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Gegenstand der vorliegenden Dissertation ist die Frage nach der Anerkennung ökologischer Menschenrechte auf verschiedenen Rechtsebenen. Dabei wird die Entwicklung der ökologischen Menschenrechte herausgearbeitet und ihre Wirkungen auf internationaler, regionaler und staatlicher Ebene untersucht. Dazu wird die gegenwärtige Rechtslage der ökologischen Menschenrechte im Europa- und Völkerrecht dargestellt und bewertet.
Teil der Aufgabenstellung der Arbeit ist auch die Idee einer ökologischen Gerechtigkeit, anhand derer unterschiedliche Problemfelder wie Armut und ökologische Rechtsstaatlichkeit beleuchtet werden. Das Ziel der Arbeit besteht damit in einer rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Begründung ökologischer Menschenrechte im internationalen sowie im regionalen Recht. Mithilfe der rechtsvergleichenden Methodik soll eine wirksame Problemlösungsfindung aufgezeigt werden, welche dazu beitragen kann, eine menschenwürdige Umwelt in der ganzen Welt zu sichern.
Mit der EEG-Umlage wurden bis zum Jahr 2023 die Förderkosten für den Ökostromausbau auf die Stromverbraucher umgelegt. Ursprünglich knüpfte die Umlagepflicht an eine Stromlieferung an, weshalb der eigenerzeugte Strom nicht erfasst war. Das sog. Eigenstromprivileg wurde mit dem EEG 2014 grundsätzlich abgeschafft. Allerdings führten diverse Ausnahmetatbestände dazu, dass ein Großteil der Eigenverbrauchsmengen weiterhin privilegiert waren.
Die Arbeit untersucht, in welchem Maße dieser Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen auf die verfassungs- und europarechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Neben einer systematischen Erfassung des einfachgesetzlichen Rechtsrahmens erfolgt eine Analyse, inwiefern das Verfassungs- und Europarecht den gesetzlichen Gestaltungsspielraum für staatlich veranlasste, jedoch privatrechtlich ausgestaltete Umlagesysteme einschränkt.
Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.
No abstract available.
Digitalization is one of the global challenges for justice and This volume documents the presentations of a multilingual online conference on "Digitalization as a challenge for justice and administration" held in March 2022. The contributions of the international team of authors provide insights into central issues of this highly relevant subject from African, Japanese, U.S., Swiss, Latin American and German perspectives. The result is a multifaceted picture of digitalization in the context of public, private and even criminal law.
Die vorliegende Arbeit widmet sich der wissenschaftlichen Untersuchung der Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen vier potentiellen Drittbeteiligungsakteuren und setzt sich spezifisch mit den verschiedenen, bislang wenig behandelten Fragestellungen der Drittbeteiligung anderer Personen als derjenigen des Beschwerdeführers und dem gegnerischen Konventionsstaat auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 2 EMRK auseinander. Als Herzstück der Arbeit wird der Einfluss der Stellungnahmen Drittbeteiligter auf die Judikatur des EGMR untersucht. Im Wege eines Vergleichs mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Drittbeteiligung vor anderen internationalen Spruchkörpern erfolgt abschließend eine wertende Betrachtung des derzeitigen Rechtsrahmens der Drittbeteiligung vor dem EGMR.
Das Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo (Cic) wurde von der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelt, um die vertraglichen Haftungsnormen einschl. der Schutzpflichten für Leib und Eigentum auf den vor-vertraglichen Bereich zu erstrecken. Diese Erstreckung ist für die genannten Schutzpflichten weder dogmatisch begründbar noch praktisch notwendig. Die funktionell für den Schutz des allgemeinen Erhaltungsinteresses zuständige Deliktsordnung reicht hier völlig aus. Der auf den vor-vertraglichen Bereich erstreckte Schutzbereich des Schuldvertrags ist durch dessen Funktion als rechtliches Instrument des Güter- und Leistungsaustauschs bestimmt und erfasst nicht das Interesse an der Integrität der gegenüber jedermann geschützten Rechtsgüter, insbes. an der Unversehrtheit von Person und Eigentum. Personen- und Sachschäden sind für das vor-vertragliche Verhandlungsschuldverhältnis ebenso wenig normrelevant wie für das Zielvertragsverhältnis. Der Schutzbereich des Cic-Schuldverhältnisses ist daher auf Verhalten zu beschränken, das Bezug zu dem konkret intendierten Leistungsverhältnis (Zielvertrag) aufweist.
Complementary currencies have spread to many places around the world at the beginning of the 21st century. Creating sustainable economic cycles and short transport routes are often the goals of introducing them. Due to their manageability, regional currencies can be embedded in debates of regional economics and sustainability. Above all, they are suitable for democratic experiments that can show in real environments whether currency designs work as examples of collaborative communities and research. One of these monetary experiments is the climate bonus, which is linked to the local currency Chiemgauer. The research path goes into the daily routine of a real laboratory to find out which methods would be effective enough to deliver carbon savings. The climate bonus creates a monetary network where people can try out new behaviors in a protected space. As a result, three years after the initiation of the project, carbon reductions are above expectations.
Seit jeher üben Roboter eine Faszination auf den Menschen aus. Es ist die Ähnlichkeit zum Menschen, die technische Systeme, die mit einer höheren Intelligenz ausgestattet sind, gleichermaßen faszinierend wie erschreckend erscheinen lässt. Der Gedanke daran, technische Kreaturen zu erschaffen, die uns erhabenen menschlichen Wesen „das Wasser reichen“ oder uns gar übertreffen können, lässt uns nicht mehr los. Die Erkenntnis von dem Nutzen, den uns derartige Wesen in allen denkbaren Bereichen bringen könnten, mündet jedoch sehr schnell in eine Skepsis im Hinblick auf eine Entmündigung und Entwertung des Menschen. Denn schon heute, obgleich die Forschung in vielen Bereichen noch in den Kinderschuhen steckt, geraten wir in zahlreichen Lebensbereichen in Kontakt mit technischen Systemen, die eine starke Wirkung auf uns ausüben und viele grundlegende Fragen aufwerfen.
