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Seit jeher üben Roboter eine Faszination auf den Menschen aus. Es ist die Ähnlichkeit zum Menschen, die technische Systeme, die mit einer höheren Intelligenz ausgestattet sind, gleichermaßen faszinierend wie erschreckend erscheinen lässt. Der Gedanke daran, technische Kreaturen zu erschaffen, die uns erhabenen menschlichen Wesen „das Wasser reichen“ oder uns gar übertreffen können, lässt uns nicht mehr los. Die Erkenntnis von dem Nutzen, den uns derartige Wesen in allen denkbaren Bereichen bringen könnten, mündet jedoch sehr schnell in eine Skepsis im Hinblick auf eine Entmündigung und Entwertung des Menschen. Denn schon heute, obgleich die Forschung in vielen Bereichen noch in den Kinderschuhen steckt, geraten wir in zahlreichen Lebensbereichen in Kontakt mit technischen Systemen, die eine starke Wirkung auf uns ausüben und viele grundlegende Fragen aufwerfen.
Die Arbeit widmet sich der ethischen Dimension autonomer (Pflege-)Systeme und thematisiert zu diesem Zweck konkrete Anwendungsszenarien. Dabei geht es nicht um allgemeine ethische Fragen, sondern konkret um den Aspekt der Vereinbarkeit autonomer technischer Systeme mit der Menschenwürde ihrer Nutzer. Auch der Gesichtspunkt des Einflusses von autonomen technischen Innovationen auf das Selbstverständnis des Menschen (Menschenbild) ist Teil der Arbeit.
Als Maßstab für moderne technische Entwicklungen dient der Würdegrundsatz aufgrund seiner enormen Bedeutung für das Recht sowie für das zugrundeliegende und allgemeine Menschenbild. Im Rahmen einer an einem humanistischen Weltbild orientierten Gesellschaft steht die Menschenwürde als oberster Wert, dem moralische und rechtliche Entwicklungen gerecht werden müssen, über allem. Daher gilt es, moderne Entwicklungen immer auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Menschenwürde zu überprüfen. So lässt sich feststellen, ob ein Regulierungsbedarf besteht und wie Regulierungen im Einzelnen auszugestalten sind.
Gleichzeitig muss aber auch die Menschenwürde gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht werden. Demgemäß wird sie vom Bundesverfassungsgericht als Grundsatz, der sich aktuellen Herausforderungen stellt und zur Erzwingung eines gesellschaftlichen Diskurses führt, angesehen.
Die hiesige Arbeit soll einen Beitrag zu der bereits angestoßenen gesellschaftlichen Debatte rund um den technischen Fortschritt und konkret um die Probleme, die mit der zunehmenden Autonomie technischer Systeme einhergehen, leisten.
Durch die Einfügung des § 35a VwVfG ist das Verständnis bezüglich der Vollautomatisierung gewisser Prozesse nicht mehr gesetzesfremd. Die Schwierigkeit der Transformation rechtlicher Entscheidungsregime in ein vollautomatisiertes, algorithmisches Entscheidungssystem besteht in der notwendigen Abbildung der juristischen Sprache, der Logik und Schlussfolgerung. Das zugrundeliegende Entscheidungsregime des jeweiligen Sachrechts muss in eine formale Sprache übersetzt werden, die objektiv, abstrakt und eindeutig formuliert sein muss. Bei den notwendig zu formalisierenden Rechtsbegriffen der so geeigneten Entscheidungsregime hat sich eine Verengung der begrifflichen und inhaltlichen Voraussetzungen in einer Form vollzogen, die eine logische Durchdringung der Tatbestandsmerkmale mittels logikbasierter Repräsentationssprache ermöglichen und eine Überleitung in ein begriffliches Datenmodell lückenlos erfolgen kann. Die Auslegungsbedürftigkeit und Kontextvarianz als Struktur des Rechtssystems tritt in derartig gelagerten Fällen nahezu vollständig zurück, was zur Folge hat, dass das Risiko einer „fehlerhaften“ Entscheidung des Systems aufgrund einer nicht erwünschten Klassifizierung nicht vorliegt. Die Umsetzung dieser Entscheidungsstrukturen erfolgt durch regelbasierte Systeme. Diese sind starr und arbeiten in streng vorgegebenen Grenzen. Für die Automatisierung rechtlich relevanter Vorgänge ist deren Wert immens, da alleine regelbasierte Systeme in der Lage sind, vollautomatisiert Entscheidungen zu treffen und sich hierbei im Rahmen vertretbarer Risikoübernahmen des Staates bewegen. Durch die technische Möglichkeit des Einsatzes vollautomatisiert ablaufender, regelbasiert arbeitender Entscheidungssysteme ist nicht nur eine zu berücksichtigende Verfahrensgestaltungsalternative, sondern eine Verfahrensermessensreduktion auf Null in Hinblick auf formallogisch aufgebaute gesetzliche Konditionalprogramme entstanden. Dies resultiert aus dem Umstand, dass diese Verfahrensgestaltung rechtmäßiges Entscheiden geradezu perpetuiert und gleichsam sämtliche das Verfahrensermessen leitende Handlungsdirektiven weitaus optimaler zur Geltung zu bringen vermag als die analoge Bearbeitung durch Amtswaltende.
Die vorliegende Arbeit widmet sich der wissenschaftlichen Untersuchung der Drittbeteiligung im Verfahren vor dem EGMR. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen vier potentiellen Drittbeteiligungsakteuren und setzt sich spezifisch mit den verschiedenen, bislang wenig behandelten Fragestellungen der Drittbeteiligung anderer Personen als derjenigen des Beschwerdeführers und dem gegnerischen Konventionsstaat auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 2 EMRK auseinander. Als Herzstück der Arbeit wird der Einfluss der Stellungnahmen Drittbeteiligter auf die Judikatur des EGMR untersucht. Im Wege eines Vergleichs mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Drittbeteiligung vor anderen internationalen Spruchkörpern erfolgt abschließend eine wertende Betrachtung des derzeitigen Rechtsrahmens der Drittbeteiligung vor dem EGMR.
Mit der EEG-Umlage wurden bis zum Jahr 2023 die Förderkosten für den Ökostromausbau auf die Stromverbraucher umgelegt. Ursprünglich knüpfte die Umlagepflicht an eine Stromlieferung an, weshalb der eigenerzeugte Strom nicht erfasst war. Das sog. Eigenstromprivileg wurde mit dem EEG 2014 grundsätzlich abgeschafft. Allerdings führten diverse Ausnahmetatbestände dazu, dass ein Großteil der Eigenverbrauchsmengen weiterhin privilegiert waren.
Die Arbeit untersucht, in welchem Maße dieser Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen auf die verfassungs- und europarechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Neben einer systematischen Erfassung des einfachgesetzlichen Rechtsrahmens erfolgt eine Analyse, inwiefern das Verfassungs- und Europarecht den gesetzlichen Gestaltungsspielraum für staatlich veranlasste, jedoch privatrechtlich ausgestaltete Umlagesysteme einschränkt.