340 Recht
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Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herkömmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschränkungen finden dabei keine Berücksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grundsätzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten Fällen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, nämlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. Fällt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. Für die Zeit der Belastung sind aus Gründen des Gläubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden können, alle Anteile in einer Person zusammenfallen können mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.
Diese Arbeit widmet sich im Wesentlichen der verfassungs- bzw. europarechtlichen Überprüfung der § 52a UrhG bzw. §§ 52b und 53a UrhGE, wobei alle relevanten Vorgänge im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht, dem sog. „Zweiten Korb“, bis Juni 2007 Berücksichtigung gefunden haben. Im Mittelpunkt dieser Diskussion stehen auf der einen Seite die wirtschaftlichen Interessen wissenschaftlich publizierender Verlage, auf der anderen das Bedürfnis von Bildung, Wissenschaft und Forschung nach einem schnellen und kostengünstigen Informationszugang im digitalen Zeitalter. Diese divergierenden Ansprüche stützen die Parteien vornehmlich einerseits auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des geistigen Eigentums, andererseits auf dessen ebenfalls im Grundgesetz verankerte Pflicht, zum Allgemeinwohl beizutragen. Im Anschluss an die verfassungsrechtliche Überprüfung werden auch europarechtliche Fragen erörtert, indem die strittigen Normen dem in der Ureberrechtsrichtlinie 2001/29/EG niedergelegten Dreistufentest unterzogen werden. Zur Abrundung des Themas befasst sich die Arbeit abschließend noch mit der alternativen Publikationsform des Open Access.
Die gründliche Tatsachenfeststellung ist elementare Voraussetzung für die Richtigkeit asyl-rechtlicher Entscheidungen. Die Arbeit unterzieht die asylgerichtliche Praxis einer kritischen Analyse und deckt deren Widersprüche und normativ nicht gerechtfertigten Eigenheiten auf mit dem Ergebnis, dass die Gerichte der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufklä-rung nicht nachkommen, sondern durch extensive Mitwirkungspflichten die Verantwortung für erfolglosen Rechtschutz dem Asylkläger aufbürden.
Die Dynamik technischer Entwicklungen ist mannigfaltig und stellt das Recht vor immer neue Herausforderungen. Neben der rechtlichen Einhegung neuer Möglichkeiten müssen häufig grundlegende Wertentscheidungen getroffen werden. Dies betrifft auch die Funktionsweise des Internets. Ursprünglich gewährleistet das „Best-Effort-Prinzip“ eine gleichmäßige Behandlung des Datenverkehrs im Netz. Neue technische Entwicklungen eröffnen Internetzugangsanbietern nun Möglichkeiten zur Beeinflussung der Datenübertragung. Durch diese Entwicklung ist das Thema Netzneutralität in den rechtswissenschaftlichen Fokus gerückt und der Ruf nach Regulierung laut geworden. Mit der Aufgabe des „Best-Effort-Prinzips“ wurde nicht weniger als der Untergang des „Internet-Abendlandes“ prophezeit. Die den Internetzugangsanbietern mögliche Beeinflussung der Meinungsfreiheit der Internetnutzer beschworen einige als ernsthafte Gefahr für die Demokratie. Zugleich pochten die Internetprovider auf ihre unternehmerischen Freiheiten und priesen die neuen Innovationen, welche mit den technischen Möglichkeiten einhergingen. Nach einer intensiven Diskussion einigte sich der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auf eine Regelung zu diesem Thema, ohne freilich das Wort Netzneutralität zu verwenden. Die offene Formulierung der EUNNVO stößt in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Kritik. Zu unbestimmt seien die Anforderungen, die die Verordnung – gerade mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich – aufstellt. Tatsächlich sind die europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung weit weniger eindeutig als erwartet. Grundrechte, Grundfreiheiten, Anforderungen an die Wirtschaftsverfassung schaffen, zumal in Kombination mit den Herausforderungen des Mehrebenensystems, eine komplexe rechtliche Ausgangslage.
Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB geändert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Die ursprünglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringfügige Schäden von der Ersatzfähigkeit ausgenommen hätte, ist demgegenüber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente für und gegen die tatsächlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die ursprünglich geplante Einschränkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verhältnis zur übrigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gefährdungshaftung näher betrachtet. Bezüglich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschränkungen von Schadensersatzansprüchen eingegangen sowie die tatsächlichen Höhe der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einschätzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.
Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entwässerungsanlagen und anderen Anlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsmöglichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerfüllung ermöglichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Phänomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Dissertation beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zunächst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher Überblick an, der zum besseren Verständnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse an eingebrachten sowie während des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogiefähigkeit von für die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgeschäftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umstände untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverhältnisse bei Fällen mit Auslandsberührung eingegangen.
Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zunächst die genannte Verordnung im System des Europäischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbedürfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grundsätzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschränkungen und der zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausführungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene Änderungen und Ergänzungen des bestehenden deutschen Rechts erörtert.
Die Problematik der unternehmerischen Mitbestimmung in der Europäischen Privatgesellschaft (SPE)
(2014)
Die Arbeit behandelt allgemein die Probleme, die hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der noch zu schaffenden Societas Privata Europaea (SPE) aufgetreten sind.
Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum die Mitbestimmung eines der zentralen Hindernisse bei der Schöpfung eines SPE-Statuts auf europäischer Ebene darstellt.
Sodann werden verschiedene Lösungsansätze aufgezeigt wie die bestehenden Vorbehalte grundsätzlich überwunden werden könnten.
Des Weiteren wird anhand eines vielversprechenden Verordnungsentwurfs dargelegt, welche Modifikationen eine erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlicher machen würden.
Schließlich gibt der Autor eine Einschätzung über die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens ab und wagt einen Blick in die Zukunft des Projekts "SPE".
No abstract available
Die im Rahmen des Begleitstudiums im Europäischen Recht an der Universität Würzburg unter Betreuung durch Prof. Dr. Florian Bien entstandene Seminararbeit soll ausgehend von der Kasuistik des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Überblick über den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung im Anschluss an Kartellverstöße in Europa geben. Private Schadensersatzklagen bei Kartellverstößen waren in Europa, anders als in den USA, bis in die letzten Jahre kaum verbreitet. Diese Arbeit will daher dazu beitragen den unterschiedlichen Stand in einigen wichtigen EU-Mitgliedsstaaten nachvollziehen zu können. Gleichzeitig sollen Probleme bei der privaten Rechtsdurchsetzung und Konflikte mit der behördlichen Verfolgung aufgezeigt werden.
Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europäischen Binnenmarktes führen zu einer Steigerung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bedürfnis hervor, sich durch grenzüberschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierfür bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchführung grenzüberschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausführlich für die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird geprüft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-französische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zulässig sind. Hierzu werden die deutschen und französischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-französische Restrukturierungen unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zulässig sind.
Die Arbeit beschäftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des § 2113 I BGB, wonach eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen Fällen § 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundstücken als Bestandteil eines Gesamthandsvermögens besonders zu erwähnen. Auch diesbezüglich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden beschäftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 I BGB vorliegt.
Die Möglichkeit, künstlerische, technische und organisatorische Leistungsergebnisse und sonstige immaterielle Güter anderen zur Nutzung zu überlassen, ist für die Entwicklung unserer kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von wesentlicher Bedeutung. Dies wird insbesondere bei den Lizenzvereinbarungen über Persönlichkeitsrechte und den sog. Know-how-Verträgen deutlich. Die rechtlichen Grundlagen solcher Lizenzen sind hingegen nur teilweise gesetzlich normiert bzw. dogmatisch geklärt. Lediglich in den immaterialgüterrechtlichen Sondergesetzen, wie etwa dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz, sind die Rechte an bestimmten geistigen und schöpferischen Leistungen ausdrücklich geregelt und ist die Möglichkeit ihrer Lizenzierung regelmäßig vorgesehen. Anders stellt sich die Lage bei denjenigen immateriellen Positionen dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen, jedoch einen Schutz aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Rechtsinstitute, wie z.B. dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, erfahren. Sowohl der Rechtscharakter als auch die Lizenzierbarkeit dieser geschützten Stellungen, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellen, sind in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daher befaßt sich die Arbeit zunächst mit der Frage, ob an geschützten Stellungen – wie an den sondergesetzlich erfaßten Positionen – grundsätzlich subjektive absolute Rechte anerkannt werden können und ob die Voraussetzungen solcher Rechtspositionen aufgrund der einfachgesetzlichen Schutzmöglichkeiten erfüllt sind, oder ob letztere lediglich rein faktische Abwehrpositionen begründen. Dabei kommt dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eine besondere Bedeutung zu, da er hinsichtlich seines Rechtsschutzcharakters Ähnlichkeiten zu den sondergesetzlichen Immaterialgüterrechten aufweist. Dieser spielt schließlich nicht nur für die Zulässigkeit, sondern auch für die rechtliche Form einer Lizenzierung eine entscheidende Rolle. Denn der Rechtscharakter der lizenzierten Rechtsposition ist nicht nur dafür ausschlaggebend, ob die Nutzungsüberlassung in Form einer Verfügung oder einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen kann, sondern auch für die Natur des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer entstehenden Rechtsverhältnisses und der dem Lizenznehmer eingeräumten Rechtsposition.
Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Phänomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB eröffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab geklärt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen näher beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer möglichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europäischen Rechtsentwicklung und deren Einflüsse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsräume das normierte einfache Recht für den in Rechtsfortbildung entwickelten Persönlichkeitsschutz hinterläßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zunächst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Ansprüchen nach dem BDSG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur näher untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Ansprüche nach § 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht geklärt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ansätze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 823 Abs.1 BGB erörtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten über einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsgütern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bemühungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu münden, daß auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB das Persönlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen geschützt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Persönlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Persönlichkeitsgütern erschöpfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen läßt. In einer oftmals unerläßlichen Güter- und Interessenabwägung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare Güter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige für den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale für die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag für die praktische Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB.
Die vorliegende Arbeit untersucht die seit langem bekannte "Zweigleisigkeit" bei der Behandlung von Miet- und Darlehenswucher. Während bei letzterem der Darlehensvertrag totalnichtig ist und der Darlehensgeber nicht einmal marktübliche Zinsen beanspruchen kann, wird beim Mietwucher entgegen dem Gesetzeswortlaut von §§ 138, 134 BGB, 5 WiStG geltungserhaltend reduziert. Der Vermieter erhält also den gerade noch zulässigen Mietzins. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abhandlungen zu dieser Problematik liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit in der ausführlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu sowie der historischen Entwicklung des Mietpreisrechts speziell im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der geltungserhaltenden Reduktion. Die Arbeit schließt mit eigenen Vorschlägen zur Behandlung der beiden Wucherfälle. Favorisiert wird eine differenzierte Einzelfallbetrachtung anhand von § 139 BGB sowie die verstärkte Anwendung von Schadensersatzansprüchen und von Zurückbehaltungsrechten zugunsten des Mieters.
Die vorliegende Arbeit behandelt die Rechtsvergleichung nationaler Modelle unternehmerischer Mitbestimmung in den EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen im engeren Sinne, d.h. der Präsenz von Arbeitnehmervertretern auf höchster Ebene in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens. In Zeiten enormer grenzübergreifender Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Art stellt die Beteiligung der kleinsten Einheit der Globalökonomie – des Arbeitnehmers – die Parlamente, welche sich in sozialer Verantwortung sehen, vor große Herausforderungen. Divergierende Mitbestimmungsmodelle und variantenreiche Vorstellungen über die zukünftige Ausformung von Mitbestimmung in Europa sind entscheidende Gründe für das mehrmalige Scheitern europäischer Harmonisierungsvorhaben, v.a. gesellschaftsrechtlicher Natur. Ausgangspunkt der Rechtsvergleichung ist die Festlegung der grundlegenden Abgrenzungskriterien in den verschiedenen Rechtsordnungen und eine anschließende Darstellung der nationalen Mitbestimmungssysteme. Mit Blick auf historische Entwicklungen und Zusammenhänge wurden die Nationen entsprechend der rechtsvergleichenden Methodik in vier europäische Rechtskreise unterteilt. Bei der funktionalen Vergleichung der verschiedenen Mitbestimmungspraktiken ließen sich insbesondere bei den Organisationsstrukturen der Gesellschaften und den Arbeitnehmerschwellenwerten, deren Erreichen nötig ist, um zur Mitbestimmung berechtigt zu sein, große Unterschiede feststellen. Neben diesen Unterschieden in Staaten mit gesetzlicher Unternehmensmitbestimmung finden sich wirtschaftlich bedeutende Nationen, darunter Frankreich und Großbritannien, die überhaupt nicht für zwingende unternehmerische Mitbestimmung optiert haben, und in denen v.a. gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerbeteiligung die Arbeitnehmer mitbestimmen lässt. Die vorgenannten Aspekte werden in der Arbeit vergleichend vorgestellt und anschließend einer kritischen Analyse unterzogen, die die Mitbestimmungsrealität in der Europäischen Union einbezieht.
