieren die Industriebranchen unterschiedlich auf geldpolitische Impulse? Monetäre Innovationen werden mit Anstiegen der kurzfristigen Geldmarktzinsen abgebildet. Damit konzentriert sich die Analyse auf die Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen. Als Referenzgrößen wurden die Produktion und die Erzeugerpreise ausgewählt. Die Analyse der Auswirkungen auf die Produktionsentwicklung zeigt, dass ein Großteil der Industriezweige erwartungsgemäß mit Rückführungen auf Zinserhöhungen reagiert. Die stärksten Produktionseinbußen ergeben sich hierbei in der Branche Herstellung elektrischer Geräte, in der Grundlegenden Metallverarbeitung und im Industriezweig Metallerzeugnisse mit Maschinenbau. Dagegen sind die in vielen Branchen entdeckten kurzfristigen Preisanstiege auf den ersten Blick ein Rätsel. Denn die Notenbank verfolgt ihre Absicht – nämlich die Stabilisierung der Verbraucherpreise – mit einer restriktiven Ausrichtung, wenn die Preise Gefahr laufen, stärker als zielkonform anzusteigen. Die vorliegenden Ergebnisse sprechen daher dafür, dass in der kurzen Frist jedoch zusätzlicher Preisdruck auf vorgelagerter Stufe erzeugt wird. Wie können die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Branchen erklärt werden? Dieser Frage widmet sich der zweite Hauptblock der Arbeit. In einem ersten Schritt werden die relevanten Transmissionstheorien diskutiert. Die empirische Überprüfung ausgewählter Transmissionstheorien mit Branchendaten hat dabei einige grundlegende Einsichten ans Licht gebracht. Erstens korreliert die Stärke der Outputveränderung deutlich mit der Zinssensitivität der Nachfrage nach den produzierten Gütern der Branche. Zweitens können die beobachteten Preisanstiege vereinzelt mit einer Dominanz der Geldpolitik als Angebotsschock erklärt werden. Zu einem großen Teil bleibt die identifizierte Preisreaktion aber ein Rätsel. Und drittens scheint der Bilanzkanal – zumindest gemäß der hier gewählten Identifikationsstrategie – nicht grundsätzlich geeignet zu sein, die Anpassungsprozesse in den untersuchten Branchen zu erklären. Dies sollte daran liegen, dass dieser Transmissionskanal Bonitätscharakteristika und -veränderungen auf Unternehmensebene als Vehikel der Übertragung sieht.
Business lmprovement Districts (BID) gelten als vielversprechendes Instrument der Quartiersentwicklung und Modell zur Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und Stadtteilzentren. In BID bezahlen Grundeigentümer oder Gewerbetreibende eine Abgabe für eine private Organisation, die Programme zur Attraktivitätssteigerung des Gebiets durchführt. Die Gründung eines BID bedarf anfänglich der Zustimmung eines Mindestteils der Betroffenen, die Abgabe ist aber nach der Implementierung für alle verbindlich.
Nachdem sich BID in Nordamerika weit verbreitet haben, wird das Modell nun weltweit implementiert. In Deutschland haben einige Bundesländer, darunter als erste Hamburg, Hessen, Bremen und Schleswig-Holstein, bereits entsprechende Gesetze eingeführt, andere Bundesländer arbeiten daran.
Die Autoren des Bandes ziehen ein Zwischenfazit der Implementierung von BID in Deutschland und analysieren die Erfolge und Probleme sowie Konflikte, die bei der Etablierung von BID auftauchen. Sie thematisieren die Wesentlichen Forschungsstränge, die sich mit BID auseinandersetzen, die paradigmatisch für den Wandel von government zu governance in der Stadtentwicklung stehen, und diskutieren an konkreten Fallstudien grundsätzliche Fragen der Quartiersentwicklung,
der Partizipation und die Vor- und Nachteile verpflichtender und freiwilliger Modelle der Zentrenentwicklung. Der Blick auf internationale Erfahrungen zeigt alternative Entwicklungspfade von BID auf.
No abstract available.
No abstract available.
Das Erbe der deutschen Kolonialzeit in Namibia im Fokus des "Tourist Gaze" deutscher Touristen
(2009)
Die Studie beschäftigt sich mit der Wahrnehmung des deutschen Kolonialerbes in Namibia aus Sicht deutscher Touristen. Namibia ist das Land in Afrika welches die stärkste Durchdringung mit Elementen der deutschen Kolonialzeit aufweist. Darüber hinaus zeichnet sich dieses Land durch eine sehr hohe touristische Bedeutung des deutschen Quellmarktes aus. Weiterhin ist die gemeinsame koloniale Vergangenheit weder bilateral noch innerhalb Namibias aufgearbeitet, was der Thematik eine gesellschaftspolitische Komponente verleiht.
Die Analyse der touristischen Wahrnehmung basiert auf 103 qualitativen Interviews mit deutschen Touristen in Namibia. Neben der Perspektive der Reisenden werden Akteure untersucht, welche den ‚Blick‘ der Touristen lenken und beeinflussen. Dabei kommen eine Inhaltsanalyse von deutschsprachiger Reiseliteratur sowie teilnehmende Beobachtungen bei Stadtführungen mit lokalen Reiseleitern in der Stadt zum Einsatz.
Die Resultate zeigen, dass die Touristen das Erbe der deutschen Kolonialzeit als sehr heterogenes Phänomen interpretieren. Durch das Aufsummieren der vielfältigen Erfahrungen mit gelebtem und gebautem Kolonialerbe wird die Wahrnehmung geographisch wirksam, da die Eindrücke auf Räume und Menschen übertragen werden und nicht auf punktuellen Elementen verharren. Aufgrund von Unterdrückung und Verbrechen in der Kolonialzeit sehen die befragten Touristen das deutsche Erbe in Namibia als ein ‚schwieriges’ an, das kaum nostalgische Gefühle auslöst, sondern eher zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Geschichte anregt. Der Grad dieser Dissonanz ist stark davon abhängig, in wie weit die koloniale Thematik nach Ansicht der Touristen in aktuellem Bezug steht oder aber als nicht mehr relevante Vergangenheit interpretiert wird.
Neben der ‚Dissonanz’ können die Touristen anhand der beiden weiteren Indikatoren ‚Interesse’ – im Sinne einer Auseinandersetzung und Informiertheit – sowie ‚Attraktion‘ – als touristische Bedeutung – typologisiert werden. Die entscheidende Determinante für die Charakterisierung der Befragten stellt das Maß der empfundenen Dissonanz dar. Weiterhin lässt sich eine Differenzierung in Touristen mit einer vorbereiteten und organisierten und solche mit einer unvorbereiteten und spontanen Konfrontation mit dem deutschen Erbe vornehmen. Insgesamt können fünf Typen – ‚klassische Heritage-Touristen’, ‚spontane Heritage-Touristen, ‚Kritiker’, ‚historische motivierte Touristen’ und ‚Sightseeing-Touristen’ – identifiziert werden, wobei den drei erstgenannten eine Wahrnehmung als ‚schwieriges’, dissonantes Erbe immanent ist.
Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
Das „Phänomen“ Shopping Center beschäftigt geographische Handelsforscher und Praktiker seit Jahren gleichermaßen. Dies liegt nicht zuletzt an vielfältigen Prozessen der raum-zeitlichen Ausbreitung, welche auf globaler Ebene zunehmende Internationalisierung, auf der regionalen Ebene rücken vermehrt mittelgroße und kleinere Städte in den Fokus der Projektentwickler und auf lokaler Ebene ist eine Verlagerung des Ansiedlungsgeschehens von Stadtrandlagen zu innerstädtischen Zentren zu beobachten.
Auf Akteursseite spielen Projektentwickler und Management eine wichtige Rolle, um Shopping Center zu erfolgreichen Investmentprodukten zu machen, während die räumliche Planung bei der Bewertung von Projektanträgen und bei der Einordnung in städtische Ansiedlungsstrategien und Leitbilder zu berücksichtigen hat, dass Shopping Center eine besondere Raumkonfiguration in den Stadtlandschaften darstellen - mit Auswirkungen auf verschiedene Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklungen und des sozialen Lebens. Ihre Verträglichkeit mit bestehenden Einzelhandelsstrukturen, ihre Wirkungen auf die Stadtentwicklung sowie auf Kaufkraftströme mit geeigneten Methoden und unter Berücksichtigung aktueller Prozesse zu untersuchen, ist Anliegen der Forschung und Praxis.
Diesem Anliegen widmet sich der vorliegende Sammelband, wobei der Großteil der Beiträge auf den Vorträgen einer Fachsitzung im Rahmen des Deutschen Geographentages 2013 in Passau basiert.
Kaufzurückhaltung der Konsumenten und stagnierende oder sich verringernde Einzelhandelsumsätze prägen gegenwärtig die Diskussion zum Einzelhandel. Unternehmen scheinen ihre einzige Überlebensstrategie in Rabattschlachten nach dem Motto „Geiz ist geil" zusehen. Ist dies wirklich der richtige Weg, Kunden anzusprechen, und welche Standorte und Betriebsformen können überleben?
Unter der Bedingung hoher, aber stagnierender und teilweise unsicherer Einkommen werden persönliche Verhaltensweisen zur stärksten Strukturen und Standorte prägenden Größe. Immer häufiger sind bei jedem einzelnen Käufer Verhaltenspolarisierungen zu beobachten:
Kunden achten bei Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Milch auf jeden Cent, kaufen als „smart-shopper" exklusive Markenprodukte dort, wo sie gerade zu Sonderpreisen zu bekommen sind, schlürfen zum Freizeitvergnügen aus Übersee frisch eingeflogene Austern und legen weite Entfernungen zum Erwerb von Öko-Kartoffeln zurück. Hybridisierungen bei der Orientierung auf Preis und Warengruppen sowie ständig wechselnde Einkaufsziele kennzeichnen die neuen Einkaufsmuster.
Der Einführungsbeitrag dieses Bandes (E. Kulke) gibt eine Übersicht der das Einkaufen prägenden Determinanten. Es folgen Beiträge zur Veränderung der räumlichen Orientierungen und der Auflösung von „Nearest-Center-Bindungen" (N. Martin) sowie zum Bedeutungswandel von Motivationen, insbesondere dem Öko-Einkauf (J. Weiss). Wie sich unter diesen Bedingungen neue Standorte in Transiträumen behaupten (J. Korn) und welchen Bedeutungsgewinn neue Distributionssysteme wie E-Commerce erlangen (S. Henschel), diskutieren die folgenden Aufsätze.
Der Fokus dieser Studie liegt auf dem punktuellen Ausleuchten themenrelevanter Aspekte des deutsch-französischen Krieges von 1870/71. Somit ist die Einhaltung einer chronologischen Abfolge der Kriegsgenese, wie sie gängigen Publikationen zu eigen ist, nicht gegeben.
