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Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
Die zahnärztliche Implantologie gilt inzwischen als Standardverfahren im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung von Zahnverlusten. In dieser Arbeit wird die Einführung der zahnärztlichen Implantologie in das Gesundheitssystem der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bei der Bundeswehr beschrieben.
Die Therapieform der zahnärztlichen Implantologie wurde im Jahr 1988 in den Versorgungsumfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bei Soldaten der Bundeswehr im Rahmen von Einzelfallentscheidungen aufgenommen. Die Einführung dieser Therapiemethode in das annähernd „geschlossene“ Gesundheitssystem der Bundeswehr gelang nahezu reibungslos.
Die Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben sich zwar seit der Einführung dieser Therapiemethode schon mehrfach geändert, eine Versorgung mit zahnärztlichen Implantaten ist jedoch in Abhängigkeit der vorliegenden Indikation im Einzelfall grundsätzlich bei voller Kostenübernahme auf Bundesmitteln (dies gilt in Abhängigkeit der gewählten Versorgungsform nicht für die Suprakonstruktion) unverändert möglich. Hierbei gilt zu beachten, dass als Begründung für diese Kostenübernahme im begründeten Einzelfall insbesondere die Dienstfähigkeit und die Einsatzfähigkeit des Soldaten im Vordergrund steht.
Festzuhalten bleibt somit, dass die anspruchsberechtigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Bereich der zahnärztlichen Behandlung, in Abhängigkeit vom vorliegenden Befund und von der medizinischen Indikation, aus fachlicher Sicht ein Höchstmaß an zahnärztlich-prothetischer Versorgung erhalten, welches bei Bedarf die Implantation miteinschließt.
Die Einführung der Therapiemethode der zahnärztlichen Implantologie bei der Bundeswehr konnte nach anfänglichen heftigen Diskussionen durch Übernahme in den Versorgungsumfang erfolgreich umgesetzt werden und erweitert heutzutage auf einem state-of-the-art-level das Therapiespektrum im Bereich der zahnärztlichen Prothetik.
Die aufgezeigten Prognosen hinsichtlich der zukünftigen Einnahmen- und Kostenentwicklungen der zivilen Kostenträgersysteme lassen darauf schließen, dass ein zukunftsfähiges Gesundheitssystem in Deutschland nicht ohne Leistungseinschränkungen und zukünftige Leistungsbegrenzungen auskommen wird. Notwendige Maßnahmen der Rationalisierung werden bereits umgesetzt, können allein voraussichtlich jedoch nicht zu ausreichenden Kosteneinsparungen führen. Dadurch treten bereits heute und zukünftig in größerem Maße weitergehende Notwendigkeiten wie Rationierung und Priorisierung von medizinischen Leistungen in den Vordergrund.
Insbesondere bei der Rationierung erscheint es zwingend notwendig, dass diese Leistungseinschränkung explizit, also öffentlich bekannt, erfolgt, damit nicht der medizinische Leistungserbringer eine Entscheidung hinsichtlich Gewährung oder Einschränkung treffen muss, wodurch zudem das Arzt-Patientenverhältnis deutlich belastet würde.
Eine Abstimmung der Frage der Verteilungsgerechtigkeit medizinischer Leistungen auf gesellschaftspolitischer Ebene erscheint zwingend notwendig, um eine konsensfähige Festlegung dieser notwendigen Leistungsbegrenzungen zu erreichen.
Über Jahrzehnte hatte die Bundeswehr ihre originäre Aufgabe als Verteidigungsarmee in einem Land wahrgenommen, dessen Souveränität bis zur Wiedervereinigung eingeschränkt blieb. Die Bundeswehr wurde seinerzeit als integraler Bestandteil der NATO-Kräfte implementiert. Die allgemeine Wehrpflicht war Ausdruck der besonderen Gefährdungslage. Entsprechend ihrer Struktur und ihrem Auftrag als Bürgerarmee bewegten sich deutsche Truppen – von Maßnahmen im Rahmen des transatlantischen Bündnisses oder auf der Basis bi- und multilateraler Abkommen sowie humanitärer Einsätze einmal abgesehen – nicht außerhalb des bundesdeutschen Territoriums. Als sich die weltpolitische Lage durch den Zusammenbruch des Ostblocks und die Auflösung des Warschauer Paktes grundlegend änderte, war damit auch die Frage nach der künftigen Rolle der Bundeswehr in Europa und der Welt gestellt. Die direkte Bedrohung der Bundesrepublik ging deutlich zurück; gleichzeitig wuchs aber die Möglichkeit eines tatsächlichen Einsatzes deutscher Soldaten – jetzt nicht als Verteidiger innerhalb der Bündnisgrenzen, sondern bei friedenserhaltenden Maßnahmen im Ausland, zu denen bald friedenserzwingende Maßnahmen hinzukamen. Mehr und mehr entfernte sich die Bundeswehr von ihrer statischen Rolle als Verteidigungsarmee und übernahm als Instrument deutscher Außenpolitik gestaltende und aktive Funktion. Erkenntnisziel der Arbeit ist es im Betrachtungszeitraum 1990 bis 2005 eine Synthese aus Einsatzbegründungen, parlamentarischem Abstimmungsverhalten, verfassungsrechtlicher Situation, politstrategischer Lageeinschätzung, militärfachlichen Entwicklungen und Reform bzw. Transformation der Bundeswehr herzustellen. Hierfür wurden sämtliche Entscheidungen des Deutschen Bundestages analysiert, der Widerhall in den Medien reflektiert und militärische Entscheidungsträger befragt.