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Obwohl die europäische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die Möglichkeiten einer zukünftigen Kodifikation zu erörtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz für eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland erörtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentwürfe in ihren Grundzügen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsfähigkeit und -bedürftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entwürfe beurteilt werden.
Mit Urteil vom 16. Juni 2015 hat der Europäische Gerichtshof die Ankündigung der Europäischen Zentralbank, im Rahmen der Outright Monetary Transactions (OMT) im Notfall Staatsanleihen krisenbedrohter Eurostaaten in unbegrenzter Höhe anzukaufen, für rechtmäßig erklärt. Zwar wurde das Programm nie in die Tat umgesetzt, jedoch wirft das nachfolgende Quantitative Easing-Programm (QE) der EZB erneut die Frage auf, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und der Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum OMT-Programm zu beurteilen sind und welche Schlüsse sich hieraus für das QE-Programm ziehen lassen.
Die Ressourcenallokation durch Versteigerung wurde mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 in das deutsche Wirtschaftsverwaltungsrecht eingeführt. Nach dieser erstmaligen Nutzung zur Frequenzvergabe etablierte sich das Verfahren sukzessive auch in anderen Bereichen der staatlichen Zuteilung knapper Ressourcen, insbesondere der Allokation von Emissionszertifikaten. Bereits seit der Einführung im TKG werden Verfassungs- und Europarechtskonformität des Versteigerungsverfahrens kontrovers diskutiert. Ziel der Arbeit ist, darzustellen, welche Bedenken berechtigt sind und ob man ihnen insbesondere mit geeigneter Ausgestaltung der Auktionsform und weiterer Rahmenbedingungen zuvorkommen kann.
Mit dem EEG 2014 wurde der in den Grundzügen bereits seit 25 Jahren bestehende Fördermechanismus für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien teilweise überarbeitet. So wurden unter anderem die Pflicht der Anlagenbetreiber zur direkten Vermarktung ihres Stroms und die teilweise Heranziehung der Eigenversorger zur Zahlung der EEG-Umlage in dem neuen Gesetz festgeschrieben. Bereits die Vorgängerversionen des EEG 2014 waren aber vielfältiger verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt. Gerade mit Blick auf die Neuerungen des Gesetzes untersucht diese Arbeit daher die EEG-Umlage und die Befreiung stromkostenintensiver Unternehmen von der Zahlung derselben am Maßstab der grundgesetzlichen Finanzverfassung und Grundrechte.
Seit über zwanzig Jahren - mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht im Jahre 1993 - ist die Unionsbürgerschaft das gemeinsame verbindende Element zwischen den Staatsangehörgien der EU-Mitgliedstaaten und der EU. Die seit der Anfangszeit der EWG anerkannte Rechtssubjektivität des einzelnen Bürgers innerhalb des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat dadurch seine endgültige vertragliche Verankerung erfahren. Dabei handelt es sich bei der Unionbürgerschaft nicht nur um ein symbolkräftiges Wortgeschöpf, sondern um ein mit konkreten Bürgerrechten verbundenes Rechtsinstiut. Im Zentrum dieser Bürgerrechte steht die unionsbürgerliche Freizügigkeit. Insofern drängt sich ein Vergleich mit den Freizügigkeitsrechten der etablierten Grundfreiheiten auf. Während letztere nach wie vor Barrieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten zugunsten eines gemeinsamen Marktes überwinden wollen, fehlt der unionsbürgerlichen Freizügigkeit jeglicher Marktbezug. Vielmehr dient sie der Verwirklichung des Unionsbürgerstatus selbst. Der einstige sog. Marktbürger, als Mitverwirklicher der Idee des gemeinsamen Marktes, ist also vom Unionsbürger abgelöst worden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie sich die unionsbürgerliche Freizügigkeit zu den etablierten Freizügigkeitsrechten verhält. Tritt sie ergänzend neben die traditionellen Grundfreiheiten, gewissermaßen als "Grundfreiheit ohne Markt", oder verbietet sich eine gemeinsame Einordnung unter den Begriff der Grundfreiheiten? Darüber hinaus ist mit Nennung der unionsbürgerlichen Freizügigkeit in der GRCh ihr Verhältnis zu den EU-Grundrechten zu beleuchten, was erneut die Gegenüberstellung von Grundrechten und Grundfreiheiten veranlasst. Letztlich bleiben die Fragen, inwiefern der derzeitige Stand der rechtlichen Lage einen Rückschluss auf die Integrationsentwicklung der Vergangenheit zulässt und - noch entscheidender - inwiefern eine Ordnung der in Rede stehenden Rechtsinstitute eine stabile Basis für die weitere Integrationsentwicklung bilden kann.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den europa- und verfassungsrechtlichen Rechtsfragen der Einführung sogenannter Eurobonds auseinander.
Einleitend ordnet der Autor das Konzept der Eurobonds in den Kontext der Finanzkrise ein, um anschließend eine Begriffsklärung vorzunehmen. Dabei erläutert er auch die veränderbaren „Bausteine“ der Eurobonds und skizziert die Vielzahl bereits diskutierter Modelle.
Im zweiten Abschnitt des Hauptteils widmet sich der Autor sodann den europarechtlichen Rechtsfragen der Eurobonds. Im Fokus stehen hier insbesondere die Erörterung der denkbaren Kompetenzgrundlagen und die Frage der Vereinbarkeit mit der sogenannten No-Bail-Out-Klausel des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Dabei gelangt er zu dem Befund der Unvereinbarkeit von Eurobonds jeglicher Art mit dem Telos des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Als Konsequenz wird auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen, wobei der Autor für die Durchführung des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens gem. Art. 48 Abs. 2-5 EUV plädiert.
Im dritten Abschnitt wendet sich der Autor den verfassungsrechtlichen Rechtsfragen zu. Dabei wirft er ausgehend von der Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane die Frage der Vereinbarkeit von Eurobonds mit der Budgethoheit des Bundestages auf. So gelangt er schließlich zu dem Befund, dass die Einführung von Eurobonds mit Blick auf das Budgetrecht im Grundsatz möglich ist. Im Anschluss hieran werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übernahme von Gewährleistungen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Einführung von Eurobonds diskutiert.
In einem Resümee werden Ergebnisse der juristischen Analyse mit einem kurzen Seitenblick auf die US-amerikanische Geschichte zusammengefasst.
Die Arbeit befasst sich mit der grenzüberschreitenden, identitätswahrenden (Verwaltungs-)Sitzverlegung von Gesellschaften. Sie ermöglicht es, ohne eine Auflösung im Wegzugsstaat und ohne Neugründung im Zuzugsstaat fortzubestehen. Die hierzu einschlägige EuGH-Literaur ("Daily Mail", "Centros", "Überseering", "Inspire Art") zeigt zunächst einen sich stetig weiterenwickelnden Schutz der Sitzverlegung durch die europäische Niederlassungsfreiheit. Deren Anwendbarkeit und Grenzen durch zulässige nationale Beschränkungen werden dabei beleuchtet. Besondere Beachtung kommt dem umstrittenen Urteil "Cartesio" zu. Kernfragen der hierzu geäußerten Kritik betreffen die Reichweite der Niederlassungsfreiheit und die Vertretbarkeit der vom EuGH gezogenen Unterscheidung zwischen Zu- und Wegzug. Zudem werden unter Beachtung neuester Rechtsprechung ("Vale"), sowohl Alternativen zur identitätswahrenden Sitzverlegung, als auch erwünschte Harmonisierungs-maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene aufgezeigt.
Die Arbeit geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte zu Keck ein (A.). Danach wird das Keck-Urteil selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und sowohl Funktion als auch Voraussetzungen näher behandelt (B.). Die Keck-Formel war im Laufe der Jahre einiger Kritik unterworfen und es stellt sich die Frage, ob der EuGH auch heute noch an ihr festhält oder ob er sie weiterentwickelt oder gar aufgegeben hat. Hierauf wird im dritten Abschnitt einzugehen sein (C.). Die Übertragbarkeit der Keck-Formel auf die anderen Grundfreiheiten soll danach Thema des vierten Teils dieser Arbeit sein. (D.) Schließlich befasst sich der fünfte und letzte Abschnitt mit den Auswirkungen der Keck-Formel auf Fragen der Kompetenzabgrenzung. (E.)
Eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union bilden trotz fortschreitender Integration der Binnenmarkt und damit auch der Wettbewerb. Dieser wird gegen mitgliedstaatliche Maßnahmen durch die Grundfreiheiten abgesichert. Daneben hat die EU eine Wächterrolle inne, die im Rahmen des Kartellrechts und insbesondere des Kartellverbots i.S.d. Art. 101 AEUV verhindern soll, dass Kooperationen zwischen Unternehmen eine ähnliche wettbewerbsbeschränkende Wirkung erzielen. Durch die fortschreitende Integration geraten jedoch immer mehr Politikfelder in den Vordergrund, die untereinander Berührungspunkte aufweisen und sich trotz ihres wettbewerbsbeschränkenden Charakters positiv auf die Ziele der Union auswirken könnten. Insofern erscheint fraglich, inwieweit Art. 101 AEUV derartige nicht-wettbewerbliche Ziele im Rahmen des Kartellverbotes berücksichtigen kann und darf. Infrage kommen dabei Themen wie der Umwelt- oder Gesundheitsschutz, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Kulturpolitik, sofern sie Gegenstand von Unternehmensvereinbarungen sind.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Berücksichtigung dieser Aspekte sowohl auf der Tatbestands- (Abs. 1) als auch auf der Rechtfertigungsebene (Abs. 3) des Art. 101 AEUV. Ferner werden die sog. Querschnittsklauseln und die Cassis-Doktrin mit Blick auf die Praxis des EuGH und der Europäischen Kommission beleuchtet.
Eine eigene Dogmatik und Strukturierung der europäischen Grundfreiheiten hat sich erst im Laufe der Zeit und einer immer stärker werdenden europäischen Integration entwickelt. Umstritten war und ist dabei jedoch nicht nur die Struktur der Grundfreiheiten, sondern auch deren Konvergenz bzw. Divergenz untereinander. Sowohl die Rechtsprechung durch den EuGH als auch das deutsche Schrifttum betonen dabei mittlerweile immer mehr die gemeinsamen Grundsätze und allgemeinen Lehren hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Grundfreiheiten mit der Tendenz zu einer übergreifenden Konvergenz der Grundfreiheiten.
Aufgrund der nach wie vor hohen und wohl noch steigenden Bedeutung der Grundfreiheiten für die Rechtspraxis ist eine umfassende strukturelle und dogmatische Durchleuchtung der Grundfreiheiten aus rechtswissenschaftlicher Sicht angebracht. Die vorliegende Arbeit setzt hieran an und untersucht unter Heranziehung sowohl der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung als auch der einschlägigen Literatur, inwiefern sich bezüglich der Grundfreiheiten eine Konvergenz oder Divergenz feststellen lässt sowie ob sich aus einer möglichen Konvergenz ein eigener Argumentationstyp hinsichtlich der Auslegung der Grundfreiheiten ableiten lässt.