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Gegenstand der vorliegenden Dissertation ist die Frage nach der Anerkennung ökologischer Menschenrechte auf verschiedenen Rechtsebenen. Dabei wird die Entwicklung der ökologischen Menschenrechte herausgearbeitet und ihre Wirkungen auf internationaler, regionaler und staatlicher Ebene untersucht. Dazu wird die gegenwärtige Rechtslage der ökologischen Menschenrechte im Europa- und Völkerrecht dargestellt und bewertet.
Teil der Aufgabenstellung der Arbeit ist auch die Idee einer ökologischen Gerechtigkeit, anhand derer unterschiedliche Problemfelder wie Armut und ökologische Rechtsstaatlichkeit beleuchtet werden. Das Ziel der Arbeit besteht damit in einer rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Begründung ökologischer Menschenrechte im internationalen sowie im regionalen Recht. Mithilfe der rechtsvergleichenden Methodik soll eine wirksame Problemlösungsfindung aufgezeigt werden, welche dazu beitragen kann, eine menschenwürdige Umwelt in der ganzen Welt zu sichern.
Mit der EEG-Umlage wurden bis zum Jahr 2023 die Förderkosten für den Ökostromausbau auf die Stromverbraucher umgelegt. Ursprünglich knüpfte die Umlagepflicht an eine Stromlieferung an, weshalb der eigenerzeugte Strom nicht erfasst war. Das sog. Eigenstromprivileg wurde mit dem EEG 2014 grundsätzlich abgeschafft. Allerdings führten diverse Ausnahmetatbestände dazu, dass ein Großteil der Eigenverbrauchsmengen weiterhin privilegiert waren.
Die Arbeit untersucht, in welchem Maße dieser Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen auf die verfassungs- und europarechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Neben einer systematischen Erfassung des einfachgesetzlichen Rechtsrahmens erfolgt eine Analyse, inwiefern das Verfassungs- und Europarecht den gesetzlichen Gestaltungsspielraum für staatlich veranlasste, jedoch privatrechtlich ausgestaltete Umlagesysteme einschränkt.
Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.
No abstract available.
Digitalization is one of the global challenges for justice and This volume documents the presentations of a multilingual online conference on "Digitalization as a challenge for justice and administration" held in March 2022. The contributions of the international team of authors provide insights into central issues of this highly relevant subject from African, Japanese, U.S., Swiss, Latin American and German perspectives. The result is a multifaceted picture of digitalization in the context of public, private and even criminal law.
Die vorliegende Arbeit widmet sich der wissenschaftlichen Untersuchung der Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen vier potentiellen Drittbeteiligungsakteuren und setzt sich spezifisch mit den verschiedenen, bislang wenig behandelten Fragestellungen der Drittbeteiligung anderer Personen als derjenigen des Beschwerdeführers und dem gegnerischen Konventionsstaat auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 2 EMRK auseinander. Als Herzstück der Arbeit wird der Einfluss der Stellungnahmen Drittbeteiligter auf die Judikatur des EGMR untersucht. Im Wege eines Vergleichs mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Drittbeteiligung vor anderen internationalen Spruchkörpern erfolgt abschließend eine wertende Betrachtung des derzeitigen Rechtsrahmens der Drittbeteiligung vor dem EGMR.
Das Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo (Cic) wurde von der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelt, um die vertraglichen Haftungsnormen einschl. der Schutzpflichten für Leib und Eigentum auf den vor-vertraglichen Bereich zu erstrecken. Diese Erstreckung ist für die genannten Schutzpflichten weder dogmatisch begründbar noch praktisch notwendig. Die funktionell für den Schutz des allgemeinen Erhaltungsinteresses zuständige Deliktsordnung reicht hier völlig aus. Der auf den vor-vertraglichen Bereich erstreckte Schutzbereich des Schuldvertrags ist durch dessen Funktion als rechtliches Instrument des Güter- und Leistungsaustauschs bestimmt und erfasst nicht das Interesse an der Integrität der gegenüber jedermann geschützten Rechtsgüter, insbes. an der Unversehrtheit von Person und Eigentum. Personen- und Sachschäden sind für das vor-vertragliche Verhandlungsschuldverhältnis ebenso wenig normrelevant wie für das Zielvertragsverhältnis. Der Schutzbereich des Cic-Schuldverhältnisses ist daher auf Verhalten zu beschränken, das Bezug zu dem konkret intendierten Leistungsverhältnis (Zielvertrag) aufweist.
Complementary currencies have spread to many places around the world at the beginning of the 21st century. Creating sustainable economic cycles and short transport routes are often the goals of introducing them. Due to their manageability, regional currencies can be embedded in debates of regional economics and sustainability. Above all, they are suitable for democratic experiments that can show in real environments whether currency designs work as examples of collaborative communities and research. One of these monetary experiments is the climate bonus, which is linked to the local currency Chiemgauer. The research path goes into the daily routine of a real laboratory to find out which methods would be effective enough to deliver carbon savings. The climate bonus creates a monetary network where people can try out new behaviors in a protected space. As a result, three years after the initiation of the project, carbon reductions are above expectations.