Deutschland will die Kohleverstromung bis spätestens 2038 endgültig beenden. Die vorliegende Arbeit widmet sich den dadurch aufgeworfenen europarechtlichen Problemen. Behandelt werden zunächst kompetenzrechtliche Fragestellungen, bevor sich umfassend dem EU-Beihilferecht gewidmet wird. Der Fokus liegt hierbei auf den Entschädigungen für die Kohlekraftwerksbetreiber. Während die Europäische Kommission das Ausschreibungssystem für den Steinkohleausstieg bereits als mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, steht eine entsprechende Genehmigung für die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke noch aus. Auch Fragen betreffend den unions- und völkerrechtlichen Investitionsschutz werden geprüft. Wegen gedrosselter Gaslieferungen aus Russland sollen insbesondere Kohlekraftwerke befristet wieder stärker zum Einsatz kommen. Dies betrifft auch Steinkohlekraftwerke, für die infolge des Kohleausstiegs in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden würde und unterliegt aus beihilferechtlicher Perspektive der fortlaufenden Überprüfung durch die Kommission.
Gegenstand der Arbeit ist eine internationale Untersuchung der urheberrechtlichen Schranke der sogenannten Panoramafreiheit oder Freiheit des Straßenbildes. Durch diese Schranke wird das Urheberrecht an Werken im öffentlichen Raum eingeschränkt. Auf unionsrechtlicher Ebene sieht die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h eine fakultative Schranke zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Diese fakultative Schranke wurde von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt. Nach § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Daneben gibt es auch Mitgliedstaaten, die die Schranke nicht oder nur eingeschränkt in nationales Recht umgesetzt haben. Auch Länder außerhalb der Europäischen Union sehen in nationalen Urheberrechtsgesetzen Regelungen zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Daher wurden im Rahmen der Arbeit verschiedene nationale Regelungen zur Panoramafreiheit gegenübergestellt, um die wesentlichen Unterschiede zwischen den Vorschriften zu untersuchen und herauszuarbeiten.
Zunächst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Berücksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als Überwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturveränderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enthält die Beschreibung der Geschichte der Europäischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen Änderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut über die Europäische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden können, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die Änderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein.
Am 1. Januar 2018 ist in Belgien ein Gesetz in Kraft getreten, das das belgische Mobiliarkreditsicherungsrechts grundlegend ändert und modernisiert. Dieses Buch setzt sich zum einen mit den verschiedenen Etappen des Gesetzgebungsprozesses und dem Wandel des gesetzlichen Systems auseinander. Zum anderen werden die neuen Regelungen aus rechtsvergleichender Perspektive betrachtet. Dabei wird insbesondere das Registrierungssystem in den Fokus gerückt und ein Vergleich mit internationalen Vorbildern und Modellgesetzen angestellt. Letztendlich wird die Frage beantwortet, ob das belgische Reformgesetz seiner hauptsächlichen Inspirationsquelle, Art. 9 UCC, gerecht wird und ob es selbst als Vorbild für Reformen – wie der belgische Gesetzgeber hofft – tauglich ist.
Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsgewinnung in Rechtswissenschaft und -anwendung unter dem Nationalsozialismus. Für einen umfassenden Blick auf die Rechtsgewinnung im Nationalsozialismus erscheint es interessant, eine Rechtsmaterie zu untersuchen, bei der es weniger um die Umdeutung bestehenden Rechts - wie etwa im BGB – mittels Generalklauseln ging, sondern um die Gestaltung spezifisch nationalsozialistischen Rechts. Dabei bietet sich die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG) zum Reichserbhofgesetz (REG) vom Oktober 1933 besonders an. Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Methodenlehre vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt. Nach dieser Vorarbeit werden der Kontext der völkischen Rechtswissenschaft und das Verhältnis zur Ideologie des Nationalsozialismus untersucht. Diese völkischen Determinanten bestimmten auch die Ordnungskonzeptionen von Carl Schmitt und Karl Larenz. Im zweiten Teil der Arbeit wird das REG genauer betrachtet. Dabei sind Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und gesetzestechnische Konzeption, aber auch der wirtschaftliche Hintergrund von Interesse, da diese Faktoren auch die Aufgaben des REHG bestimmten und seine Entscheidungen beeinflussten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsgewinnung eingegangen. Im dritten und letzten Teil wird schließlich die Rechtsprechung des REHG selbst untersucht. Insbesondere das Rechtsquellenverständnis, die Art und Reichweite der Auslegung und das Verhältnis des Gerichts zu der nationalsozialistischen Ideologie sind dabei von Interesse. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, wie das Gericht bei der Rechtsanwendung argumentierte und welche Argumentationstypen eine Entscheidung vornehmlich trugen.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den europa- und verfassungsrechtlichen Rechtsfragen der Einführung sogenannter Eurobonds auseinander.
