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Die vorliegende Arbeit widmet sich der wissenschaftlichen Untersuchung der Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen vier potentiellen Drittbeteiligungsakteuren und setzt sich spezifisch mit den verschiedenen, bislang wenig behandelten Fragestellungen der Drittbeteiligung anderer Personen als derjenigen des Beschwerdeführers und dem gegnerischen Konventionsstaat auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 2 EMRK auseinander. Als Herzstück der Arbeit wird der Einfluss der Stellungnahmen Drittbeteiligter auf die Judikatur des EGMR untersucht. Im Wege eines Vergleichs mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Drittbeteiligung vor anderen internationalen Spruchkörpern erfolgt abschließend eine wertende Betrachtung des derzeitigen Rechtsrahmens der Drittbeteiligung vor dem EGMR.
Die Arbeit greift die seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Reformbestrebungen im Bereich des Systems der UN-Menschenrechtsüberwachung auf und setzt sich unter Einbeziehung vergangener und aktueller Entwicklungen mit den Perspektiven des Systems auseinander. Dabei wird nicht nur das System der vertraglichen UN-Menschenrechtsüberwachung einer kritischen Analyse unterzogen, sondern in einem größeren Kontext auch die Menschenrechtsüberwachung durch spezifische UN-Organe wie den Menschenrechtsrat sowie die Wechselwirkung mit bereits bestehenden justiziellen Mechanismen wie dem Internationalen Gerichtshof und dem Internationalen Strafgerichtshof. Nach einer ausführlichen Bestandsaufnahme des Systems, in welcher die Ursachen für die seit Langem bestehenden Defizite herausgearbeitet werden, folgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Reformansätzen. Diese reichen von strukturell-prozeduralen Anpassungen bis hin zu grundlegenden Umstrukturierungen und der Schaffung neuer (justizieller) Überwachungsorgane wie einem ständigen einheitlichen Vertragsorgan oder einem Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Anschluss daran wird die Frage der Reformierung des bestehenden Systems aus dogmatischer Sicht beleuchtet und ein dogmatisches Konzept erarbeitet, welches zu einer Stärkung der Reformbestrebungen und des UN-Menschenrechtsschutzes als solches beitragen kann. Zugleich erhebt die Arbeit den Anspruch, auch unabhängig von einem dogmatischen Grundkonzept einen nachhaltigen Beitrag zur kritischen Bestandsaufnahme und umsichtigen Weiterentwicklung des Systems der UN-Menschenrechtsüberwachung zu leisten.
Gegen Ende der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts rückte eine lange in Vergessenheit geratene Bedrohung für die Seefahrt schlagartig wieder ins Bewusstsein der Öffentlichkeit: Die Piraterie. Überfälle von Seeräubern, vor allem auf Frachtschiffe, begannen sich zu häufen.
Die Vorfälle, um die es in der Berichterstattung der Medien ging, spielten sich vor der Küste Somalias ab. Diese somalische Piraterie wurde schnell zu einem derart großen Problem für die Wirtschaft der westlichen Welt, dass bald über Maßnahmen zu deren Bekämpfung
nachgedacht wurde. Als Mittel der Wahl wurden hierfür Kriegsschiffe ausgemacht. In der Folge startete die EU die erste maritime Militäroperation in ihrer Geschichte, an der sich auch Deutschland von Anfang an beteiligte. Diese Militäroperation, ”Atalanta“ genannt,
wirft verschiedene rechtliche Fragen aus verschiedenen Ebenen des internationalen und nationalen Rechts auf, deren Beantwortung sich das vorliegende Werk zum Ziel gesetzt hat. Neben der Bekämpfung der somalischen Piraterie und deren Methoden werden dabei auch
die historischen und soziologischen Hintergründe dieser Bedrohung für den freien Welthandel beleuchtet.
Krieg denken : Grundfragen zur politischen Theorie des Krieges im Anschluss an Carl von Clausewitz
(2006)
"Politische" Theorie des Krieges mag manchem als Widerspruch in sich erscheinen. So wird der Krieg heute auch in der Forschung gerade als das Scheitern aller politischen Bemühungen empfunden. Als etwas, das "nach" der Politik kommt. In Deutschland wird sich dem Thema Krieg daher meist von einem rechtstheoretischen oder einem ethisch-moralischen Standpunkt aus genähert. Ein rechtstheoretischer Ansatz kann jedoch nur darüber Auskunft geben, wann ein Krieg legal ist, der moraltheoretische, wann er legitim ist. Beides ist kaum geeignet, zu klären, welche Funktion der Krieg im politischen Prozess erfüllt. Die Grundlage dieser Arbeit ist die These, dass gerade derjenige, der Krieg nicht führen will, ihn stattdessen notwendigerweise denken muss: Um eine Vorstellung davon zu erhalten, warum Menschen Krieg führen und welchen Platz der Krieg in der Politik hat beziehungsweise welche Wechselwirkungen zwischen beiden existieren. In diesem Sinne hat niemand den Krieg so ausführlich gedacht wie Carl von Clausewitz (1770-1831). Bis heute bietet sein Werk "Vom Kriege" die einzige umfassende Theorie des Krieges. Ich bin der Ansicht, dass es für die Forschung ein lohnenswertes Unterfangen ist, zu prüfen, inwieweit Clausewitz' Ideen noch geeignet sind, die heutige Wirklichkeit des Krieges abzubilden und zu beschreiben; wo gegebenenfalls Anpassungen an die Gegenwart zwingend notwendig werden. Ich behaupte, dass künftige Ansätze zu einer politischen Theorie des Krieges adäquate Antworten auf die Grundfragen finden müssen, die bereits Clausewitz durch seine Ideen thematisiert hat. In diesem Sinne versuche ich in dieser Arbeit, wie Clausewitz den Krieg zu denken, um das diskursive Feld dieser Grundfragen vor dem Leser auszubreiten.