343 Wehrrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
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Seit über zwanzig Jahren - mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht im Jahre 1993 - ist die Unionsbürgerschaft das gemeinsame verbindende Element zwischen den Staatsangehörgien der EU-Mitgliedstaaten und der EU. Die seit der Anfangszeit der EWG anerkannte Rechtssubjektivität des einzelnen Bürgers innerhalb des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat dadurch seine endgültige vertragliche Verankerung erfahren. Dabei handelt es sich bei der Unionbürgerschaft nicht nur um ein symbolkräftiges Wortgeschöpf, sondern um ein mit konkreten Bürgerrechten verbundenes Rechtsinstiut. Im Zentrum dieser Bürgerrechte steht die unionsbürgerliche Freizügigkeit. Insofern drängt sich ein Vergleich mit den Freizügigkeitsrechten der etablierten Grundfreiheiten auf. Während letztere nach wie vor Barrieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten zugunsten eines gemeinsamen Marktes überwinden wollen, fehlt der unionsbürgerlichen Freizügigkeit jeglicher Marktbezug. Vielmehr dient sie der Verwirklichung des Unionsbürgerstatus selbst. Der einstige sog. Marktbürger, als Mitverwirklicher der Idee des gemeinsamen Marktes, ist also vom Unionsbürger abgelöst worden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie sich die unionsbürgerliche Freizügigkeit zu den etablierten Freizügigkeitsrechten verhält. Tritt sie ergänzend neben die traditionellen Grundfreiheiten, gewissermaßen als "Grundfreiheit ohne Markt", oder verbietet sich eine gemeinsame Einordnung unter den Begriff der Grundfreiheiten? Darüber hinaus ist mit Nennung der unionsbürgerlichen Freizügigkeit in der GRCh ihr Verhältnis zu den EU-Grundrechten zu beleuchten, was erneut die Gegenüberstellung von Grundrechten und Grundfreiheiten veranlasst. Letztlich bleiben die Fragen, inwiefern der derzeitige Stand der rechtlichen Lage einen Rückschluss auf die Integrationsentwicklung der Vergangenheit zulässt und - noch entscheidender - inwiefern eine Ordnung der in Rede stehenden Rechtsinstitute eine stabile Basis für die weitere Integrationsentwicklung bilden kann.
Die Arbeit geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte zu Keck ein (A.). Danach wird das Keck-Urteil selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und sowohl Funktion als auch Voraussetzungen näher behandelt (B.). Die Keck-Formel war im Laufe der Jahre einiger Kritik unterworfen und es stellt sich die Frage, ob der EuGH auch heute noch an ihr festhält oder ob er sie weiterentwickelt oder gar aufgegeben hat. Hierauf wird im dritten Abschnitt einzugehen sein (C.). Die Übertragbarkeit der Keck-Formel auf die anderen Grundfreiheiten soll danach Thema des vierten Teils dieser Arbeit sein. (D.) Schließlich befasst sich der fünfte und letzte Abschnitt mit den Auswirkungen der Keck-Formel auf Fragen der Kompetenzabgrenzung. (E.)
Die Arbeit befasst sich mit der grenzüberschreitenden, identitätswahrenden (Verwaltungs-)Sitzverlegung von Gesellschaften. Sie ermöglicht es, ohne eine Auflösung im Wegzugsstaat und ohne Neugründung im Zuzugsstaat fortzubestehen. Die hierzu einschlägige EuGH-Literaur ("Daily Mail", "Centros", "Überseering", "Inspire Art") zeigt zunächst einen sich stetig weiterenwickelnden Schutz der Sitzverlegung durch die europäische Niederlassungsfreiheit. Deren Anwendbarkeit und Grenzen durch zulässige nationale Beschränkungen werden dabei beleuchtet. Besondere Beachtung kommt dem umstrittenen Urteil "Cartesio" zu. Kernfragen der hierzu geäußerten Kritik betreffen die Reichweite der Niederlassungsfreiheit und die Vertretbarkeit der vom EuGH gezogenen Unterscheidung zwischen Zu- und Wegzug. Zudem werden unter Beachtung neuester Rechtsprechung ("Vale"), sowohl Alternativen zur identitätswahrenden Sitzverlegung, als auch erwünschte Harmonisierungs-maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene aufgezeigt.
Eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union bilden trotz fortschreitender Integration der Binnenmarkt und damit auch der Wettbewerb. Dieser wird gegen mitgliedstaatliche Maßnahmen durch die Grundfreiheiten abgesichert. Daneben hat die EU eine Wächterrolle inne, die im Rahmen des Kartellrechts und insbesondere des Kartellverbots i.S.d. Art. 101 AEUV verhindern soll, dass Kooperationen zwischen Unternehmen eine ähnliche wettbewerbsbeschränkende Wirkung erzielen. Durch die fortschreitende Integration geraten jedoch immer mehr Politikfelder in den Vordergrund, die untereinander Berührungspunkte aufweisen und sich trotz ihres wettbewerbsbeschränkenden Charakters positiv auf die Ziele der Union auswirken könnten. Insofern erscheint fraglich, inwieweit Art. 101 AEUV derartige nicht-wettbewerbliche Ziele im Rahmen des Kartellverbotes berücksichtigen kann und darf. Infrage kommen dabei Themen wie der Umwelt- oder Gesundheitsschutz, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Kulturpolitik, sofern sie Gegenstand von Unternehmensvereinbarungen sind.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Berücksichtigung dieser Aspekte sowohl auf der Tatbestands- (Abs. 1) als auch auf der Rechtfertigungsebene (Abs. 3) des Art. 101 AEUV. Ferner werden die sog. Querschnittsklauseln und die Cassis-Doktrin mit Blick auf die Praxis des EuGH und der Europäischen Kommission beleuchtet.