Einleitend ordnet der Autor das Konzept der Eurobonds in den Kontext der Finanzkrise ein, um anschließend eine Begriffsklärung vorzunehmen. Dabei erläutert er auch die veränderbaren „Bausteine“ der Eurobonds und skizziert die Vielzahl bereits diskutierter Modelle.
Im zweiten Abschnitt des Hauptteils widmet sich der Autor sodann den europarechtlichen Rechtsfragen der Eurobonds. Im Fokus stehen hier insbesondere die Erörterung der denkbaren Kompetenzgrundlagen und die Frage der Vereinbarkeit mit der sogenannten No-Bail-Out-Klausel des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Dabei gelangt er zu dem Befund der Unvereinbarkeit von Eurobonds jeglicher Art mit dem Telos des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Als Konsequenz wird auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen, wobei der Autor für die Durchführung des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens gem. Art. 48 Abs. 2-5 EUV plädiert.
Im dritten Abschnitt wendet sich der Autor den verfassungsrechtlichen Rechtsfragen zu. Dabei wirft er ausgehend von der Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane die Frage der Vereinbarkeit von Eurobonds mit der Budgethoheit des Bundestages auf. So gelangt er schließlich zu dem Befund, dass die Einführung von Eurobonds mit Blick auf das Budgetrecht im Grundsatz möglich ist. Im Anschluss hieran werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übernahme von Gewährleistungen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Einführung von Eurobonds diskutiert.
In einem Resümee werden Ergebnisse der juristischen Analyse mit einem kurzen Seitenblick auf die US-amerikanische Geschichte zusammengefasst.
Von der breiteren Öffentlichkeit kaum bemerkt, bahnt sich in der Zivilrechtspflege möglicherweise eine „kleine“ Revolution an. Ausgelöst wird diese durch die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie), die eigentlich bereits zum Sommer 2015 hätte umgesetzt werden sollen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein flächendeckendes Netz von Streitbeilegungsstellen für Verbraucher einzurichten. Damit könnte die ADR-Richtlinie die Art und Weise, wie Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmern beigelegt werden, grundlegend verändern. Die traditionelle Form der verbraucherrechtlichen Streitbeilegung ist bislang der Zivilprozess. Vor- wie Nachteile der justizförmigen Konfliktbeilegung sind hinlänglich bekannt. So zählen zu ihren Vorzügen die hohe Kompetenz und die Unparteilichkeit der Entscheider, denen als Nachteile die lange Dauer der zivilgerichtlichen Verfahren sowie unverhältnismäßig hohen Kosten für die Rechtsverfolgung gegenüberstehen. Diese traditionelle justizförmige Konfliktbewältigung soll nunmehr durch die Einrichtung von ADR-Stellen ergänzt werden, die einen für die Parteien unverbindlichen und für den Verbraucher kostenfreien Lösungsvorschlag erarbeiten, der in nicht wenigen Fällen eine zivilprozessuale Auseinandersetzung überflüssig machen dürfte. Die ADR-Richtlinie wird in Deutschland durch ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) umgesetzt, das im Wesentlichen im April 2016 in Kraft tritt. Die Arbeit erläutert die Rechtsgrundlagen der ADR-Richtlinie und des VSBG. Die zentralen Regelungen werden vorgestellt und kritisch analysiert. Ein Schwerpunkt liegt dabei darauf, wie das Instrument in Bezug auf den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch und vor allem auch rechtspolitisch zu bewerten ist. Es wird damit eine hochaktuelle Fragestellung behandelt und auch ein Grundstein für weitere aufkommende rechtliche sowie rechtspolitische Problemstellungen gelegt.
Die Arbeit setzt sich mit den Grundlinien der Massenentlassung im deutschen und schweizerischen Recht auseinander. Behandelt werden neben Interessenausgleich und Sozialplan die Konsultationsvorschriften der §§ 17ff. KSchG. Ausführlich wird dabei auf den Betriebsbegriff der §§ 17ff. KSchG eingegangen und für eine gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung geworben. Auch werden die konkreten Auswirkungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Korrekturgesetzes dargestellt. Im Anschluss an den deutschen Teil wird dann das schweizerische Recht der Massenentlassung mit den Art. 335d ff. OR dargestellt. In einer abschließenden Gegenüberstellung wird dann deutlich, dass die deutschen Regelungen wesentlich arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind als die der Schweiz.