Die Arbeit widmet sich der ethischen Dimension autonomer (Pflege-)Systeme und thematisiert zu diesem Zweck konkrete Anwendungsszenarien. Dabei geht es nicht um allgemeine ethische Fragen, sondern konkret um den Aspekt der Vereinbarkeit autonomer technischer Systeme mit der Menschenwürde ihrer Nutzer. Auch der Gesichtspunkt des Einflusses von autonomen technischen Innovationen auf das Selbstverständnis des Menschen (Menschenbild) ist Teil der Arbeit.
Als Maßstab für moderne technische Entwicklungen dient der Würdegrundsatz aufgrund seiner enormen Bedeutung für das Recht sowie für das zugrundeliegende und allgemeine Menschenbild. Im Rahmen einer an einem humanistischen Weltbild orientierten Gesellschaft steht die Menschenwürde als oberster Wert, dem moralische und rechtliche Entwicklungen gerecht werden müssen, über allem. Daher gilt es, moderne Entwicklungen immer auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Menschenwürde zu überprüfen. So lässt sich feststellen, ob ein Regulierungsbedarf besteht und wie Regulierungen im Einzelnen auszugestalten sind.
Gleichzeitig muss aber auch die Menschenwürde gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht werden. Demgemäß wird sie vom Bundesverfassungsgericht als Grundsatz, der sich aktuellen Herausforderungen stellt und zur Erzwingung eines gesellschaftlichen Diskurses führt, angesehen.
Die hiesige Arbeit soll einen Beitrag zu der bereits angestoßenen gesellschaftlichen Debatte rund um den technischen Fortschritt und konkret um die Probleme, die mit der zunehmenden Autonomie technischer Systeme einhergehen, leisten.
Durch die Einfügung des § 35a VwVfG ist das Verständnis bezüglich der Vollautomatisierung gewisser Prozesse nicht mehr gesetzesfremd. Die Schwierigkeit der Transformation rechtlicher Entscheidungsregime in ein vollautomatisiertes, algorithmisches Entscheidungssystem besteht in der notwendigen Abbildung der juristischen Sprache, der Logik und Schlussfolgerung. Das zugrundeliegende Entscheidungsregime des jeweiligen Sachrechts muss in eine formale Sprache übersetzt werden, die objektiv, abstrakt und eindeutig formuliert sein muss. Bei den notwendig zu formalisierenden Rechtsbegriffen der so geeigneten Entscheidungsregime hat sich eine Verengung der begrifflichen und inhaltlichen Voraussetzungen in einer Form vollzogen, die eine logische Durchdringung der Tatbestandsmerkmale mittels logikbasierter Repräsentationssprache ermöglichen und eine Überleitung in ein begriffliches Datenmodell lückenlos erfolgen kann. Die Auslegungsbedürftigkeit und Kontextvarianz als Struktur des Rechtssystems tritt in derartig gelagerten Fällen nahezu vollständig zurück, was zur Folge hat, dass das Risiko einer „fehlerhaften“ Entscheidung des Systems aufgrund einer nicht erwünschten Klassifizierung nicht vorliegt. Die Umsetzung dieser Entscheidungsstrukturen erfolgt durch regelbasierte Systeme. Diese sind starr und arbeiten in streng vorgegebenen Grenzen. Für die Automatisierung rechtlich relevanter Vorgänge ist deren Wert immens, da alleine regelbasierte Systeme in der Lage sind, vollautomatisiert Entscheidungen zu treffen und sich hierbei im Rahmen vertretbarer Risikoübernahmen des Staates bewegen. Durch die technische Möglichkeit des Einsatzes vollautomatisiert ablaufender, regelbasiert arbeitender Entscheidungssysteme ist nicht nur eine zu berücksichtigende Verfahrensgestaltungsalternative, sondern eine Verfahrensermessensreduktion auf Null in Hinblick auf formallogisch aufgebaute gesetzliche Konditionalprogramme entstanden. Dies resultiert aus dem Umstand, dass diese Verfahrensgestaltung rechtmäßiges Entscheiden geradezu perpetuiert und gleichsam sämtliche das Verfahrensermessen leitende Handlungsdirektiven weitaus optimaler zur Geltung zu bringen vermag als die analoge Bearbeitung durch Amtswaltende.
La Conférence de La Haye de droit international privé (la Conférence de La Haye) est une organisation intergouvernementale mondiale qui a pour vocation d’œuvrer à un monde dans lequel les individus et les sociétés peuvent bénéficier d’une grande sécurité juridique dans les situations transfrontières. Pour ce faire, la Conférence de La Haye, en tant que creuset de traditions juridiques diverses, développe et assure le suivie d’instruments juridiques multilatéraux auxquels sont associés plus de 150 pays dans le monde. L’Organisation pour l’Harmonisation en Afrique du Droit des Affaires (OHADA) est une organisation internationale panafricaine créée en 1993 et ayant pour but l’unification du droit des affaires en Afrique. Le présent article analyse les instruments qui seraient d’un grand intérêt pour l’OHADA et ses Etats membres. Il établit les rapports entre les règles de droit des affaires et de procédure en vigueur dans l’espace OHADA et la Convention du 5 octobre 1961 supprimant l'exigence de la légalisation des actes publics étrangers, la Convention du 30 juin 2005 sur les accords d'élection de for, et les Principes sur le choix de la loi applicable aux contrats commerciaux internationaux.