Es sollen vielmehr der Einfluss und die Bedeutung jener kulturell-mentaler und soziomorpher Prozesse recherchiert werden, die sich auf den Fortgang »dieses von vornherein verlorenen Krieges« (»une guerre perdue d’avance«) beziehen und welche in der traditionellen Kriegsliteratur kaum gewichtet bzw. nur marginal gestreift werden.
Die Arbeit wird dokumentiert durch eine Vielzahl von Quellen aus der Feder zeitgenössischer Kriegsteilnehmer, Historiker, Politiker und Literaten, von Theodor Fontane bis Léon Gambetta, von Baron de la Belle-Croix bis Napoleon III., von Hans v. Kretschman bis Alfred Duquet, von Karl Tanera bis General Chancy.
Zudem konnten in die Arbeit zusätzlich Analysen und Erkenntnisse gegenwärtiger Historiker und Militärs mit einbezogen werden, welche, unisono und in aller Offenheit, die eigentlichen Gründe der französischen Niederlage von 1870/71 darlegen. Des Weiteren wird sichtbar, weshalb die französische Nation nicht fähig und willens war, vom Elfenbeinturm ihrer Selbstüberschätzung in die Niederungen der Realität hinabzusteigen. Hier seien Autoren wie Audouin-Rouzeau, Henninger, Battesti, Frèrejean, David, Guelton, Serman, Bernède oder Dreyfus genannt.
Letztendlich runden Besuche des Verfassers an den Kriegsschauplätzen sowie Gespräche mit Menschen aus der Region das Bild des Kriegsgeschehens ab, wobei deren Rekurs auf tradierte Erinnerungen an diesen nahezu 150 Jahre zurückliegenden Krieg in Erstaunen versetzt.
Neben der Gliederung in Kapitel ist diese Arbeit in 4 übergeordnete Themengebiete eingeteilt: Der erste, größte Teil (Kapitel 1–22) behandelt das Kriegsgeschehen im Allgemeinen, während sich der zweite Teil (Kapitel 23–24) explizit der Rolle der zeitgenössischen Medien und der dritte Teil (Kapitel 25–27) der Resonanz des Kriegs in der zeitgenössischen Literatur widmen. Der vierte Teil ist als separater Abbildungsteil konzipiert, der die vorherigen Teile ergänzt.
Der Eigenpreisvergleich
(2003)
Das werbliche Gegenüberstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vorübergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irreführungspotential in sich trägt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanfällig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irreführung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung führt zu einer spürbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbräuchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irreführung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbezüglichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.
Aufgrund der bekannten Probleme der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung versucht der deutsche Gesetzgeber seit einiger Zeit, die eigenverantwortliche Altersvorsorge zu fördern. Häufig steht dabei die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Fokus. In dieser Arbeit wird mittels Experten- und Arbeitnehmerinterviews ausführlich herausgearbeitet, wo zentrale Verbreitungshemmnisse der bAV liegen und wie diese durch Anpassung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen adressiert werden können. Wesentliche Elemente dieser Reformüberlegungen sind in das zum 01.01.2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeflossen.
Daneben wird in dieser Arbeit mithilfe einer experimentalökonomischen Analyse gezeigt, wie verschiedene Arten der Besteuerung individuelle Sparentscheidungen beeinflussen können. Dabei wird deutlich, dass Individuen die Wirkung einer nachgelagerten Besteuerung häufig nicht korrekt wahrnehmen.
In der Dissertationsschrift werden die wesentlichen Merkmale von direkten und indirekten Immobilieninvestitionen in Deutschland für vier Spezialthemen der Immobilienbesteuerung dargestellt und somit ein Einblick in die vielseitige und komplexe Besteuerung von direkten und indirekten Immobilieninvestitionen gewährt. Die Investitionsmöglichkeiten in direkte Immobilienanlageformen werden in Kapitel 2 und 3 besprochen. Die indirekte Immobilienanlage und ihre Auswirkungen auf die Preisbildung werden in den Kapiteln 4 und 5 betrachtet. In der Schlussbemerkung (Kapitel 6) werden wesentliche Erkenntnisse dieser Arbeit zusammengefasst. Im Detail werden in den vier Hauptkapiteln folgende Fragestellungen bearbeitet: • Die steuerlichen Regelungen bei selbstgenutzten und vermieteten Wohnimmobilien führen stets zu Klientel-Effekten. Im Vermietungsfall bewirkt der progressive Ein-kommensteuertarif eine Begünstigung von Steuerpflichtigen mit hohen Einkom¬men. Lediglich eine steuersatzunabhängige Förderung kann dazu führen, dass ein durchschnittlich verdienender Eigenheimkäufer Förderquoten und Investitions-renditen auf demselben Niveau wie ein vermietender Spitzenverdiener erreicht. • Die Modernisierung der Immobilienförderung innerhalb der Altersvorsorge („Wohn-Riester“) ermöglicht den Einsatz des Riester-Kapitals als echtes Eigen-kapital und dominiert die klassische Eigen- und Fremdfinanzierung. Zudem ist die Tilgung eines zum Immobilienerwerb aufgenommenen Darlehens in die staatliche Förderung integriert worden und begünstigt so die Rückführung des steuerlich benachteiligten Fremdkapitals im Fall der Selbstnutzung. • Die Wahl des steuerlichen Wertansatzes bei Vermögensübertragung auf eine steuerbegünstigte Immobilienverwaltung ist nicht trivial. Die Vorteilhaftigkeit der Wertansatzalternativen ist maßgebliche durch den Abschreibungsverlauf, die Länge des Investitionszeitraums sowie den rechtsformspezifische Steuersatzdifferenzen beeinflusst. Es zeigt sich, dass eine Aufdeckung der stillen Reserven regelmäßig nur in Verbindung mit zusätzlichen Begünstigungen sinnvoll ist. Eine allgemeine Vorteilhaftigkeit für die Umwandlung in einen REIT besteht nicht. • Steuerprivilegien können durch gesetzlich erzwungene Finanzierungsstrukturen deutlich reduziert bzw. vernichtet werden. Insbesondere der REIT wird an der Ausübung seiner steueroptimierten Finanzierungsstrategie gehindert, sodass die Erlangung des REIT-Status kein Garant für niedrige Kapitalkosten ist. Die ver-mögensverwaltende Immobilien-AG stellt aufgrund der flexiblen Ausschüttungs- und Finanzierungspolitik eine Alternative zu dem stark reglementierten REIT dar.
Die vorliegende Arbeit untersucht empirisch, inwieweit neoklassische Theorien wie die Erwartungsnutzentheorie, die individuellen Reaktionen auf die Einführung einer proportionalen Einkommensteuer und die Veränderung der steuerlichen Verlustausgleichsmöglichkeiten erklären. Darüber hinaus soll auch eine möglicherweise verzerrte Wahrnehmung der steuerlichen Regelungen aufgedeckt und in die Analyse des beobachteten Investitionsverhaltens einbezogen werden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines kontrollierten Labor-Experimentes. Die gewählte Forschungsmethode erlaubt die Unterscheidung von Rationalen Steuereffekten, d.h. Effekte, die neoklassische Theorien erwarten lassen und steuerbedingten Perzeptionseffekten, d.h. Effekte, die auf steuerbedingte Wahrnehmungsverzerrungen zurückzuführen sind. Wird für den Perzeptionseffekt kontrolliert, kann sowohl die theoretisch ermittelte Wirkung einer proportionalen Einkommensteuer mit vollständigem als auch ohne steuerlichem Verlustausgleich auf riskante Investitionen empirisch bestätigt werden. Dagegen stehen die beobachteten Investitionsentscheidungen teilweise im Widerspruch zu den Ergebnissen der theoretischen Arbeiten, wenn auf eine Kontrolle für den Perzeptionseffekt verzichtet wird.
Hieran anknüpfend, werden im Rahmen eines zweiten Experimentes Ursachen steuerbedingter Wahrnehmungsverzerrungen und deren Wirkung auf die Bereitschaft, riskant zu investieren, näher beleuchtet. Für eine tiefgreifende Analyse des möglichen Perzeptionseffekts einer proportionalen Steuer mit vollständigem Verlustausgleich wird die bestehende verhaltenswissenschaftliche Steuerforschung erweitert und zwischen extrinsischen und intrinsischen Faktoren differenziert. Das durchgeführte Experiment verdeutlicht, dass die betrachtete proportionale Steuer das riskante Investitionsverhalten verzerrt. Jedoch ist die steuerbedingte Verzerrung, der Perzeptionseffekt, umso geringer, je niedriger das Niveau an kognitiver Belastung ist. Die abnehmende Verzerrung des Entscheidungsverhaltens scheint auf eine ebenfalls abnehmende Verwendung ungenauer Entscheidungs-Heuristiken zurückzuführen zu sein. Die dagegen unabhängig von dem Niveau an Steuer-Komplexität bzw. Steuer-Salienz beobachtete Zunahme der riskanten Investitionsbereitschaft nach Erhebung der proportionalen Steuer spiegelt sich in der steuerbedingten Veränderung der affektiven und kognitiven Wahrnehmung wider.
In den zwei experimentalökonomischen Analysen wird die Allokation gegebener Mittel auf riskante und sichere Anlagen betrachtet. Daneben werden aber sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen mit sich ausschließenden Investitionsalternativen konfrontiert. Beide Fälle haben gemeinsam, dass im maßgeblichen Entscheidungskalkül die geltenden steuerlichen Regelungen grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Jedoch postuliert die betriebswirtschaftliche Steuerforschung, dass bei einer Entscheidung zwischen sich ausschließenden Investitionsalternativen die Besteuerung vernachlässigt werden kann, wenn diese keine Wirkung entfaltet. Hieran anknüpfend, wird ein Konzept entscheidungsneutraler und gleichmäßiger Gewinnbesteuerung entwickelt, das auch bei unvollkommener Voraussicht praktikabel, rechtssicher und mit einer Gewinnermittlung durch nominalen Vermögensvergleich vereinbar sein soll. In Anlehnung an König (1997 a), lässt sich zeigen, dass ein Verfahren revolvierender Ertragswertkorrektur bei zusätzlicher Erfassung des Kapitalwertes diese Anforderungen erfüllt. Das rechnerisch komplexe Vorgehen kommt dabei – unter bestimmten Annahmen – im Ergebnis der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach geltendem Steuerrecht sehr nahe. Infolgedessen wird auch das theoretisch bislang ungelöste Problem des zeitlichen Bezugspunktes der Besteuerung vernachlässigbar.
Schon vor der Geburt beginnen komplexe Reifungs- und auditive Lernprozesse, die den Grundstein für die spätere Sprachentwicklung legen. Im letzten Trimester der Schwangerschaft ist der Fetus sensibel für akustische Stimuli der Umgebung, hauptsächlich für prosodische (melodische und rhythmische) Spracheigenschaften. Ergebnisse der Sprachperzeptionsforschung (z. B. Byers-Heinlein et al., 2010) zeigen, dass Neugeborene bereits über erstaunliche prosodierelevante Leistungen verfügen. Analog dazu konnte die Forschung von Wermke (z. B. Wermke & Mende, 2011) belegen, dass die Entwicklung der späteren Sprachfähigkeit auf Seiten der Produktion direkt nach der Geburt beginnt. So konnte gezeigt werden, dass sich die Säuglingsschreimelodien nach einem universellen Entwicklungsprogramm in den ersten Lebenswochen von einfachen zu komplexen Melodien verändern. Die Untersuchungen von Mampe et al. (2009) und Mampe (2012) haben darüber hinaus gezeigt, dass sich pränatal wahrgenommene prosodische Eigenschaften der Muttersprache in der Melodiekontur der Schreie von 1 Woche alten Neugeborenen widerspiegeln.
Gegenstand der vorliegenden Querschnittstudie ist die signalanalytische Untersuchung der Schreimelodien von schwedischen und deutschen Neugeborenen hinsichtlich eines Einflusses der pränatal wahrgenommenen muttersprachlichen Prosodie auf die Melodiekomplexität.
Insgesamt wurden 2795 Spontanschreie von 52 schwedischen und 1907 Spontanschreie von 79 deutschen gesunden, reifen und eutrophen 1 Woche alten Neugeborenen mit signalanalytischen Methoden untersucht. Auf Basis der Melodiekontur wurde für jeden Schrei die Melodiestruktur identifiziert und kategorisiert. Darauf basierend wurde für jedes Kind und jede Gruppe ein Melodiekomplexitätsindex (MCI; Wermke et al., 2007) berechnet. Zusätzlich wurden quantitativ die melodischen Parameter mittlere Grundfrequenz und Hubverhältnis sowie der zeitliche Parameter Einzelschreilänge berechnet und statistisch ausgewertet.
Die Ergebnisse der quantitativen Analyse melodischer und zeitlicher Parameter ergaben keine Hinweise auf Unterschiede zwischen den Probandengruppen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands bzw. Reifegrades der Neugeborenen. Die Ergebnisse zeigten weiterhin einen signifikant höheren MCI für die Schreie der schwedischen als für die Schreie der deutschen Neugeborenen. Die schwedischen Neugeborenen produzierten also verglichen mit den deutschen Neugeborenen mehr Schreie mit komplexer Melodiestruktur. Eine mögliche Erklärung dafür könnte der Einfluss der pränatal wahrgenommenen Muttersprache auf die Melodiekomplexität sein. Schwedisch und Deutsch gehören beide zu den germanischen Sprachen. Beide Sprachen unterschieden sich allerdings hinsichtlich bestimmter prosodischer Eigenschaften. Die pränatale Perzeption dieser prosodischen Eigenschaften könnte sich – darauf weisen die Ergebnisse hin – fördernd auf die Melodieentwicklung der schwedischen Neugeborenen auswirken. Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung liefern einen Beitrag zur Erforschung der frühen Schreimelodieentwicklung von Neugeborenen als grundlegender Bestandteil der vorsprachlichen Entwicklung – insbesondere zur Erforschung des Einflusses der pränatalen Perzeption von Melodie und Rhythmus auf die Schreimelodien Neugeborener.
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine Untersuchung mit dem Ziel, die Reaktionen im Umfeld von Veränderungen der Zusammensetzung der großen deutschen Aktienindizes DAX, MDAX und HDAX zu ermitteln. Da in der idealtypischen Finanztheorie eine Indexauswechslung keine bewertungsrelevante Information darstellt, jedoch in der Finanzpresse häufig über Indexauswechslungen und deren Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Kurse spekuliert wird, sollten im Rahmen der vorliegenden Arbeit zum einen theoretische Ansatzpunkte identifiziert werden, um Indexeffekte erklären zu können; zum anderen galt es, mittels verschiedener empirischer Untersuchungen zu überprüfen, inwiefern sich die Kurse, die Liquidität und gegebenenfalls die Risikokomponenten der betreffenden Aktien durch das Indexereignis verändern. Angesichts der sich mehr und mehr verstärkenden Indexfokussierung vieler institutioneller Anleger seit der Schaffung des DAX zum Jahresende 1987 sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob und inwiefern sich die Reaktionsmuster am Kapitalmarkt im Zeitablauf verändert haben. Da als auslösendes Moment für potentielle Indexeffekte vorrangig fremdverwaltete Wertpapierportfolios in Frage kommen, wurde neben einer theoretischen Verhaltensanalyse auch eine umfassende Umfrage unter Fondsmanagern hinsichtlich deren Indexfokussierung durchgeführt.
Der künstlerische Wandschmuck stellt eine besondere Form des Schulwandbildes dar, da in ihm die belehrende Funktion zugunsten einer künstlerisch-raumgestaltenden zurücktritt. So definierte sich der Schulwandschmuck als ein Werk der Kunst, dessen ästhetisches Element - unter der Maxime "Kunst ins Volk, Kunst in die Schulen" - im Zuge der Kunsterziehungsbewegung um 1900 eine besondere Bedeutung gewann. Mit den vorrangigen Zielen, dem Schulraum eine eigene, pädagogisch-künstlerische Atmosphäre zu verleihen, die ästhetische Genußfähigkeit der Schüler zu fördern und die kulturelle Erneuerung des Volkes aus dem Geiste der Kunst voranzutreiben, wurde der künstlerische Wandschmuck zu einem zentralen Element der kunstpädagogischen Aspirationen. D. h.: Gesteigert zur "Bilderschmuckbewegung" sollte über die Ausschmückung der Schulen und die damit verbundene Geschmacksbildung zugleich veredelnd und erhebend am Volksganzen gearbeitet werden. Geleitet von diesen Hoffnungen begannen Anfang des 20. Jahrhunderts unterschiedliche Verlagshäuser künstlerischen Wandschmuck "für Schule und Haus" zu produzieren. Diese Aktivitäten wurden angeregt und forciert durch den 1. Kunsterziehungstag 1901, auf dem den künstlerischen Bildern ein eigener Tagesordnungspunkt gewidmet wurde und durch den die Schmuckbilder ihre kunstpädagogische Legitimation erhielten. Neben der Rekonstruktion der "Bilderschmuckbewegung" innerhalb des reformpädagogischen Aufbruchs am Ende des 19. Jahrhunderts geht es um eine kritische Analyse des pädagogisch-kunsterzieherischen Anspruchs. Diese Analyse bezieht sich einerseits auf den eingeschränkten Kunstbegriff und andererseits auf die Tendenz, den künstlerischen Anspruch der Erziehungsabsicht unterzuordnen. Es spricht vieles dafür, daß die Absicht der Ästhetisierung der Unterrichtsräume einer Pädagogisierung des Raumes wich. Denn die Kunst der Schule hatte, angesichts der sich wandelnden Verhältnisse, nicht nur einem dauerhaften und "gesunden" Stil zu gehorchen - innovative und progressive Stilrichtungen standen damit außer Konkurrenz. Sie sollte zudem pädagogische Leitziele und Idealvorstellungen - mit deutsch-nationaler Ausrichtung - zum Ausdruck bringen; und auch didaktische Anforderungen traten hinzu: Verständlichkeit, Einfachheit und Klarheit wurden zu ästhetischen Normen, die das künstlerische Bild bestimmten sollten. Über die Rekonstruktion und kritische Analyse hinaus wird abschließend die systematische Frage aufgeworfen, ob Kunst in der Schule notwendig pädagogisiert oder sogar "diszipliniert" werden muß, um Lehr- und Lernprozesse und erzieherisches Handeln nicht der "Exterritorialität" des Ästhetischen (Mollenhauer) zu überlassen.
Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zunächst die genannte Verordnung im System des Europäischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbedürfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grundsätzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschränkungen und der zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausführungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene Änderungen und Ergänzungen des bestehenden deutschen Rechts erörtert.
Nach der durchgeführten Datenauswertung können die aufgestellten Hypothesen verifiziert werden. Im Folgenden wird auf jede einzelne Hypothese eingegangen. Die Hypothese zur Kinderzahl konnte verifiziert werden. In der untersuchten Kohorte hat die Kinderzahl tatsächlich einen starken negativen Einfluss auf die Summe der Entgeltpunkte, die für die Rentenhöhe steht. Das bedeutet, dass die heutigen Rentnerinnen mit Kindern trotz der rentenrechtlichen Regelungen finanzielle Nachteile gegenüber kinderlosen Rentnerinnen hinnehmen müssen. Mit jedem weiteren Kind wächst das Risiko einer niedrigen Rente, d. h. unter Umständen der Altersarmut. Trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers ist die Kindererziehung oft für ein niedriges Einkommen der Frauen im Alter verantwortlich. Die Hypothese zum Ost-West-Unterschied hat sich ebenfalls bestätigt. Frauen in den alten Bundesländern beziehen im Durchschnitt eine niedrigere Rente als Frauen in den neuen Bundesländern. Als Grund dafür kann der institutionelle Unterschied zwischen der DDR und der BRD angesehen werden. Die Hypothese zur Geringfügigkeit der Beschäftigung konnte verifiziert werden. Frauen, die geringfügig tätig waren, beziehen weniger Rente als Frauen, die nicht geringfügig beschäftigt waren. Da Frauen bei einer geringfügigen Beschäftigung normalerweise weniger verdienen als bei einer Vollzeitbeschäftigung, erscheint dieser Befund als logisch. ...
Ziel dieser Arbeit war es zu erforschen, ob mittels einer strukturierten Anamnese und einer intensiven manueller Untersuchung ein Weg zur Prävention von Rückenschmerzen und einer möglicherweise daraus resultierenden Berufskrankheit zu finden ist. Je 20 männliche Hubschrauberpiloten und Bordmechaniker des Transporthubschrauberregimentes 30 im Alter von 25-50 Jahren bildeten die Untersuchungsgruppen. Sie alle sind Teil der Besatzungen auf der Bell UH-1D, einem seit 1965 in der Bundeswehr ein-geführtem Hubschrauber mit einem Triebwerk und 2 Rotorblättern, wodurch sehr starke und niederfrequente Vibrationen erzeugt werden. Grundlagen der Untersuchungen waren ein validierter und standardisierter Erhebungsbogen, eine umfassende manuelle Untersuchungstechnik sowie eine genaue Kenntnis der Arbeitsplätze von und Anforderungen an Hubschrauberbesatzungen des Heeres auf Bell UH-1D. Die Untersuchungen erfolgten jeweils ohne Kenntnis der Anamnese nach den vorgegebenen Schritten des Untersuchungsbogens
Die Anhörung gehört auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen. Sie lässt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis führt zu einer engen Auslegung des § 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anhörungsfehlers beschäftigen. Die Anhörung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis darüber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegenüber bestehenden Wissensvorsprung der Behörde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Behörde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall überwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer annähernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Behörde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gewährleistet die Anhörung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte über die Tatsachen, die aus Sicht der Behörde die intendierte Entscheidung stützen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anhörung erreicht. § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Behörde zur Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, über die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch über die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erhält der Beteiligte die Möglichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anhörung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Ermöglichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu müssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anhörungsverpflichtung bzw. das Anhörungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern müssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zulässigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (§ 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig überschritten wie durch die Normierung von Heilungsmöglichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.
Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB geändert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Die ursprünglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringfügige Schäden von der Ersatzfähigkeit ausgenommen hätte, ist demgegenüber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente für und gegen die tatsächlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die ursprünglich geplante Einschränkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verhältnis zur übrigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gefährdungshaftung näher betrachtet. Bezüglich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschränkungen von Schadensersatzansprüchen eingegangen sowie die tatsächlichen Höhe der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einschätzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.
Leistungen des Sozialrechts werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschränkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zunächst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunitätsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Klärung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Berücksichtigung der Sozialgesetzbücher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungsträger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entschädigungssysteme und in allgemeine Hilfs- und Fördersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabhängigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Anträgen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegründender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge hängen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird ergänzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Sozialleistungsträger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsfähigkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden müssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsmöglichkeiten des vom Antragsteller ausgedrückten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelmäßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erläutert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verjährungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine Fälligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsrücknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abhängt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tatsächlich Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensmängel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zunächst offensichtliche Willensmängel zu berücksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grundsätze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer Übertragung bzw. eines Übergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechtsübergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch
Nach ersten, wenig erfolgreichen Entwicklungsimpulsen in den 1990er Jahren ist der Online-Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland inzwischen in eine Expansionsphase übergegangen, die durch einen Wandel unterschiedlicher Einflussfaktoren begünstigt wurde, so zuletzt beispielsweise durch Rahmenbedingungen der Covid-19-Pandemie. Diese Entwicklung führt dabei nicht nur zu einer Herausbildung neuer oder transformierter Betriebsformen, sondern treibt auch einen Wandel von räumlichen Organisationstrukturen an, der veränderte Standortanforderungen handelnder Akteure mit sich bringt.
Diese Arbeit untersucht jene Veränderungen in Bezug auf Logistik, Lagerinfrastruktur und Filialsysteme anhand von ausgewählten Unternehmensbeispielen aus dem ergänzenden, reinen sowie kombinierten E-Commerce. Dabei bedient sich die Arbeit einerseits am theoretischen Ansatz der Multi-Level-Perspektive aus dem Blickwinkel der Transitionsforschung, um zu ergründen, warum eine Expansion des Online-Lebensmitteleinzelhandels heute im Gegensatz zu den 1990er Jahren begünstigt wird. Andererseits wird mithilfe eines Methodenmixes aus Sekundärdatenanalyse und qualitativer Forschung analysiert, welche Charakteristika die neuen Betriebsformen aufweisen und welche veränderten Ansprüche diese an die Organisationsstruktur sowie die Standorte von Handelsunternehmen stellen.
Dabei kann verdeutlicht werden, dass logistische Abläufe (wie auch der Ort der Warenübergabe) heute eine hohe Relevanz für die Charakteristik einer Betriebsform aufweisen und der Online-Lebensmitteleinzelhandel somit zu einer größeren Hybridisierung des Lebensmitteleinkaufs – überwiegend in urbanen Räumen – führt. Dies zeigt zudem, dass bisherige Betriebsformensystematiken nicht mehr ausreichen, um die komplexen Merkmale der neuen Betriebsformen und Vertriebsmodelle hinreichend abzubilden.
Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entwässerungsanlagen und anderen Anlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsmöglichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerfüllung ermöglichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.
2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich.
Durch die Bestrebungen und mit der Unterstützung von Fachleuten und Wissenschaftlern wurde das Frühfördersystem in Taiwan mittels der Verankerung des Kinderwohlfahrtsgesetzes 1993 Schritt für Schritt geplant und aufgebaut, wobei die Entwicklung schnell voran ging und geht. Obwohl bei der Arbeit mit Kindern mit Entwicklungsgefährdungen und -verzögerungen durchaus viele Erfolge zu verzeichnen sind, müssen weitere Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden werden. Um dieses Frühfördersystem zu stärken und vervollkommnen, beschäftigen sich viele Fachleute und Wissenschaftler mit der Sammlung und Analyse ausländischer Erfahrungen. Sie versuchen, mögliche Potenziale für das eigene System zu finden und diese zu integrieren. In dieser Arbeit werden erstmals die Frühfördersysteme in Deutschland und in Taiwan verglichen. Die Forschungsarbeit beabsichtigt, die Frühfördersysteme in Deutschland und in Taiwan durch den Vergleich zu reflektieren und daraus Folgerungen für die quantitative und qualitative Weiterentwicklung des Frühfördersystems in Taiwan abzuleiten. Die Intention soll sein, das Frühfördersystem in Taiwan mittels der Erfahrungen aus dem Ausland (i.d.F. Deutschland) projektiv zu verbessern und zu optimieren. Nach dem 1. Kapitel, der Einführung in die Fragestellung, die Zielsetzung und die Methode der Arbeit, werden im 2. Kapitel die Probleme und Potenziale der vergleichenden Sonderpädagogik dargestellt und die Forschungsmethodologie, die dieser Arbeit zugrunde liegt, vorgestellt. Das 3. Kapitel beinhaltet die Darstellung und Analyse des Frühfördersystems in Deutschland (Ziele and Prinzipien der Frühförderung, Aufbau und Organisation der Frühförderung, Aufgabenbereiche und Unterstützungsstrukturen in der Frühförderung, Familienorientierung, Finanzierung und gesetzliche Grundlagen, Evaluationsforschung, Entwicklungstendenzen, Problematiken und Perspektiven einer künftigen Frühförderung). Im 4. Kapitel wird analog zum 3. Kapitel das Frühfördersystem in Taiwan skizziert. Das 5. Kapitel gibt zuerst einen Überblick über die Einbettung der Frühförderung in die unterschiedlichen Kulturellen und gesellschaftlichen Kontextdimensionen in Deutschland und in Taiwan. Anschließend werden die oben genannten Gesichtspunkte der beiden Frühfördersysteme verglichen. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel versucht, Möglichkeiten und Grenzen der jeweiligen Systeme in Deutschland und in Taiwan auszuloten. Zum Schluss werden im 6. Kapitel Folgerungen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung in Taiwan (einige Vorschläge könnten sich evtl. auch auf Deutschland beziehen) abgeleitet. Die Verbesserungsmöglichkeiten reichen von der politisch-juristischen über die administrative bis zur institutionellen Ebene. Sie werden in folgende Aspekte unterteilt: (1) politisch-juristischer Rahmen; (2) administrative Kooperation und Koordination; (3) Aufgabenfelder der Frühförderung (Früherkennung, Meldung und Überweisung, Diagnostik, Therapie und Förderung, Übergang, familienbezogene psychosoziale Unterstützung); (4) Elternpartizipation; (5) Intra- und interinstitutionelle Kooperation und Koordination.
Mitte des 19. Jahrhunderts gab es in Deutschland im Vergleich zu vielen seiner Nachbarstaaten nur sehr wenige Heil- und Krankenanstalten speziell für Kinder. Die Anerkennung der Kinderheilkunde als eigenes Fachgebiet an den deutschen Universitäten verlief sehr langsam. Untersucht man die historische und soziologische Situation in Deutschland sowie den Entwicklungsstand der Medizin im 19. Jahrhundert genauer, so wird deutlich, warum hier solche aus heutiger Sicht rückständige Verhältnisse herrschten. Wie sich anhand von Originaldokumenten belegen lässt, wurde in Würzburg für deutsche Verhältnisse recht früh der Vorstoß unternommen, an der Universität eine "Separatanstalt" für kranke Kinder zu errichten und die Pädiatrie als eigenes Lehrfach einzuführen. Am 7. Juli 1841 erreichte den Senat und die Fakultät der Universität Würzburg ein Königlich Bayerisches Dekret, das die Errichtung einer klinischen Anstalt für Kinder und eine damit verbundene Abhaltung von Vorlesungen über Kinderkrankheiten vorsah. Das primäre Vorhaben der Fakultät, eine "stabile" Kinderklinik zu eröffnen, wurde jedoch aufgrund von Finanzierungsproblemen für mehrere Jahre aufgeschoben. Stattdessen wurde 1844 eine "billigere" ambulante Kinderklinik eröffnet und Franz von Rinecker, ein sehr engagierter Professor, zu deren Leiter und zum Prof. für Kinderkrankheiten ernannt. Erst am 1. Nov. 1850 kam es zur offiziellen Gründung einer stabilen Kinderklinik mit 12-15 Betten. Da andieser Institution jedoch sowohl die Universität als auch das Juliusspital, eine sehr mächtige und mit der Universität verschwisterte Stiftung, beteiligt waren, kam es sowohl vor als auch nach der Gründung zu großen Interessenskonflikten und Machtkämpfen.Das Resultat war, dass die Universität und der von ihr ernannte Vorstand, Franz von Rinecker, letztendlich nur einen sehr geringen Einfluss in der Kinderklinik hatten, die außerdem bereits 1872 wieder ihre Eigenständigkeit verlor. Die "stabile" Kinderklinik wurde an die Innere Medizin abgetreten, die ambulante Kinderklinik fiel an die allgemeine Poliklinik zurück. Erst 1915, also über 40 Jahre später, erlangte die Würzburger Pädiatrie wieder ihre Eigenständigkeit, die mit dem Ordinariat für Hans Rietschel ab 1923 vervollständigt wurde. Das Schicksal der pädiatrischen Anstalten in Würzburg ist bezeichnend für die damalige Zeit: Die deutsche Pädiatrie steckte noch in ihren Kinderschuhen und befand sich im ständigen Kampf gegen die Dominanz von Allgemeiner Poliklinik und Innerer Medizin.
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herkömmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschränkungen finden dabei keine Berücksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grundsätzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten Fällen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, nämlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. Fällt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. Für die Zeit der Belastung sind aus Gründen des Gläubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden können, alle Anteile in einer Person zusammenfallen können mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.
Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen, ertrag- und schenkungsteuerrechtlichen Definitionen der Begriffe “Schenkung unter Lebenden” sowie „vorweggenommene Erbfolge“ nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht sowie das Rechtsinstitut des Nießbrauchs nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Zivil- und Gesellschaftsrecht gegenübergestellt. Im dritten Kapitel erfolgt die schenkungsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Schenkungsteuerrecht. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Ertragsteuerrecht erfolgt im vierten Kapitel. Nach den zivilrechtlichen Grundlagen bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen werden im sechsten Kapitel die schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche internationale Doppelbesteuerung in Bezug auf die Länder Österreich und die Schweiz ausführlich erläutert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen ausschließlich unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Vermögensübertragungen im Rahmen der Schenkung unter Lebenden.
Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zurückgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Klärung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen § 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet.
Nicht handelbare reale Aktienoptionen sind ein beliebtes Instrument, um die variable Vergütung von Mitarbeitern mit dem Unternehmenswert zu verbinden. Für die Unternehmensseite existieren unterschiedliche Auffassungen, wie die Verpflichtung aus der Option zu bilanzieren ist. Der individuelle Wert dieser Vergütungskomponente für den begünstigten Mitarbeiter ist unter anderem auch von der Besteuerung abhängig. Da Aktienoptionspläne eine längere Laufzeit aufweisen, stellt sich die Frage nach dem zutreffenden Besteuerungszeitpunkt und damit verbunden nach der Bewertung des Vorteils. Die Vergütung von Mitarbeitern mit Aktienoptionen ist den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen. Es gilt das Zuflussprinzip. Nach der allgemeinen Diskussion über den zutreffenden Besteuerungszeitpunkt und Bewertung der Option werden in der Arbeit zunächst die unterschiedlichen Rechtslagen zur Besteuerung von Aktienoptionen beim Begünstigten in den betrachteten Ländern (Deutschland, Schweiz, Österreich und Belgien) dargestellt. Die Besteuerung in der Schweiz, Österreich und Belgien erweist sich im Fall der tatsächlichen Optionsausübung grundsätzlich vergleichsweise günstiger als in Deutschland. Die differierenden steuerlichen Regelungen sind insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten problematisch. Hauptsächlich durch abweichende Besteuerungszeitpunkte in den betrachteten Ländern ergeben sich bei Wechsel von Tätigkeits- und Wohnort, aber auch bei Grenzgängern sowohl Fälle der Doppelbesteuerung als auch der Nichtbesteuerung der Vergütung. Es werden jeweils konkrete grenzüberschreitende Sachverhalte anhand des spezifischen Doppelbesteuerungsabkommens der beteiligten Staaten beurteilt. Risiken der Doppelbesteuerung werden herausgearbeitet und Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung gegeben. Im Hinblick auf die meist günstigere Besteuerung in der Schweiz, in Österreich und in Belgien kann generell für die Besteuerung von Aktienoptionen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Empfehlung abgeleitet werden, dass eine Tätigkeitsverlagerung in diese Staaten grundsätzlich sinnvoll ist. Selbst zwischen europäischen Staaten, die vielfältig miteinander verbunden sind, kann häufig aufgrund der unterschiedlichen Steuersysteme keine allgemeingültige Lösung gefunden werden, um eine zutreffende gerechte Besteuerung von Aktienoptionen beim Begünstigten in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen. Eine Doppel- bzw. Minderbesteuerung ist mit den vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten meist nicht zu beseitigen.
Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist von anhaltender Relevanz, wird jedoch immer wieder in Frage gestellt. Der Fokus von Regulierungsbehörden und Forschung liegt auf kapitalmarktorientierten Unternehmen. Die Unabhängigkeit kann besonders gefährdet sein, wenn Schutzmechanismen, wie z. B. die Haftung oder das Risiko eines Reputationsverlustes, besonders schwach ausgeprägt sind. Es kann abgeleitet werden, dass bei privaten Unternehmen das Risiko eines Reputationsverlustes im Vergleich zu kapitalmarktorientierten Unternehmen geringer ist. Weiterhin ist das Haftungsrisiko für den Abschlussprüfer in Deutschland verglichen mit angelsächsischen Ländern geringer.
Damit untersucht die Arbeit die Unabhängigkeit in einem Umfeld, in dem diese besonders gefährdet ist. Als Surrogat wird die Wahrscheinlichkeit einer Going-Concern-Modifikation („GCM“) herangezogen. GCM können als Indikator für die Prüfungsqualität besonders geeignet sein, da sie ein direktes Ergebnis der Tätigkeit des Abschlussprüfers sind und von ihm formuliert und verantwortet werden. Für das Surrogat GCM ist für Deutschland im Bereich der privaten Unternehmen bislang keine Studie bekannt.
Zahlreiche, zum Teil sehr spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche – national (z.B. Holzmann, Bankgesellschaft Berlin) wie international (z.B. Enron, Worldcom) – in Verbindung mit Bilanzmanipulationen, haben den Berufsstand in eine schwere Vertrauenskrise gestürzt. Vor allem der Zusammenbruch von Enron (vormals das siebtgrößte Unternehmen der USA) hat die internationale Wirtschaftsprüfung in großen Aufruhr versetzt. Nach Bekanntwerden des Enron-Skandals wurden weitere Fälle fragwürdiger Bilanzierungspraktiken aufgedeckt, was in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, dass es sich hierbei um keinen Einzelfall handelte, sondern dass erhebliche strukturelle Defizite vorliegen müssen. Diese Entwicklungen lösten weltweit eine Reformdebatte aus, welche zahlreiche berufsständische und gesetzliche Regulierungseingriffe, sowohl national als auch international, zur Folge hatte. Unter besonderem Handlungsdruck stand der Gesetzgeber in den USA. Im Sommer 2002 wurde der „Sarbanes-Oxley Act“ verabschiedet, der stark regulierend in den Berufsstand eingreift. Die Kritik der Öffentlichkeit konzentriert sich dabei hauptsächlich auf das gleichzeitige Angebot von Prüfungs- und Beratungsleistungen durch den amtierenden Abschlussprüfer. Viele sehen dadurch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und damit die Glaubwürdigkeit der Jahresabschlussinformationen gefährdet. Die Sicherung der Vertrauenswürdigkeit stellt für die Qualität der Abschlussprüfung eine existentielle Grundlage dar. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wurden daraufhin verschärft, zahlreiche Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer gelten nun als unvereinbar mit gleichzeitiger Abschlussprüfung. Auch in der Europäischen Union und in Deutschland wird heftig diskutiert, wie man das verloren gegangene Vertrauen der Öffentlichkeit wiedergewinnen kann. Vor dem Hintergrund dieser Reformdebatte muss die Frage gestellt werden, ob durch das gleichzeitige Angebot von Prüfungs- und Beratungsleistungen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers tatsächlich gefährdet ist, oder die eingeleiteten Maßnahmen der Öffentlichkeit lediglich Handlungsfähigkeit seitens des Gesetzgebers suggerieren sollen, um das Vertrauen in den Berufsstand schnellstmöglich wieder zurückzugewinnen. Aus wissenschaftlicher Sicht konnte eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bisher weder theoretisch noch empirisch nachgewiesen werden. Einige Autoren kritisieren vor allem bei der amerikanischen Gesetzesinitiative, sie habe sich eher an der Meinung der Öffentlichkeit orientierte, ohne wirkliche Ursachenanalyse zu betreiben. Es ist jedoch ausdrücklich nicht das Anliegen dieser Arbeit, das Für und Wider einschlägiger gesetzlicher Regelungen bzw. interner Sicherungsmaßnahmen darzustellen und zu erörtern. Die vorliegende Arbeit leistet einen Beitrag zur aktuellen Diskussion, indem ausführlich untersucht wird, ob sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Angebot von Prüfungs- und Beratungsleistungen empirisch nachweisen lässt oder nicht. Dabei werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen werden bereits vorliegende empirische Studien zu dieser Problematik vorgestellt und diskutiert, zum anderen werden zwei eigene empirische Untersuchungen, welche auf agencytheoretischen Grundüberlegungen basieren, in die Diskussion eingebracht.
Die Motive eine Stiftung zu errichten sind so zahlreich wie ihre Formen und Zwecksetzungen. Im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf eine Stiftung stellt sich die Frage in wie fern eine Versorgung des Stifters und seiner Familie durch die Stiftung ermöglicht werden kann und welche ertrag- und substanzsteuerliche Folgen diese mit sich bringen. Nach einer allgemeinen Darstellung der für die Stiftung geltenden zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen werden anhand der gemeinnützigen Stiftung, Familienstiftung und Doppelstiftung verschiedene Versorgungswege dargestellt und auf Ebene des Stifters und der Stiftung steuerlich gewürdigt. Gegenstand der Betrachtung der Versorgungswege sind neben der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, der Vorbehaltsnießbrauch an Grund- und Kapitalvermögen, sowie klassische Destinatärsbezüge und Arbeitsverhältnisse mit der Stiftung. Die ersten beiden Versorgungswege sind bereits für die Besteuerung der Vermögensübertragung relevant, während Destinatärsbezüge und Arbeitsverhältnisse erst im Rahmen der laufenden Besteuerung Beachtung finden. Für die gemeinnützige Stiftung wird ferner die Versorgung nach § 58 Nr. 5 AO betrachtet. Das im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen und dem Vorbehaltsnießbrauch entstehende Spannungsfeld wird im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften aufgezeigt. Weiterhin werden die von privaten Finanzdienstleistern angebotenen Versorgungsmodelle im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Stiftung diskutiert. Für die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen auf eine Stiftung finden ebenfalls die Grundsätze der vorweggenommenen Erbfolge Anwendung. Im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Stiftung ist die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften problematisch, der Vorbehalt eines Nießbrauchs hingegen nicht. In Betracht der schenkungsteuerlichen Würdigung ist der Vorbehaltsnießbrauch im Zusammenhang mit einer nicht steuerbefreiten Stiftung, im Gegensatz zu den Versorgungsleistungen, nicht sinnvoll. Destinatärsbezüge können jederzeit bei Erfüllung der satzungsmäßigen Vorschriften gewährt werden. Ebenso können Arbeitsverhältnisse eingegangen werden, wobei im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Stiftung die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten sind. Die aufgezeigten und gewürdigten Versorgungswege können unter Beachtung der steuerrechtlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Doppelstiftung steuerlich optimal eingesetzt werden.
Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauverträge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da § 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauverträgen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts für die betroffenen Verträge sachgerechter erscheinen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren.
Seit der Transformation der EG-Zwischenberichtsrichtlinie in deutsches Recht sind alle Emittenten aus dem amtlichen Markt verpflichtet, für nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahre einen Zwischenbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Mit diesen bis heute noch geltenden Bestimmungen ist jedoch eine Reihe von Problemen verbunden. So enthalten die im BörsG und in der BörsZulV verankerten Vorschriften hinsichtlich der zu publizierenden Zahlenangaben und Erläuterungen nur geringe Anforderungen an die unterjährige Berichterstattung, die teilweise aufgrund der unpräzisen Formulierung der Bestimmungen den Unternehmen auch noch einen weitgehenden Ermessensspielraum in bezug auf die berichtspflichtigen Sachverhalte einräumen. Darüber hinaus stufen die gesetzlichen Vorschriften nur die Veröffentlichung eines Halbjahresberichtes als verpflichtend ein, und für die nicht im geregelten Markt notierenden Unternehmen kann aus den Vorschriften keine Verpflichtung abgeleitet werden. Wenngleich der Gesetzgeber sich bei der Umsetzung der Zwischenberichtsrichtlinie bewußt gegen eine umfassendere unterjährige Berichtspflicht entschieden hat, sowohl in bezug auf die berichtspflichtigen Zahlenangaben und Erläuterungen sowie der Anzahl der unterjährig zu veröffentlichenden Berichte, als auch im Hinblick auf die berichtspflichtigen Börsensegmente, ist vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung der Kapitalmärkte und der damit verbundenen größeren Bedeutung der externen Berichterstattung der Emittenten eine grundlegende Veränderung bei den an eine unterjährige Berichterstattung gestellten Anforderungen eingetreten. Während zu Beginn der gesetzlich geforderten Zwischenberichterstattung die wenigen berichtspflichtigen Zahlenangaben und Erläuterungen noch im Einklang mit den Informationsbedürfnissen der Kapitalmarktteilnehmer gestanden haben, ist der Informationsanspruch der Investoren in den letzten Jahren stetig gestiegen. Verantwortlich dafür ist in erster Linie, daß die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Unternehmen immer schnelleren und häufigeren Veränderungen unterliegen, wodurch die Kapitalmarktteilnehmer neben der jährlichen Berichterstattung auch innerhalb des Geschäftsjahres auf eine umfassende Berichterstattung angewiesen sind, um möglichst zeitnahe auf die veränderten Bedingungen reagieren zu können. Darüber hinaus hat die Internationalisierung der Rechnungslegung einen wichtigen Beitrag zur Normierung einer umfassenderen unterjährigen Berichterstattung geleistet. Um eine Angleichung der deutschen Vorschriften an die umfassenderen Bestimmungen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards zu erreichen, die aufgrund der Befreiungsregel von § 292a HGB bereits von vielen deutschen Unternehmen angewendet werden, von Bedeutung sind hierbei insbesondere die nach IFRS/IAS bzw. US-GAAP zu beachtenden Vorschriften, hat sowohl die Deutsche Börse AG als auch das DRSC Vorschriften für die Erstellung von unterjährigen Berichten erlassen. Vor dem Hintergrund dieser Vielzahl und dem nebeneinander von gesetzlichen und privatrechtlichen Regelungen, die mittlerweile von den Gesellschaften zu beachten sind, werden in der vorliegenden Arbeit die einzelnen nationalen und internationalen Regelungen ausführlich dargestellt und Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede aufgezeigt. Im Rahmen einer empirischen Untersuchung wird darüber hinaus in einem Soll-Ist-Vergleich untersucht, inwieweit diese Regelungen auch Beachtung innerhalb der Zwischenberichterstattung der Gesellschaften finden. Dazu wurden 115 Zwischenberichte aus den Jahren 2000 und 2001 von Unternehmen aus den Indizes DAX, MDAX und NEMAX 50 hinsichtlich der publizierten Informationen ausgewertet. Vor dem Hintergrund der sich aus dem Nebeneinander der gesetzlichen und privatrechtlichen Vorschriften ergebenen uneinheitlichen Verpflichtungsgrundlagen und Anforderungen ist es dringend geboten, den Regulierungsrahmen für die Zwischenberichterstattung der aktuellen Entwicklung in der Rechnungslegung weiter anzupassen, um die teilweise bestehende Inkonsistenz der verschiedenen Vorschriften in Zukunft zu vermeiden. Durch die Bestrebungen der EU, die nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsländer für einen einheitlichen europäischen Kapitalmarkt weitgehend zu harmonisieren, werden dem deutschen Gesetzgeber die zukünftig an eine unterjährige Berichterstattung zu stellenden Anforderungen von Seiten der EU weitgehend vorgegeben werden. So sieht die am 26. März 2003 veröffentlichte Transparenz-Richtlinie vor, daß ab dem Jahr 2005 alle an einem geregelten Markt notierten Emittenten einen Halbjahresfinanzbericht erstellen müssen. Wenngleich der von der EU-Kommission publizierte Vorschlag für eine zukünftige einheitliche Ausgestaltung der unterjährigen Berichterstattung in Europa grundsätzlich positiv zu sehen ist, werden auch vor dem Hintergrund der durchgeführten empirischen Untersuchung erforderliche Ergänzungen zu den an eine unterjährige Berichterstattung zu stellenden Anforderungen aufgezeigt. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Durchführung einer prüferischen Durchsicht sowie die Verpflichtung zu einer Quartalsberichterstattung.
Die Dissertation beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zunächst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher Überblick an, der zum besseren Verständnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse an eingebrachten sowie während des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogiefähigkeit von für die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgeschäftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umstände untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverhältnisse bei Fällen mit Auslandsberührung eingegangen.
Mit der Einführung von Basel II erhalten ab dem 01. Januar 2007 nahezu alle fremdfinan¬zierten Unterneh¬men im Rahmen einer Ratinga¬nalyse eine individuelle Bewertung ihrer Bo¬nität. Wie die Ratinganalyse haben sich auch die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Lageberichterstattung und der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfungs¬pflichten mit der Bestandskraft des zu prüfenden Unternehmens auseinander zu setzen. Es stellt sich insofern die Frage nach dem Einfluss von Ratinganalysen auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Die Untersuchung zeigt, dass im Hinblick auf die gesetzliche Forderung nach einer umfassenden Risikoberichterstattung in § 289 Absatz 1 HGB die gesetzlichen Vertre¬ter die Ratinganalyse insbesondere bei Anzeichen für eine Be¬standsgefahr in der Bericht¬er¬stattung über Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu verwerten, das Rating als Informationsquelle sowie die Risikoeinstufung zu nen¬nen haben. Aus Sicht des Abschlussprüfers können Ra¬tinganalysen als Indikator für die zukünf¬tige Bonität der Gesellschaft eine entschei¬dende und objektive Grundlage für die Bewertung des Insolvenzrisikos beim geprüf¬ten Unternehmen spielen und ihn bei der Beurteilung der Lagedar¬stellung sinnvoll unterstüt¬zen. Unter Beachtung der gesetzlichen und be¬rufsständi¬schen Normen sind demzu¬folge Ratingergebnisse – insbesondere bei Anzeichen einer Bestandsgefährdung – vom Ab¬schlussprüfer zwingend bei der Abschlussprüfung zu verwerten. Demzufolge ist dem Abschlussprüfer be¬züglich der Ratingunterlagen von Seiten der Unternehmensleitung auch ein Einsichts¬recht aus § 320 HGB zu gewähren. Die Ratingerkenntnisse kann der Abschlussprüfer darüber hinaus auch im Rahmen der Prüfungsplanung nutzen, denn die individu¬elle Risikosituation des Unternehmens hat erheblichen Einfluss auf das Prü¬fungsvorgehen. Ferner hat sich der Abschlussprüfer bei der Erwartungsbildung be¬züglich des Vorhandenseins bzw. des Grades der Bestandsgefahr an der Ratinganalyse zu orientieren, um die Aus¬führungen der gesetzlichen Vertreter im Anschluss daran im Lichte seiner Erwartun¬gen zu hinterfragen. Aus den Ergebnissen dieser Soll-Ist-Verprobung folgen dann ent¬sprechende Konsequenzen für die Berichterstattung des Abschlussprüfers. So ist, bei unzureichenden Ausführungen im Lagebericht, im Prü¬fungsbericht auf die Bestandsge¬fahr und die mangelnde Verarbeitung der Ratinger¬gebnisse hinzuweisen; der Bestäti¬gungsvermerk ist mit einem Hinweis auf die Ratingergebnisse einzuschrän¬ken. Wird dagegen im Lagebericht im Einklang mit der Ra¬tinganalyse zutreffend über die dro¬hende Bestandsgefahr berichtet, so sind dennoch im Prüfungsbericht nochmals die Ri¬siken der künftigen Entwicklung anzugeben. Im Bestätigungsvermerk ist zu er¬läutern, dass sich die Darstellung der Bestandsrisiken mit dem Ratingergebnis deckt. Wird dem Abschlussprüfer dagegen die Einsicht in die Ratinganalyse verweigert, so ist im Prüfungsbericht auf die Weigerung einzugehen und bei Anzeichen einer Be¬standsgefahr darüber hinaus der Redepflicht nachzukom¬men. Der Bestätigungsver¬merk sollte in solchen Fällen mit der verbalen Einschrän¬kung versehen werden, dass die Beurteilung ohne Einsicht in die Ratingunterlagen er¬folgen musste.
Die Entwicklung des Einzelhandels in Deutschland wird aus struktureller und räumlicher Sicht heute durch mindestens vier signifikante Prozesse geprägt: Erstens erobert der Online-Handel weiterhin Umsatzanteile; seine Bedeutungszunahme betrifft mittlerweile fast alle Sortimente und Standorte. Auch der Lebensmitteleinzelhandel, der lange Zeit vor allem aus logistischen Gründen für den Online-Handel wenig geeignet zu sein schien, verbucht inzwischen deutliche Zuwächse des Online-Geschäfts. Zweitens plagen insbesondere die Zentren kleiner und mittelgroßer Städte vor allem in ländlichen Räumen Umsatzrückgänge. Ihre Krise ist allerdings nicht nur der Konkurrenz durch den Online-Handel geschuldet, sondern hat auch eine Vielzahl anderer Gründe. Drittens zeichnet sich eine Rückeroberung innerstädtischer Zentren durch den Lebensmitteleinzelhandel ab. Dabei sind insbesondere Convenience-Formate von Bedeutung. Und viertens breitet sich der Einzelhandel aktuell verstärkt an „besonderen“ Standorten aus. Hierzu zählen Orte mit einer hohen Verkehrswertigkeit, u. a. Bahnhöfe und Flughäfen, aber auch Factory Outlet Center, die lange Zeit aus politisch-planerischen Gründen blockiert wurden und in Deutschland ein Schattendasein fristeten. Die Beiträge dieses Bandes nähern sich den genannten Entwicklungstendenzen aus der Perspektive neuer konzeptioneller Überlegungen, wobei zum Teil auch innovative methodische Ansätze vorgestellt werden.
Die Arbeit legt bei den Ausführungen zum theoretischen Hintergrund dar, dass sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen für erzieherisches Handeln in den letzten Jahrzehnten viele gesellschaftliche und familiäre Veränderungen ergaben. Befragungen von Eltern zeigten teilweise eine Verunsicherung in Bezug auf die Erziehung ihrer Kinder. Gleichzeitig stellen psychische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter ein gesellschaftlich relevantes Problem dar. Nahezu jedes fünfte Kind weist nach epidemiologischen Studien psychische Probleme auf. Aus Studien zu Risiko- und Schutzfaktoren hinsichtlich der Entstehung solcher Störungen lassen sich verschiedene präventive oder therapeutische Interventionen ableiten. Häufig werden dabei biologische, psychosoziale und familiäre Risikofaktoren unterschieden. Aspekte der Erziehung oder des familiären Umfelds können sowohl förderlich als auch dysfunktional bezüglich der Entwicklung eines Kindes sein. Familiäre Risikofaktoren sind im Vergleich zu vielen biologischen oder psychosozialen Einflüssen potentiell veränderbare Faktoren und sollten unbedingt bei der Behandlung von psychisch kranken Kindern und Jugendlichen mit berücksichtigt werden. Generell erweist sich die Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter als ähnlich effektiv wie bei Erwachsenen. Verschiedene Original-, Übersichtsarbeiten und Metaanalysen belegen die Wirksamkeit von Elterntrainings hinsichtlich der Verbesserung von Erziehungsverhalten und Verhaltensauffälligkeiten der Kinder. Wirksamkeitsnachweise finden sich mehrheitlich zu kognitiv-behavioralen Elterntrainings. Sie legen meistens den Schwerpunkt auf konkretes Erziehungsverhalten und versuchen im Sinne des Selbstmanagementansatzes eine Hilfe zu Selbsthilfe bzw. eine Stärkung der elterlichen Ressourcen zu erreichen. Während vor allem randomisiert-kontrollierte Studien aus dem angloamerikanischen und australischen Raum vorliegen, bestanden in Deutschland - im Vergleich zu der Vielzahl der Elterntrainings und der Häufigkeit der Angebote - bis vor einigen Jahren nur relativ wenige Evaluationsstudien.
Mit „Plan E“ stellte sich ein neues Elterntraining in der vorliegenden Studie der Frage nach seinem Wirksamkeitsnachweis. Nach Kenntnis des Autors handelt es sich dabei um das bisher einzige Elterntraining, welches störungsunspezifisch, altersunabhängig, als offene Gruppe und für den Einsatz sowohl im ambulanten als auch im (teil-)stationären Bereich konzipiert wurde.
Nachdem in dieser Studie zunächst das Ausmaß der psychischen Belastung der teilnehmenden Kinder, Jugendlichen und deren Eltern ausführlich dargestellt und entsprechende Zusammenhangsmaße berechnet und präsentiert werden, besteht der Hauptfokus der Arbeit auf der Evaluation des Trainings „Plan E“. Die Untersuchung erfolgte anhand einer klinischen Inanspruchnahmepopulation in einem randomisiert-kontrollierten Design. Diesbezüglich kamen verschiedene Fragebogen- sowie ein standardisiertes Beobachtungsverfahren zum Einsatz.
Durch „Plan E“ ließ sich eine Reduktion dysfunktionaler Erziehungspraktiken sowie eine Verbesserung der emotionalen Befindlichkeit der Eltern erreichen. Auf das elterliche Kompetenzerleben zeigte das Programm keinen Einfluss. Hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten der Kinder fanden sich bei varianzanalytischen Auswertungen keine Hinweise für einen zusätzlichen Effekt durch die Teilnahme an „Plan E“; dagegen wurde bei Analysen durch non-parametrische Verfahren deutliche Hinweise dafür gefunden, dass durch die Teilnahme am Elterntraining der Anteil von auffällig klassifizierten Kindern deutlicher abnahm. Überprüfungen der Wirksamkeit des Elterntrainings auf die Eltern-Kind-Interaktion anhand einer Beobachtungsskala lieferten keine eindeutigen Befunde.
Die Ergebnisse sowie die Untersuchungsmethodik werden abschließend kritisch diskutiert. Schlussfolgerungen für mögliche weitere Forschungsvorhaben werden dargestellt.
In der Dissertation wurden die Daten von 645 Kindern und Jugendlichen in Deutschland mit Pleuraempyemen oder parapneumonischen Ergüssen (PE/PPE) analysiert, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2013 in deutschen Kinderkliniken stationär aufgenommen wurden.
Schwerpunkte der Arbeit waren die Erfassung und Analyse der vorkommenden Erreger, der Pneumokokkenserotypen und des Pneumokokkenimpfstatus, sowie der antibiotischen Therapie
203 von 645 Kindern und Jugendlichen mit PE/PPE wiesen einen positiven Erregernachweis in der Blutkultur, der Pleurapunktatkultur und/oder der Pleurapunktat-PCR auf. Der häufigste vorkommende Erreger war mit 55% S. pneumoniae. S. pyogenes stellte mit 15% den zweithäufigsten Erreger dar. S. epidermidis machte 4% und S. aureus 3% der nachgewiesenen Erreger aus. Bei allen drei Nachweismethoden (Blutkultur, Pleurapunktatkultur und Pleurapunktat-PCR) war einzeln betrachtet S. pneumoniae jeweils der häufigste nachgewiesene Erreger.
Beim Vergleich von Patienten mit positivem Erregernachweis in Blutkultur, Pleurapunktatkultur oder Pleurapunktat-PCR mit Patienten ohne Erregernachweis, zeigten die Patienten mit positivem Erregernachweis eine längere Krankenhausaufenthaltsdauer (19 vs. 16 Tagen im Median, p-value <0,001), eine höhere Komplikationsrate (80% vs. 57%, p-value <0,001)) sowie eine häufigere Eröffnung des Pleuraraumes (94% vs. 71%, p-value<0,001). Es kam bei Patienten mit positivem Erregernachweis ebenso häufiger zu einer Intensivpflichtigkeit (74% vs. 51%, p-value<0,001), sowie zu gesicherten oder möglichen Krankheitsfolgen (25% vs. 15%, p-value 0,004).
Vergleicht man, bei Patienten mit positivem Erregernachweis, die unterschiedlichen Erreger (S. pneumoniae, S. pyogenes, S. epidermidis, S. aureus, „andere Erreger“) hinsichtlich der klinischen Charakteristika, so zeigen sich keine wesentlichen Unterschiede bezüglich des klinischen Verlaufes, sowie der Akut- und Langzeit-Komplikationen.
Die Serotypen des am häufigsten aufgetretenen Erregers S. pneumoniae wurden molekularbiologisch identifiziert. Insgesamt konnte bei 36% der Patienten mit S. pneumoniae der Pneumokokkenserotyp nachgewiesen werden. Der häufigste Serotyp war Serotyp 1, der zweithäufigste Serotyp 3. Diese beiden Serotypen sind nicht im Pneumokokken-Konjugatimpfstoff PCV-7, jedoch im Pneumokokken-Konjugatimpfstoff PCV-13 enthalten. Es wurde nur ein Serotyp (35F) nachgewiesen, welcher in keinem der derzeit zugelassenen polyvalenten Konjugatimpfstoffen enthalten ist.
Bei der Betrachtung des Pneumokokkenimpfstatus der Kinder und Jugendlichen mit PE/PPE zeigte sich, dass 60% der Patienten (294 von 490 Patienten mit bekanntem Pneumokokkenimpfstatus) mit mindestens einer Dosis Pneumokokkenimpfstoff geimpft worden waren. Der am häufigsten verwendete Impfstoff war der Pneumokokken-Konjugatimpfstoff PCV-7, der zweithäufigste der Pneumokokken-Konjugatimpfstoff PCV-13.
Bei 6 der geimpften Patienten wurde ein Pneumokokkenserotyp nachgewiesen, welcher in dem mindestens einmal geimpften Pneumokokkenimpfstoff enthalten war. Dabei wurde bei 2 von den 6 Patienten mit Durchbruchsinfektion der Serotyp 3 nachgewiesen.
Die verwendeten Antibiotika bei den Kindern und Jugendlichen mit PE/PPE wurden genauer analysiert. 35% der Patienten erhielten eine vorstationäre Antibiotikatherapie. Am häufigsten wurden dabei Cephalosporine eingesetzt. Patienten, welche vorstationär Antibiotika erhalten haben, hatten eine kürzere Krankenhausaufenthaltsdauer (16 vs. 18 Tage im Median, p-value 0,026), eine geringere Wahrscheinlichkeit für eine Intensivpflichtigkeit (51% vs. 62%, p-value 0,009), jedoch eine längere Dauer der vorstationären Erkrankung (7 vs. 4 Tage im Median, p-value <0,001) bei jeweils gleicher Gesamtdauer des Pleuraergusses (14 Tage im Median). Außerdem war die Nachweiswahrscheinlichkeit eines Erregers in Blutkultur, Pleurapunktatkultur und/oder Pleurapunktat-PCR bei Patienten mit vorstationärer Antibiotikagabe geringer (26% vs. 35%, p-value 0,024) und es gab Unterschiede in der Erregerverteilung zwischen Patienten mit und ohne vorstationärer Antibiotikagabe. So machte S. pneumoniae bei Patienten mit vorstationärer Antibiotikagabe 41% der Erreger aus, bei Patienten ohne vorstationäre Antibiotikagabe 61%. Bei Patienten mit vorstationärer Antibiotikagabe zeigte sich dafür ein höherer Anteil von 37% der Gruppe der „anderen Erreger“ (welche nicht zu den vier häufigsten Erregern S. pneumoniae, S. pyogenes, S. epidermidis und S. aureus gehören), als bei Patienten ohne vorstationäre Antibiotikatherapie. Bei Patienten ohne vorstationäre Antibiotikagabe machten die „anderen Erreger“ lediglich 16% der Erreger aus.
Stationär erhielten 99% der Patienten eine intravenöse Therapie und 45% der Patienten orale Antibiotika. Am häufigsten wurden intravenös Cephalosporine der 2. Generation, wie beispielsweise Cefuroxim, verabreicht. Oral wurden stationär am häufigsten Makrolide, zum Beispiel Erythromycin oder Clarithromycin, eingesetzt.
Der relativ häufige Einsatz von Makroliden (59% der stationär eingesetzten oralen Antibiotika sowie 26% der vorstationären Antibiotika) ist bei nicht optimaler Wirksamkeit und hoher Resistenzrate von S. pneumoniae gegenüber Makroliden bei Kindern (Imöhl et al. 2010) kritisch zu betrachten.
Bei parapneumonischen Ergüssen, bzw. Pleuraempyemen, handelt es sich um eine schwere Erkrankung im Kindes- und Jugendalter, deren häufigster Erreger S. pneumoniae ist. Die zwischen Oktober 2010 und Juni 2013 gefundenen Pneumokokkenserotypen waren größtenteils nicht in dem, zwischen 2006 und 2009 überwiegend verwendeten, 7-valenten Pneumokokkenkonjugatimpfstoff enthalten, während Pneumokokkenserotypen, welche im seit 2009 überwiegend verwendeten 13-valenten Pneumokokkenkonjugatimpfstoff enthalten sind, vorherrschten. Damit besteht aktuell eine gute Möglichkeit der Impfprävention gegenüber dieser schweren Komplikation der ambulant erworbenen Pneumonie. Die Wirksamkeit gegenüber dem prinzipiell durch den 13-valenten Impfstoff erfassten Pneumokokken-Serotyp 3, bei dem in der vorliegenden Erhebung 2 Durchbruchsinfektionen beobachtet wurden, erscheint jedoch möglicherweise als nicht ausreichend. In dem hier betrachteten Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2013 kam es nicht zu einer Zunahme der Krankenhausaufnahmen aufgrund von PE/PPE bei Kindern und Jugendlichen. Dies steht im Gegensatz zu Studien aus anderen Ländern, welche auf einen Anstieg der Pleuraempyeminzidenz bei Kindern hinweisen (Hendrickson et al. 2008; Byington et al. 2006; Sakran et al. 2014). Eine weitere Surveillance der Inzidenz und verursachenden Erreger von parapneumonischen Ergüssen und Pleuraempyemen im Kindesalter ist daher, insbesondere bezüglich eines möglichen Serotypenreplacements oder einer Erregerverschiebung, notwendig und damit auch für die Impfprävention von hoher Bedeutung.
Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielfältiger Weise gewandelt. Ging es früher noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von öffentlichen Zuwendungen und der Schließung öffentlicher Einrichtungen wird täglich länger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die Bürger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verfügungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverständnis der Gesellschaft wollen und müssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist, auf die Bedürfnisse der Bürger bestmöglich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke – Steigerung von Effizienz, Effektivität und Bürgernähe der Verwaltung – sollen die in die Kommunalgesetze der Länder eingefügten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren ähnliche Ansätze vor allem in den angelsächsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsfähigere Strukturen zu ersetzen. Dazu gehören z.B. die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zuständigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetansätze zur eigenständigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungstätigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bemühen um mehr Bürgernähe und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit möchte die im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme erörtern und einen Versuch zu deren Lösung anbieten.
Grünflächen stellen einen der wichtigsten Umwelteinflüsse in der Wohnumwelt der Menschen dar. Einerseits wirken sie sich positiv auf die physische und mentale Gesundheit der Menschen aus, andererseits können Grünflächen auch negative Wirkungen anderer Faktoren abmildern, wie beispielsweise die im Laufe des Klimawandels zunehmenden Hitzeereignisse. Dennoch sind Grünflächen nicht für die gesamte Bevölkerung gleichermaßen zugänglich. Bestehende Forschung im Kontext der Umweltgerechtigkeit (UG) konnte bereits aufzeigen, dass unterschiedliche sozio-ökonomische und demographische Gruppen der deutschen Bevölkerung unterschiedlichen Zugriff auf Grünflächen haben. An bestehenden Analysen von Umwelteinflüssen im Kontext der UG wird kritisiert, dass die Auswertung geographischer Daten häufig auf zu stark aggregiertem Level geschieht, wodurch lokal spezifische Expositionen nicht mehr genau abgebildet werden. Dies trifft insbesondere für großflächig angelegte Studien zu. So werden wichtige räumliche Informationen verloren. Doch moderne Erdbeobachtungs- und Geodaten sind so detailliert wie nie und Methoden des maschinellen Lernens ermöglichen die effiziente Verarbeitung zur Ableitung höherwertiger Informationen.
Das übergeordnete Ziel dieser Arbeit besteht darin, am Beispiel von Grünflächen in Deutschland methodische Schritte der systematischen Umwandlung umfassender Geodaten in relevante Geoinformationen für die großflächige und hochaufgelöste Analyse von Umwelteigenschaften aufzuzeigen und durchzuführen. An der Schnittstelle der Disziplinen Fernerkundung, Geoinformatik, Sozialgeographie und Umweltgerechtigkeitsforschung sollen Potenziale moderner Methoden für die Verbesserung der räumlichen und semantischen Auflösung von Geoinformationen erforscht werden. Hierfür werden Methoden des maschinellen Lernens eingesetzt, um Landbedeckung und -nutzung auf nationaler Ebene zu erfassen. Diese Entwicklungen sollen dazu beitragen bestehende Datenlücken zu schließen und Aufschluss über die Verteilungsgerechtigkeit von Grünflächen zu bieten.
Diese Dissertation gliedert sich in drei konzeptionelle Teilschritte. Im ersten Studienteil werden Erdbeobachtungsdaten der Sentinel-2 Satelliten zur deutschlandweiten Klassifikation von Landbedeckungsinformationen verwendet. In Kombination mit punktuellen Referenzdaten der europaweiten Erfassung für Landbedeckungs- und Landnutzungsinformationen des Land Use and Coverage Area Frame Survey (LUCAS) wird ein maschinelles Lernverfahren trainiert. In diesem Kontext werden verschiedene Vorverarbeitungsschritte der LUCAS-Daten und deren Einfluss auf die Klassifikationsgenauigkeit beleuchtet. Das Klassifikationsverfahren ist in der Lage Landbedeckungsinformationen auch in komplexen urbanen Gebieten mit hoher Genauigkeit abzuleiten. Ein Ergebnis des Studienteils ist eine deutschlandweite Landbedeckungsklassifikation mit einer Gesamtgenauigkeit von 93,07 %, welche im weiteren Verlauf der Arbeit genutzt wird, um grüne Landbedeckung (GLC) räumlich zu quantifizieren.
Im zweiten konzeptionellen Teil der Arbeit steht die differenzierte Betrachtung von Grünflächen anhand des Beispiels öffentlicher Grünflächen (PGS), die häufig Gegenstand der UG-Forschung ist, im Vordergrund. Doch eine häufig verwendete Quelle für räumliche Daten zu öffentlichen Grünflächen, der European Urban Atlas (EUA), wird bisher nicht flächendeckend für Deutschland erhoben. Dieser Studienteil verfolgt einen datengetriebenen Ansatz, die Verfügbarkeit von öffentlichem Grün auf der räumlichen Ebene von Nachbarschaften für ganz Deutschland zu ermitteln. Hierfür dienen bereits vom EUA erfasste Gebiete als Referenz. Mithilfe einer Kombination von Erdbeobachtungsdaten und Informationen aus dem OpenStreetMap-Projekt wird ein Deep Learning -basiertes Fusionsnetzwerk erstellt, welche die verfügbare Fläche von öffentlichem Grün quantifiziert. Das Ergebnis dieses Schrittes ist ein Modell, welches genutzt wird, um die Menge öffentlicher Grünflächen in der Nachbarschaft zu schätzen (𝑅 2 = 0.952).
Der dritte Studienteil greift die Ergebnisse der ersten beiden Studienteile auf und betrachtet die Verteilung von Grünflächen in Deutschland unter Hinzunahme von georeferenzierten Bevölkerungsdaten. Diese exemplarische Analyse unterscheidet dabei Grünflächen nach zwei Typen: GLC und PGS. Zunächst wird mithilfe deskriptiver Statistiken die generelle Grünflächenverteilung in der Bevölkerung Deutschlands beleuchtet. Daraufhin wird die Verteilungsgerechtigkeit anhand gängiger Gerechtigkeitsmetriken bestimmt. Abschließend werden die Zusammenhänge zwischen der demographischen Komposition der Nachbarschaft und der verfügbaren Menge von Grünflächen anhand dreier exemplarischer soziodemographischer Gesellschaftsgruppen untersucht. Die Analyse zeigt starke Unterschiede der Verfügbarkeit von PGS zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Ein höherer Prozentsatz der Stadtbevölkerung hat Zugriff das Mindestmaß von PGS gemessen an der Vorgabe der Weltgesundheitsorganisation. Die Ergebnisse zeigen auch einen deutlichen Unterschied bezüglich der Verteilungsgerechtigkeit zwischen GLC und PGS und verdeutlichen die Relevanz der Unterscheidung von Grünflächentypen für derartige
Untersuchungen. Die abschließende Betrachtung verschiedener Bevölkerungsgruppen arbeitet Unterschiede auf soziodemographischer Ebene auf.
In der Zusammenschau demonstriert diese Arbeit wie moderne Geodaten und Methoden des maschinellen Lernens genutzt werden können bisherige Limitierungen räumlicher Datensätze zu überwinden. Am Beispiel von Grünflächen in der Wohnumgebung der Bevölkerung Deutschlands wird gezeigt, dass landesweite Analysen zur Umweltgerechtigkeit durch hochaufgelöste und lokal feingliedrige geographische Informationen bereichert werden können. Diese Arbeit verdeutlicht, wie die Methoden der Erdbeobachtung und Geoinformatik einen wichtigen Beitrag leisten können, die Ungleichheit der Wohnumwelt der Menschen zu identifizieren und schlussendlich den nachhaltigen Siedlungsbau in Form von objektiven Informationen zu unterstützen und überwachen.
Die einvernehmliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses kann ein grundsätzliches Problem des deutschen Kündigungsschutzrechts lösen: Dass dieses nur eine ex-post-Beurteilung zulässt, zwingt den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig dazu, seinen Arbeitsplatz zumindest zeitweise zu ver-lassen. Mit dem möglichen Nachteil, bestimmte Positionen oder Qualifikationen im Betrieb zu verlieren. Dagegen riskiert der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung stets, in Annahmeverzug zu geraten und Lohn zahlen zu müssen, ohne im Gegenzug wenigstens die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Damit ist die vorübergehende Weiterbeschäftigung „bis zum Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens“ für beide Seiten nur sinnvoll. Vorliegend wurde untersucht, wie ein solcher Prozessarbeitsvertrag geschlossen wird, welche Rechte und Pflichten er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrün-det und unter welche Bedingung und Befristungen er (zwangsläufig) gestellt ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und inwieweit das Schriftformerfor-dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten ist. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Weiterbeschäftigung dagegen ab, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf seinen Verzugslohnan-spruch hat. Die Rechtsprechung des BAG, wonach der bei Ausspruch einer un-wirksamen Kündigung begründete Annahmeverzug des Arbeitgebers zwar nicht ende, der Arbeitnehmer sich aber über § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse, wird hier einer kritischen Prüfung unterzogen.