Der Eigenpreisvergleich
(2003)
Das werbliche Gegenüberstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vorübergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irreführungspotential in sich trägt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanfällig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irreführung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung führt zu einer spürbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbräuchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irreführung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbezüglichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.
Im Zeitalter der sozialen Medien ist es für viele Eltern zur Gewohnheit geworden, nicht nur sich selbst, sondern auch das eigene Kind der Internetgemeinschaft zu präsentieren. Diese Praxis wird als "Sharenting" ("to share" + "parenting“) bezeichnet. So kommt es, dass mittlerweile ein Großteil der Kinder bereits in sehr jungen Jahren einen - unfreiwilligen - digitalen Fußabdruck hinterlässt. Der freizügige Umgang mit den Daten des Kindes bringt zahlreiche rechtliche Probleme mit sich, welche an den Schnittstellen des Rechts zum Schutz der Persönlichkeit, des Datenschutzrechts und des Familienrechts zu verorten sind. Am Beispiel der Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp lotet Katharina Theresa Starz die Grenzen des rechtlich Zulässigen aus und zeigt auf, welche Konsequenzen sich ergeben können, wenn ebendiese Grenzen von den Eltern überschritten werden.
Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanwälte für die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten näher untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gewährt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anwälte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gründen bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar tätigen Advokaten und Prokuratoren ermöglicht bei der Lektüre der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anwälte.
Über 30 Jahre Rechtsprechung durch den EuGH haben die Systeme der Besteuerung am Binnenmarkt nachhaltig geprägt. Während sich die Mitgliedstaaten bei der Errichtung ihrer Steuersysteme jedoch zumeist positiv definierter Prinzipien bedienen, basiert die Rechtsprechung des Gerichtshofs in weiten Teilen auf den prohibitiv formulierten Grundverkehrsfreiheiten. In Abwesenheit einer sekundärrechtlichen Harmonisierungslösung forcierte der Gerichtshof in den vergangenen Jahren zunehmend den Integrationsprozess im direkten Steuerrecht. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit fühlten sich die Mitgliedstaaten hierdurch zunehmend in ihren Souveränitätsrechten verletzt. Vorliegende Abhandlung gibt eine Antwort auf die Fragestellung, ob und wie eine unionsrechtskonforme und gleichzeitig ökonomisch-systematische Ausgestaltung der europäischen Steuerrechtsordnungen durch den EuGH noch möglich ist.
Das formelle Firmenrecht ist im HGB in den §§ 17 ff. geregelt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Firma eingetragen werden kann und welchen Abstand eine neu einzutragende Firma von einer bereits vorhandenen Firma zu wahren hat. Das materielle Unternehmenskennzeichenrecht ist im MarkenG in den §§ 5, 15 geregelt und bestimmt, welche Kennzeichen unter welchen Voraussetzungen einen materiellen Schutz erhalten und wie weit dieser reicht.
Beide Rechtsmaterien stehen auf den ersten Blick weitgehend unverbunden nebeneinander. § 5 Abs. 2 S. 1 Fall 2 MarkenG ist nur zu entnehmen, dass die Firma als Unternehmenskennzeichen und damit als geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG geschützt ist, und zwar gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegen Verwechslungsgefahr und, wenn die Firma bekannt ist, auch nach Maßgabe des erweiterten Schutzes gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG.
Diese Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, im Lichte der historischen Entwicklung, der Zwecksetzung und der Grundgedanken der jeweiligen Rechtsinstitute Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und auf ihre Stimmigkeit zu überprüfen. Dabei wurde besonderer Wert auf die Praxis gelegt. Deshalb enthält diese Arbeit eine Untersuchung über die Eintragungsfähigkeit von Firmen und ihre Schutzfähigkeit als Unternehmenskennzeichen, die alle greifbaren veröffentlichten Fälle abdeckt, in denen eine nach neuem Recht eingetragene Firma auf den Prüfstand der Verletzungsgerichte gestellt wurde.
