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Vom Marktbürger zum Unionsbürger - Die Unionsbürgerschaft als "Grundfreiheit ohne Markt"?

Zitieren Sie bitte immer diese URN: urn:nbn:de:bvb:20-opus-104921
  • Seit über zwanzig Jahren - mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht im Jahre 1993 - ist die Unionsbürgerschaft das gemeinsame verbindende Element zwischen den Staatsangehörgien der EU-Mitgliedstaaten und der EU. Die seit der Anfangszeit der EWG anerkannte Rechtssubjektivität des einzelnen Bürgers innerhalb des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat dadurch seine endgültige vertragliche Verankerung erfahren. Dabei handelt es sich bei der Unionbürgerschaft nicht nur um ein symbolkräftiges Wortgeschöpf, sondern um ein mit konkretenSeit über zwanzig Jahren - mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht im Jahre 1993 - ist die Unionsbürgerschaft das gemeinsame verbindende Element zwischen den Staatsangehörgien der EU-Mitgliedstaaten und der EU. Die seit der Anfangszeit der EWG anerkannte Rechtssubjektivität des einzelnen Bürgers innerhalb des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat dadurch seine endgültige vertragliche Verankerung erfahren. Dabei handelt es sich bei der Unionbürgerschaft nicht nur um ein symbolkräftiges Wortgeschöpf, sondern um ein mit konkreten Bürgerrechten verbundenes Rechtsinstiut. Im Zentrum dieser Bürgerrechte steht die unionsbürgerliche Freizügigkeit. Insofern drängt sich ein Vergleich mit den Freizügigkeitsrechten der etablierten Grundfreiheiten auf. Während letztere nach wie vor Barrieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten zugunsten eines gemeinsamen Marktes überwinden wollen, fehlt der unionsbürgerlichen Freizügigkeit jeglicher Marktbezug. Vielmehr dient sie der Verwirklichung des Unionsbürgerstatus selbst. Der einstige sog. Marktbürger, als Mitverwirklicher der Idee des gemeinsamen Marktes, ist also vom Unionsbürger abgelöst worden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie sich die unionsbürgerliche Freizügigkeit zu den etablierten Freizügigkeitsrechten verhält. Tritt sie ergänzend neben die traditionellen Grundfreiheiten, gewissermaßen als "Grundfreiheit ohne Markt", oder verbietet sich eine gemeinsame Einordnung unter den Begriff der Grundfreiheiten? Darüber hinaus ist mit Nennung der unionsbürgerlichen Freizügigkeit in der GRCh ihr Verhältnis zu den EU-Grundrechten zu beleuchten, was erneut die Gegenüberstellung von Grundrechten und Grundfreiheiten veranlasst. Letztlich bleiben die Fragen, inwiefern der derzeitige Stand der rechtlichen Lage einen Rückschluss auf die Integrationsentwicklung der Vergangenheit zulässt und - noch entscheidender - inwiefern eine Ordnung der in Rede stehenden Rechtsinstitute eine stabile Basis für die weitere Integrationsentwicklung bilden kann.zeige mehrzeige weniger

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Metadaten
Autor(en): Michael Clemens
URN:urn:nbn:de:bvb:20-opus-104921
Dokumentart:Studienarbeit (Haus- und Seminararbeit)
Institute der Universität:Juristische Fakultät / Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Gutachter / Betreuer:Prof. Dr. Markus LudwigsGND
Sprache der Veröffentlichung:Deutsch
Erscheinungsjahr:2014
Schriftenreihe (Bandnummer):Würzburger Online-Schriften zum Europarecht (4)
Seitenangabe:48
DOI:https://doi.org/10.25972/OPUS-10492
Allgemeine fachliche Zuordnung (DDC-Klassifikation):3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 343 Wehrrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Normierte Schlagworte (GND):Unionsbürgerschaft; Grundfreiheit; Freizügigkeit
Freie Schlagwort(e):Freizügigkeit; Grundfreiheit; Marktbürger; Unionsbürgerschaft
Datum der Freischaltung:13.11.2014
Lizenz (Deutsch):License LogoCC BY-NC-SA: Creative-Commons-Lizenz: Namensnennung, Nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen