341 Völkerrecht
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Die vorliegende Arbeit widmet sich der wissenschaftlichen Untersuchung der Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen vier potentiellen Drittbeteiligungsakteuren und setzt sich spezifisch mit den verschiedenen, bislang wenig behandelten Fragestellungen der Drittbeteiligung anderer Personen als derjenigen des Beschwerdeführers und dem gegnerischen Konventionsstaat auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 2 EMRK auseinander. Als Herzstück der Arbeit wird der Einfluss der Stellungnahmen Drittbeteiligter auf die Judikatur des EGMR untersucht. Im Wege eines Vergleichs mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Drittbeteiligung vor anderen internationalen Spruchkörpern erfolgt abschließend eine wertende Betrachtung des derzeitigen Rechtsrahmens der Drittbeteiligung vor dem EGMR.
Seit jeher üben Roboter eine Faszination auf den Menschen aus. Es ist die Ähnlichkeit zum Menschen, die technische Systeme, die mit einer höheren Intelligenz ausgestattet sind, gleichermaßen faszinierend wie erschreckend erscheinen lässt. Der Gedanke daran, technische Kreaturen zu erschaffen, die uns erhabenen menschlichen Wesen „das Wasser reichen“ oder uns gar übertreffen können, lässt uns nicht mehr los. Die Erkenntnis von dem Nutzen, den uns derartige Wesen in allen denkbaren Bereichen bringen könnten, mündet jedoch sehr schnell in eine Skepsis im Hinblick auf eine Entmündigung und Entwertung des Menschen. Denn schon heute, obgleich die Forschung in vielen Bereichen noch in den Kinderschuhen steckt, geraten wir in zahlreichen Lebensbereichen in Kontakt mit technischen Systemen, die eine starke Wirkung auf uns ausüben und viele grundlegende Fragen aufwerfen.
Die Arbeit widmet sich der ethischen Dimension autonomer (Pflege-)Systeme und thematisiert zu diesem Zweck konkrete Anwendungsszenarien. Dabei geht es nicht um allgemeine ethische Fragen, sondern konkret um den Aspekt der Vereinbarkeit autonomer technischer Systeme mit der Menschenwürde ihrer Nutzer. Auch der Gesichtspunkt des Einflusses von autonomen technischen Innovationen auf das Selbstverständnis des Menschen (Menschenbild) ist Teil der Arbeit.
Als Maßstab für moderne technische Entwicklungen dient der Würdegrundsatz aufgrund seiner enormen Bedeutung für das Recht sowie für das zugrundeliegende und allgemeine Menschenbild. Im Rahmen einer an einem humanistischen Weltbild orientierten Gesellschaft steht die Menschenwürde als oberster Wert, dem moralische und rechtliche Entwicklungen gerecht werden müssen, über allem. Daher gilt es, moderne Entwicklungen immer auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Menschenwürde zu überprüfen. So lässt sich feststellen, ob ein Regulierungsbedarf besteht und wie Regulierungen im Einzelnen auszugestalten sind.
Gleichzeitig muss aber auch die Menschenwürde gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht werden. Demgemäß wird sie vom Bundesverfassungsgericht als Grundsatz, der sich aktuellen Herausforderungen stellt und zur Erzwingung eines gesellschaftlichen Diskurses führt, angesehen.
Die hiesige Arbeit soll einen Beitrag zu der bereits angestoßenen gesellschaftlichen Debatte rund um den technischen Fortschritt und konkret um die Probleme, die mit der zunehmenden Autonomie technischer Systeme einhergehen, leisten.
Die Arbeit greift die seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Reformbestrebungen im Bereich des Systems der UN-Menschenrechtsüberwachung auf und setzt sich unter Einbeziehung vergangener und aktueller Entwicklungen mit den Perspektiven des Systems auseinander. Dabei wird nicht nur das System der vertraglichen UN-Menschenrechtsüberwachung einer kritischen Analyse unterzogen, sondern in einem größeren Kontext auch die Menschenrechtsüberwachung durch spezifische UN-Organe wie den Menschenrechtsrat sowie die Wechselwirkung mit bereits bestehenden justiziellen Mechanismen wie dem Internationalen Gerichtshof und dem Internationalen Strafgerichtshof. Nach einer ausführlichen Bestandsaufnahme des Systems, in welcher die Ursachen für die seit Langem bestehenden Defizite herausgearbeitet werden, folgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Reformansätzen. Diese reichen von strukturell-prozeduralen Anpassungen bis hin zu grundlegenden Umstrukturierungen und der Schaffung neuer (justizieller) Überwachungsorgane wie einem ständigen einheitlichen Vertragsorgan oder einem Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Anschluss daran wird die Frage der Reformierung des bestehenden Systems aus dogmatischer Sicht beleuchtet und ein dogmatisches Konzept erarbeitet, welches zu einer Stärkung der Reformbestrebungen und des UN-Menschenrechtsschutzes als solches beitragen kann. Zugleich erhebt die Arbeit den Anspruch, auch unabhängig von einem dogmatischen Grundkonzept einen nachhaltigen Beitrag zur kritischen Bestandsaufnahme und umsichtigen Weiterentwicklung des Systems der UN-Menschenrechtsüberwachung zu leisten.
Gegenstand der vorliegenden Dissertation ist die Frage nach der Anerkennung ökologischer Menschenrechte auf verschiedenen Rechtsebenen. Dabei wird die Entwicklung der ökologischen Menschenrechte herausgearbeitet und ihre Wirkungen auf internationaler, regionaler und staatlicher Ebene untersucht. Dazu wird die gegenwärtige Rechtslage der ökologischen Menschenrechte im Europa- und Völkerrecht dargestellt und bewertet.
Teil der Aufgabenstellung der Arbeit ist auch die Idee einer ökologischen Gerechtigkeit, anhand derer unterschiedliche Problemfelder wie Armut und ökologische Rechtsstaatlichkeit beleuchtet werden. Das Ziel der Arbeit besteht damit in einer rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Begründung ökologischer Menschenrechte im internationalen sowie im regionalen Recht. Mithilfe der rechtsvergleichenden Methodik soll eine wirksame Problemlösungsfindung aufgezeigt werden, welche dazu beitragen kann, eine menschenwürdige Umwelt in der ganzen Welt zu sichern.
Gegen Ende der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts rückte eine lange in Vergessenheit geratene Bedrohung für die Seefahrt schlagartig wieder ins Bewusstsein der Öffentlichkeit: Die Piraterie. Überfälle von Seeräubern, vor allem auf Frachtschiffe, begannen sich zu häufen.
Die Vorfälle, um die es in der Berichterstattung der Medien ging, spielten sich vor der Küste Somalias ab. Diese somalische Piraterie wurde schnell zu einem derart großen Problem für die Wirtschaft der westlichen Welt, dass bald über Maßnahmen zu deren Bekämpfung
nachgedacht wurde. Als Mittel der Wahl wurden hierfür Kriegsschiffe ausgemacht. In der Folge startete die EU die erste maritime Militäroperation in ihrer Geschichte, an der sich auch Deutschland von Anfang an beteiligte. Diese Militäroperation, ”Atalanta“ genannt,
wirft verschiedene rechtliche Fragen aus verschiedenen Ebenen des internationalen und nationalen Rechts auf, deren Beantwortung sich das vorliegende Werk zum Ziel gesetzt hat. Neben der Bekämpfung der somalischen Piraterie und deren Methoden werden dabei auch
die historischen und soziologischen Hintergründe dieser Bedrohung für den freien Welthandel beleuchtet.
Mit Urteil vom 16. Juni 2015 hat der Europäische Gerichtshof die Ankündigung der Europäischen Zentralbank, im Rahmen der Outright Monetary Transactions (OMT) im Notfall Staatsanleihen krisenbedrohter Eurostaaten in unbegrenzter Höhe anzukaufen, für rechtmäßig erklärt. Zwar wurde das Programm nie in die Tat umgesetzt, jedoch wirft das nachfolgende Quantitative Easing-Programm (QE) der EZB erneut die Frage auf, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und der Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum OMT-Programm zu beurteilen sind und welche Schlüsse sich hieraus für das QE-Programm ziehen lassen.