Hält ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich für den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten Räumungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei für die Inverwahrungnahme der Tiere zuständig, sondern vielmehr die öffentlichen Gefahrenabwehrbehörden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegenüber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Einschreiten öffentlicher Behörden und verweist denselben auf die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies führt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die öffentlichen Behörden ihre Zuständigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der Räumungstitel dann tatsächlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der Räumungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise erörtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgelöst. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausführungen besonderer Wert gelegt.
Die Arbeit geht der Frage nach, ob und welchen Beitrag Fachgerichte leisten können, im Umweltrecht auftretende Mängel auf exekutiver Ebene durch Rechtsschutzgewährung zu kompensieren. Gegenstand des ersten Kapitels ist die Darstellung der Entwicklung des nationalen, internationalen und supranationalen Umweltrechts. Das zweite Kapitel widmet sich den Vollzugsdefiziten im deutschen Umweltrecht. Im dritten Kapitel werden bestehende Durch- und Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen internationaler und europäischer Umweltpolitik aufgezeigt. Mögliche Durchsetzungsmeachnismen stehen im Mittelpunkt des vierten Kapitels, wobei die Mechanismen des Europäischen Umweltrechts einen Schwerpunkt bilden. Den Untersuchungsgegenstand des fünften Kapitels bildet die gerichtliche Durchsetzbarkeit umweltrechtlicher Vorgaben. Daran knüpft auch das sechste Kapitel an, in welchem ein Überblick über internationale, supranationale und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Umweltrecht behandelt wird. Die Arbeit schließt mit dem Versuch, denkbare Lösungsansätze zu einer umweltschutzfreundlicheren Ausgestaltung des deutschen Verfahrens- und Prozessrechts aufzuzeigen.
In den 125 Jahren seit ihrer Einführung im Jahre 1892 hat die deutsche GmbH einerseits einen Siegeszug um die ganze Welt angetreten und musste sich andererseits im eigenen Heimatland der scharfen Konkurrenz der englischen Limited erwehren. Dieser Wettbewerb setzte im Internationalen Gesellschaftsrecht einen Wechsel von der Sitz- zur Gründungstheorie voraus. Seine negativen Auswirkungen lassen sich, wie die jüngere EuGH-Rechtsprechung zeigt, durch eine am Sachproblem orientierte Anwendung inländischer Drittschutzregeln zielgerichtet eingrenzen. Im europäischen Ideenwettbewerb ist das deutsche GmbH-Recht derweil deutlich zurückgefallen. Das liegt weniger an der vermeintlichen Dominanz des englischen Rechts als am Ideenreichtum der kleineren EU-Staaten, denen es mit gut durchdachten Reformprojekten gelingt, international Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.
Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?
(2006)
Seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollmächtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zulässig. Sie stellt, neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung, eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, seine persönlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu regeln. Gemäß § 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die Möglichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollmächtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erfüllten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz weiterhin zu stärken, erbrachten ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einführung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivität genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten Fällen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel für den Betroffenen erweist, seinen Willen – die gänzliche Vermeidung staatlicher Einmischung – durchzusetzen. Und natürlich führt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Hierbei beschäftigt sie sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Rechtsgestaltung und Begründung des rechtsgeschäftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verfügung stellt, um den praktischen Bedürfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchsprävention einen wichtigen Beitrag leisten können, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverfügung behandelt.
Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die Übernahme des europäischen Leitbildes des verständigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdrücklichen Aufgabe älterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts geführt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungeklärt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Größe handelt. Während der Europäische Gerichtshof die Frage einer Irreführung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. In jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es künftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote getäuschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irreführungsgefahr ermöglicht.
Die Arbeit befasst sich mit Erbrechtsprozessen, speziell Testamentsrechtsverfahren, die aus dem Gerichtssprengel Frankfurt am Main an das Reichskammergericht gelangt sind. Die Untersuchung umfasst die gesamte Wirkungszeit des Reichskammergerichts von 1495 bis 1806. Die Verfahrensakten sind unter den Aspekten der Rechtsanwendung des "Frankfurter Testamentsrechts", der Besonderheiten von testamentsrechtlichen Prozessen, der Inhalte der zum richterlichen Spruch gestellten Auseinandersetzungen sowie der Beweggründe der streitenden Prozessparteien untersucht worden.
Kein Abstract verfügbar.
Ist bei Kraftfahrzeugen eine Anknüpfung an den Registrierungsort der Lex rei sitae vorzuziehen?
(2024)
„Die Doktorarbeit befasst sich mit der Frage, ob bei Kraftfahrzeugen eine Anknüpfung an den Registrierungsort der Lex rei sitae vorzuziehen sein könnte. Im Rahmen der Arbeit wird zu Beginn ermittelt, nach welchem Recht die überprüften Länder das anwendbare Recht bei Kraftfahrzeugen bestimmen. Sodann wird erörtert, ob der Registrierungsort in den überprüften Ländern überhaupt rechtssicher und stabil bestimmt werden kann. Dabei wird insbesondere auf die nationalen Vorschriften zur Registrierung von Kraftfahrzeugen und den weiteren Anknüpfungsmöglichkeiten, wie Fahrzeugzulassungsbescheinigung und KFZ-Kennzeichen, eingegangen. Anhand von Beispielsfällen werden abschließend die möglichen Veränderungen, durch eine Anknüpfung an den Registrierungsort im Gegen-satz zur lex rei sitae, gegenübergestellt. Ebenso wird die Frage der res in transitu, als auch die Frage, wie mit gestohlenen Fahrzeugen umgegangen werden kann, behandelt. Im Ergebnis kann eine rechtssichere Bestimmung des anwendbaren Rechts bestätigt wer-den.“
Leistungen des Sozialrechts werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschränkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zunächst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunitätsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Klärung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Berücksichtigung der Sozialgesetzbücher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungsträger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entschädigungssysteme und in allgemeine Hilfs- und Fördersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabhängigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Anträgen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegründender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge hängen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird ergänzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Sozialleistungsträger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsfähigkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden müssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsmöglichkeiten des vom Antragsteller ausgedrückten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelmäßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erläutert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verjährungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine Fälligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsrücknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abhängt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tatsächlich Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensmängel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zunächst offensichtliche Willensmängel zu berücksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grundsätze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer Übertragung bzw. eines Übergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechtsübergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch
Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb
(2001)
Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick über die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht.
Als „ewiger Patient“ des deutschen Gesetzgebers steht die Umweltverbandsklage seit über vierzig Jahren in der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Neuen Schwung erlangte die Debatte durch die völkerrechtlichen Vorgaben der im Jahr 1998 beschlossenen Aarhus-Konvention sowie deren unionsrechtliche Umsetzung in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG). Für den deutschen Gesetzgeber entstand dadurch erheblicher Anpassungsbedarf des nationalen Rechts, dem er zuerst im Jahr 2006 mit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachkam. Dieses warf allerdings von Beginn an Fragen im Hinblick auf die Beachtung der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben auf und wurde schließlich im Jahr 2011 vom EuGH für partiell unionswidrig erklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin mehrere Novellierungsversuche unternommen, die alle nicht frei von Kritik blieben. Daher folgten wenig überraschend im Jahr 2013 sowie 2015 erneute Rügen durch den EuGH. Im April 2016 startete der Gesetzgeber schließlich einen erneuten Vorstoß zur Schaffung eines völker- und unionsrechtskonformen UmwRG, welcher in die bislang umfassendste und grundlegendste Novelle des UmwRG vom 02.06.2017 mündete.
Die einvernehmliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses kann ein grundsätzliches Problem des deutschen Kündigungsschutzrechts lösen: Dass dieses nur eine ex-post-Beurteilung zulässt, zwingt den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig dazu, seinen Arbeitsplatz zumindest zeitweise zu ver-lassen. Mit dem möglichen Nachteil, bestimmte Positionen oder Qualifikationen im Betrieb zu verlieren. Dagegen riskiert der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung stets, in Annahmeverzug zu geraten und Lohn zahlen zu müssen, ohne im Gegenzug wenigstens die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Damit ist die vorübergehende Weiterbeschäftigung „bis zum Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens“ für beide Seiten nur sinnvoll. Vorliegend wurde untersucht, wie ein solcher Prozessarbeitsvertrag geschlossen wird, welche Rechte und Pflichten er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrün-det und unter welche Bedingung und Befristungen er (zwangsläufig) gestellt ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und inwieweit das Schriftformerfor-dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten ist. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Weiterbeschäftigung dagegen ab, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf seinen Verzugslohnan-spruch hat. Die Rechtsprechung des BAG, wonach der bei Ausspruch einer un-wirksamen Kündigung begründete Annahmeverzug des Arbeitgebers zwar nicht ende, der Arbeitnehmer sich aber über § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse, wird hier einer kritischen Prüfung unterzogen.
Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzuständigkeiten der Länderpolizei und der Kommune in den zurückliegenden und anzunehmenden künftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben.